Mohohohohoooooment!!!!!!!
Als Nicht-Eigentümer köteraler Exkremente fehlt es dir an der gesetzlich verankerten Legitimation zur Verfügung und damit Entfernung des corpus delicti. Eine versuchte Inbestiznahme und Entsorgung erfüllt den Tatbestand des Diebstahls in unmittelbarer Täterschaft. Notfalls könntest du die Streitsache gutgläubig von deinem Nachbarn erwerben und somit frei über die Sache verfügen. Dies setzt allerdings voraus, daß die Sache dem eigentlichen Eigentümer nicht abhanden gekommen ist, weil sonst § 935 BGB zieht. Bei Zuwiderhandlungen ist das Höchstmaß bei 5 Jahren Haft angesetzt. Das StGB ist anzuwenden (Widerrechtliche Inbesitznahme einer stinkenden Sache, schwerer Raub i.V.m. Verstoß gegen Genfer Giftgaskonvention).