• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Aufgabe 2 und Aufgabe 3

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mit Verwunderung bin ich in der Klausur 03/2002 auf die Aufgaben 2 und 3 gestossen. Wo wurden "Nominalwertprinzip" , "Prinzip der realen Kapitalerhaltung" und "Prinzip der Substanzerhaltung" durchgenommen?
Davon hab ich in den Kurseinheiten nichts gelesen...
Hab ich da etwas ausgelassen?
Wer kann mir sagen, wo ich die Erläuterungen hierzu finde?

Auch von der Problemstellung in Aufgabe 3 habe ich noch nichts gehört:
"Mindestausschüttung nach den aktienrechtlichen Vorschriften"
Help. Auch diesbezüglich kann ich mich an eine Erwähnung in den Kurseinheiten nicht erinnern.

Wer kann mir helfen und mir die Position in den KEs mitteilen?

Grüße,
 
gerne geschehen!

"Diese versteckten Infos in der Klausur abzuprüfen finde ich allerdings sehr spitzfindig von der Uni.[/QUOTE]"

Als angehende Wirtschaftswissenschaftler können die Kursmateriallien ja nur Basis unserer Forschung sein.

Zur weiteren Orientierung habe ich mir so einiges an weiterführender Literatur zum Kurs 029 zukommen lassen - Du würdest staunen, was da an Potential für wirklich knifflige Prüfungsfragen geboten wird!

Viel Erfolg bei der Klausurvorbereitung!

Dirk
 
Nochmal zur dem Aufgabentyp

Hallo,

jetzt noch einmal konkret:
In den Klasuen findet sich immer wieder der Aufgabentyp, bei dem bestimmte Werte "unter Berücksichtigung der Mindestausschüttung nach den aktienrechtlichen Vorschriften" ermittelt werden sollen (z.B. Klausur 03/02 Aufgabe 3).
Leider wird in der zugehörigen KE aber nicht deutlich auf das Thema eingegegangen. Wo befindet sich der Paragraf zur "Mindestausschüttung" Im AktG? Wie errechnen sich die genannten Werte (insb. auch der Bilanzgewinn - die Ergebnisse der Musterlösung kann ich nicht nachvollziehen - nach §158 AktG. ergibt sich doch ein anderer Wert, oder?).

Freue mich über Hilfe!
 
In den § 150 Abs. 2 und § 58 Abs. 1 Seite 2 des Aktiengesetzes steht alles ausführlich beschrieben. Wenn Du Dir die §§ gut markierst, brauchst Du nichts mehr zu lernen für diesen Aufgabentyp.

Viele Grüße
 
bobelle21 schrieb:
In den § 150 Abs. 2 und § 58 Abs. 1 Seite 2 des Aktiengesetzes steht alles ausführlich beschrieben. Wenn Du Dir die §§ gut markierst, brauchst Du nichts mehr zu lernen für diesen Aufgabentyp.

Viele Grüße

Vielen Dank.
Aber wenn das die einzige Quelle ist, erschliesst sich mir nicht, wie in der Musterlösung von Klausur 03/2002 (https://www.studienservice.de/attachment.php?attachmentid=177) zu bei Lösung a) Fall 1 "87" herauskommt, denn laut § 150 Abs. 2 muss ja nur bis zu einem Zehntel aufgefüllt werden und in der Aufgabenstellung besteht schon eine gesetzliche Rücklage i.H.v. 540. Danach müsste hier doch lediglich "60" herauskommen, oder?

Ebenso verstehe ich das Ergebnis zu Lösung b) Fall 1 nicht. Gemäß der genannten Paragrafen müsste dort doch "1080" herauskommen und nicht 826 bzw. 860, oder?

Vielen Dank!
 
Sebastian!

Deine Ansicht zur Lösung von Fall 1 a) stimmt! Es sind nur noch 60 in die gesetzliche Rücklage zuzuführen. Die Musterlösung stimmt in diesm Fall nicht.

Auch Fall 1 b) stimmt in der ML nicht. Hier kommt 840 raus:

Jahresüberschuss 1.800
./. Verlustvortrag 60
./. Zuführung Rückl. 60
= 1.680, davon 50% Mindesausschüttung 840, Rest 840

Die Musterlösung zu 03/02 ist meiner Meinung nach mit Vorsicht zu betrachten, da ich in vielen Aufgaben Abweichungen hatte. Die restlichen Musterlösungen sind sehr gut.

Viele Grüße
 
sebstof schrieb:
Aber welche?
Bitte einmal kurz erläutern, wenn Du das verstanden hast (s.o.).
Danke!

ich habe unternaderem mit Döring/Bucholz angefangen. Sind auch aufgaben und lösungen enthalten. recht gut zum lesen allerdings sind manche teile nicht so ausführlich und ich bin schon mal auf fehler gestossen (bei den Aufgaben/lösungen)
 
bobelle21 schrieb:
Hallo Sebastian!

Deine Ansicht zur Lösung von Fall 1 a) stimmt! Es sind nur noch 60 in die gesetzliche Rücklage zuzuführen. Die Musterlösung stimmt in diesm Fall nicht.

Auch Fall 1 b) stimmt in der ML nicht. Hier kommt 840 raus:

Jahresüberschuss 1.800
./. Verlustvortrag 60
./. Zuführung Rückl. 60
= 1.680, davon 50% Mindesausschüttung 840, Rest 840

Die Musterlösung zu 03/02 ist meiner Meinung nach mit Vorsicht zu betrachten, da ich in vielen Aufgaben Abweichungen hatte. Die restlichen Musterlösungen sind sehr gut.

Viele Grüße

Prima, vielen Dank soweit.
Aber noch eine Frage:
Warum wird bei Lösung b) die Ausschüttung abgezogen, bevor der Bilanzgewinn ausgewisen wird. Müsste die Ausschüttung nicht anschliessend erfolgen?
Die Aufgabenstellung lautet doch "Bilanzgewinn, der vom Vorstand ausgewisen werden muss". Dieser Bilanzgewinn ist doch nicht bereits um die Ausschüttung gekürzt, oder?

Viel Grüße,
 
bobelle21 schrieb:
Hallo Sebastian!

Deine Ansicht zur Lösung von Fall 1 a) stimmt! Es sind nur noch 60 in die gesetzliche Rücklage zuzuführen. Die Musterlösung stimmt in diesm Fall nicht.

Auch Fall 1 b) stimmt in der ML nicht. Hier kommt 840 raus:

Jahresüberschuss 1.800
./. Verlustvortrag 60
./. Zuführung Rückl. 60
= 1.680, davon 50% Mindesausschüttung 840, Rest 840

Die Musterlösung zu 03/02 ist meiner Meinung nach mit Vorsicht zu betrachten, da ich in vielen Aufgaben Abweichungen hatte. Die restlichen Musterlösungen sind sehr gut.

Viele Grüße


p.s.: wie sind denn Deine restlichen Ergebnisse zu dieser Aufgabe?
Also Klausur 03/02, Nr.
270
280
290

mein Tipp wäre dann

270 60 450 300
280 ?????? (Vorher Ausschüttung abziehen?)
29 ?????? (Vorher Ausschüttung abziehen?)

In der ML scheint diesbzgl. keine Zahl zu stimmen.
(Wundersamer Weise sollen diese ML aber von einem Tutor der Fernuni abgesegnet sein. Da fragt sich natürlich ob so eine Antwortvielfalt auch in der Klausur gilt 🙂)

Danke!
 
Sebastian!

Meine Ergebnisse: 270 60,54,60
280 840,513,570
290 870,540,600

Die Ausschüttung wird vorher abgezogen,da ja der Bilanzgewinn als Wert in die Bilanz wandert und ohne die abgezogene Ausschüttung zu groß wäre.

Viele Grüße
 
Was ist denn eigentlich mit den anderen Gewinnrücklagen? welche sind das und spielen die denn hier garkeine Rolle? Kapitalrücklagen z.B. müssen ja zu den gesetzlichen hinzugerechnet werden um auf die 10% zu kommen.
Oder sollen wir nur prüfen, ob die anderen Gewinnrücklagen bei der Einstellung des max Betrages die Hälfte des gez. Kap übersteigt und somit gegen § 58 Abs 2 Satz 3 verstößt?

Gruß Marcus
 
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