Aufgabe 1

Dr Franke Ghostwriter
klausur 03/05 - aufgabe 1

Hallo,

die Frage mit dem schadensersatz war ja reichlich unpräzise. handelt es sich hier um eine produkthaftung? dann müsste die rückstellung ja ohne wahlrecht erfolgen. warum ist dann aber die rede von dem wahlrecht aus 249 hgb?

also wahlrecht oder nicht?
und: wenn es ein wahlrecht gibt - kann dann nicht auch jeder beliebige betrag bis max. 80 tausend zurück gestellt werden, also z.b. 50 t?
 
die Fragestellung der Aufgabe zielt ehr darauf ab, dass jemand Schadenersatz haben will, weil er sich die Lippen vebrüht hat und es keinen Hinweis gab - Deswegen ja auch die Klage in den USA.

Dort muss immer auf solche Umstände hingewiesen werden.
(Genauso, dass Katzen nicht in der Mikrowelle getrocknet werden können).

Und bisher habe diese dort auch Erfolg gehabt - Vielleicht kennst Du ja auch den
Fall bei MC-Donalds, wo eine Frau sich einen Kaffee im drive-in holte und als sie über diese Poller fuhr der Kaffee auf Ihre Beine plaschte - 3 Mio $ gab es dafür.
Ihre Aussage, es stand ja nicht drauf, das der Kaffee so heiß ist.

Bei uns wäre eine solche Klage recht erfolglos.

Es geht hier also um keinen Schaden, der aus dem Gerät an sich herrührt.

So meine Ansicht.

Es zeigt mir aber auch, das der neue Lehrstuhl sehr auslandverbunden ist (USA)
Siehe auch die anderen Aufgaben.

Duddits
 
Duddits schrieb:
Hallo,

die Fragestellung der Aufgabe zielt ehr darauf ab, dass jemand Schadenersatz haben will, weil er sich die Lippen vebrüht hat und es keinen Hinweis gab - Deswegen ja auch die Klage in den USA.

Dort muss immer auf solche Umstände hingewiesen werden.
(Genauso, dass Katzen nicht in der Mikrowelle getrocknet werden können).

Und bisher habe diese dort auch Erfolg gehabt - Vielleicht kennst Du ja auch den
Fall bei MC-Donalds, wo eine Frau sich einen Kaffee im drive-in holte und als sie über diese Poller fuhr der Kaffee auf Ihre Beine plaschte - 3 Mio $ gab es dafür.
Ihre Aussage, es stand ja nicht drauf, das der Kaffee so heiß ist.

Bei uns wäre eine solche Klage recht erfolglos.

Es geht hier also um keinen Schaden, der aus dem Gerät an sich herrührt.

So meine Ansicht.

Es zeigt mir aber auch, das der neue Lehrstuhl sehr auslandverbunden ist (USA)
Siehe auch die anderen Aufgaben.

Duddits

Genau. Aber: um welche Art der Rückstellung handelt es sich hier?
Um eine freiwillige nach § 249 Abs. 2?
Dann könnte der Buchungssatz ja auch 199 199 1 lauten, oder?
Ausserdem: welches Konto muss im Soll angesprochen werden: 250 ?
 
Lt. Skript bezieht sich §249 Abs. 2 auf solche Dinge wie Großreperaturen
und alle Jahre periodisch wiederkehrende Instandhaltungsausgaben,
Abrißrückstellungen.

Die Frage ist etwas problematisch. Das einzige Wahlrecht bezieht sich auf
Abs. 2, aber der kommt offenbar nicht in Frage. Meiner Meinung nach
werden die Prozeßkosten durch Abs.1 geklärt. "1" ist aber kein Wahlrecht.

Meines Erachtens könnte die Antwort also 1 sein (aber Frage unklar
formuliert). Wenn man darauf vertraut, dass der Lehrstuhl bewusst so
formuliert hat, muss man "2" antworten. Aber nach Auskunft mehrerer Leute
"vom Fach" trift "2" inhaltlich nicht zu, sondern "1".

Hier wäre also mal eine Auskunft von jemandem interessant, der die Klausur
geschrieben hat und Einsicht ins Ergebnis genommen hat.

Gruß
Ralf
 
Knifflige Lösungen 1a und 1b

Hallo zusammen,

hier nochmal die ersten beiden Aufgaben hinterfragt.

1a) Ist offenbar doch nicht so klar, wie ich zunächst gedacht hatte.
Es handelt sich um eine OHG, und Personengesellschaften können offenbar
nicht selbst spenden. Das läuft über den Gesellschafter, also müsste hier
das Privatkonto 190 angesprochen werden:

190 113 1000

1b) Der Buchungssatz ist relativ klar: Normale betr. Wagnisse an
Rückstellung:

250 088 80000

Aber welcher Absatz vpn §249 ist gefragt? Das einzige Wahlrecht in dem
Paragraph bezieht sich auf Abs. 2, aber der behandelt Großreperaturen
und nicht ungewisse Forderungen (vgl. JA-Skript). Zutreffend wäre
m.E. §249 Abs. 1, auch wenn der nicht - wie in der Klausur gefordert - ein
Wahlrecht beschreibt.

Was meint Ihr dazu?

Gruß
Ralf
 
DocRalf schrieb:
1a) Ist offenbar doch nicht so klar, wie ich zunächst gedacht hatte.
Es handelt sich um eine OHG, und Personengesellschaften können offenbar
nicht selbst spenden. Das läuft über den Gesellschafter, also müsste hier
das Privatkonto 190 angesprochen werden:

Woher hast Du diese Aussage?

DocRalf schrieb:
1b) Der Buchungssatz ist relativ klar: Normale betr. Wagnisse an
Rückstellung:

250 088 80000

So hab ich das auch!
Bei den Absätzen bin ich mir auch nicht ganz sicher, ich schwanke zwischen Abs.1 "Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten" und Abs.2


Gruß Daniel
 
Daniel P. schrieb:
Woher hast Du diese Aussage?



So hab ich das auch!
Bei den Absätzen bin ich mir auch nicht ganz sicher, ich schwanke zwischen Abs.1 "Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten" und Abs.2


Gruß Daniel

Laut Kursunterlagen (s. Beispiele KE 2 Seite 56) fällt das Prozessrisiko unter § 249 Abs. 1 . Allerdings ist das kein Wahlrecht....

Anscheinend hat der Aufgabensteller da Mist gemacht.

Gruss Dirk
 
Daniel P. schrieb:
Woher hast Du diese Aussage?



So hab ich das auch!
Bei den Absätzen bin ich mir auch nicht ganz sicher, ich schwanke zwischen Abs.1 "Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten" und Abs.2
Der Hinweis auf 190 kam zunächst aus einem Tutorium in Oldenburg. Ich
habe dann mal bei verschiedenen Bekannten nachgefragt (u.a. Steuerberater),
die das so bestätigt haben.

Zu 1b bin ich auch der der Meinung, dass da wohl ein Fehler in der Aufgabe
vorliegt. In der Klausur würde ich wohl einen Kommentar schreiben, dass
ich Abs. 1 für richtig halte, auch wenn der kein Wahlrecht ist.

Gruß
Ralf
 
Aufgabe 1f Klausur März 05

Ich weiß nicht wie man auf den Betrag von 3000 Euro kommt der über die Konten 080 an 030 gebucht wird. In der Aufgabe steht das die Anschaffungskosten 5867,49 Euro betrugen und bereits komplett indirket abgeschrieben wurden. 😕 Kann mir das bitte jemand erklären.

Danke

Nicole
 
bei der Buchung 220 verstehe ich nicht wie man auf den Betrag von 4242 kommt. Meine Rechnung:

1. 174058€ - 5800€ = 168258€ ( Buchung 200 141 140 5800 )

vom Endbestand 168258€ ziehe ich nun die 16% MwSt. ab und erhalte

145050€. Von diesem Betrag stelle ich 3% in die Pauschalwertberichtung auf Forderungen (159) ein.

Das sind bei mir aber 4351,5€

Wo liegt der Fehler ?

Gruss Marco
 
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