bei einer Veranstaltung im Studienzentrum sind wir einen Klausurfall von März 1996 durchgegangen. Da hat ein Apotheker einen PC bei einem Computerhändler gekauft und als er ihn umgehend in Betrieb nimmt, kann er diesen kaum starten, dann klemmt auch noch die Tastatur und der Bildschirm ist ganz grau... Er schreibt sofort an den Computerhändler und sagt: "Die von Ihnen gelieferte EDV-Anlage ist defekt. Ich bitte daher um Erstattung des Kaufpreises. Die Computeranlage erhalten Sie im Gegenzug zurück."
(Fristsetzung zur Nacherfüllung wurde vorher schon geprüft und verneint, weil sich der Verkäufer weigert, nachzuerfüllen)
Jetzt haben wir damals im Studienzentrum festgestellt, dass die Prüfung und alles ordnungsgemäß stattgefunden hat, der Apotheker jedoch trotzdem keinen Anspruch auf Rückzahlung hat, weil er nicht ordnungsgemäß beanstandet hat. Er hätte ausdrücklich sagen müssen, was defekt ist.
Aber wo steht denn das im § 377HGB, da steht doch nur: ..., wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen!
Ich hätte die Klausurfrage definitiv mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass er alles ordnungsgemäß gemacht hat und damit einen Rückerstattungsanspruch hat.
Mirjam
(Fristsetzung zur Nacherfüllung wurde vorher schon geprüft und verneint, weil sich der Verkäufer weigert, nachzuerfüllen)
Jetzt haben wir damals im Studienzentrum festgestellt, dass die Prüfung und alles ordnungsgemäß stattgefunden hat, der Apotheker jedoch trotzdem keinen Anspruch auf Rückzahlung hat, weil er nicht ordnungsgemäß beanstandet hat. Er hätte ausdrücklich sagen müssen, was defekt ist.
Aber wo steht denn das im § 377HGB, da steht doch nur: ..., wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen!
Ich hätte die Klausurfrage definitiv mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass er alles ordnungsgemäß gemacht hat und damit einen Rückerstattungsanspruch hat.
Mirjam