• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Aufgabe 3

Unser Sponsor SAP 4 Students
Unser Sponsor
So nun auf diesem Wege, wer kann mir helfen? Kein Land in Sicht! 😕

Zur Klausur 20.03.2002
Aufgabe 3:
Wie berechne ich die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage, Bilanzgewinn und Bilanzgewinn ohne Zuführung zur gesetzlichen Rücklage
 
Zur Lösung der Aufgabe benötigst Du den §150 AKtG
AktG § 150 Gesetzliche Rücklage. Kapitalrücklage
(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.

(2) In diese ist der zwanzigste Teil des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.

Damit berechnet sich die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage wie folgt:
(Jahresüberschuß-Verlustvortrag aus Vorjahr):20=Zuf.zur gesetzl. Rücklage
Fall 1: (1.800-60):20=87
Fall 2: (1200-120):20=54
Fall 3: (1200-0):20=60
Für Fall 1 muß aber noch berücksichtigt werden, daß
(gesetzll.Rücklage+Zuf.zur gesetzl. Rücklage)=(gezeichnetes Kapital):10
(540+87)>6000:10
deshalb brauchen anstatt 87 nur 60 angesetzt werden
(540+60)=6000:10

Den Bilanzgewinn erkläre ich Dir morgen!

Gruß Daniel​
 
Zu Aufgabe 3c
Hier ist §58 Abs.2 Satz 1 AktG anzuwenden.( siehe auch Jahresabschluß KE 1 Seite 31 und KE 4 S.17



§58 Abs.(2): Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einenTeil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklageneinstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größerenoder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen.


(Jahresüberschuß-Verlustvortrag):0,5= Bilanzgewinn ohne Zuführung zur gesetzl. Rücklage
Fall 1: (1800-60):0,5=870
Fall 2: (1200-120):0,5=540
Fall 3: (1200-0):0,5 =600

zu Aufgabe 3b
(Jahresüberschuß-Verlustvortrag-Zuführung zur gesetzl. Rücklage):0,5= Bilanzgewinn




Fall 1: (1800-60-60):0,5=820

Fall 2: (1200-120-54):0,5=513
Fall 3: (1200-0):0,5 =570

Ich hoffe ich konnte es Dir damit einigermaßen verständlich erklären.

Gruß Daniel
 
o vielen Dank Daniel, das hat Licht ins Dunkle gebracht!

5c) bekamm ich noch hin, aber für den Rest wurde gestern 2 Stunden "Freizeit" geopfert.

Dies bleibt mir für heute erspart und somit hast du 2 Stunden gut bei mir 😉

Sonnige Grüsse Puntosoy
 
3a) §150 Abs. 2 AktG
(1800-60):20 = 87
(1200-120):20 = 54
(1200-0):20 = 60

3b) § 58 Abs 1 AktG
(1800-60-87) / 2 = 826,5 ~ 826
(1200-120-54) / 2 = 513
(1200-0-60) / 2 = 570

3c) (keine Zuführung gesetzlicher Rücklage)
(1800-60) / 2 = 870
(1200-120) / 2 = 540
(1200-0) / 2 = 600

Denke so ist es richtig!
 
Lizard schrieb:
3a) §150 Abs. 2 AktG
(1800-60):20 = 87
(1200-120):20 = 54
(1200-0):20 = 60

3b) § 58 Abs 1 AktG
(1800-60-87) / 2 = 826,5 ~ 826
(1200-120-54) / 2 = 513
(1200-0-60) / 2 = 570

3c) (keine Zuführung gesetzlicher Rücklage)
(1800-60) / 2 = 870
(1200-120) / 2 = 540
(1200-0) / 2 = 600

Denke so ist es richtig!

Hier befindet sich ein Fehler:
Nach § 150 AktG muß die gesetzliche Rücklage 10% des gezeichneten Kapitals sein.
In dieser Aufgabe gilt für Fall 1: Die gesetzliche Rücklage beträgt maximal 600 T DM.
Deshalb müssen im Fall 1 nur 60 T DM hinzugefügt werden (540 sind schon drin, 60 kommen dazu).
Und für Fall 2 gilt dann:
(1800-60-60)/2=840

also die Buchungssätze lauten:
270: 60; 54; 60
280: 840;513;570
290: 870;540;600

Mit freundlichen Grüßen, Maria!
 
Dr Franke Ghostwriter
meiner Meinung nach müssen bei Aufgaben b) und c) noch die "anderen Gewinnrücklagen" dazu gerechnet werden, da diese ja insgesamt nur 50 % betragen dürfen. Also folgendermaßen:

3b)
Fall 1
1.800-60+60-60 = 1.740 - davon 50 % = 870
Fall 2
1.200-120+900-54 = 1.926 * 50 % = 963
Fall 3
1.200-0+600-60= 1.740 * 50 % = 870

..und bei c) nach gleichem Schema... Lieg ich da falsch?

Nach eurer Rechnung liegen die "anderen Gewinnrücklagen" insgesamt ja über 50 % - oder??
 
Oben