Aufgabe 4

Dr Franke Ghostwriter
Diskussion Klausur 03/03 Aufg. 4

Ich gebe ja nun nicht auf, denn auch hier fehlt mir die Logik oder einfach Hirn? 😱

Aufgabe 4
Ansatz per 31.12.03 Zusatz D, warum 38€ pro Aktie
Ansatz per 31.12.06 Zusatz D, warum 39€ pro Aktie
 
Puntosoy!

Ich habe ähnliche Verständnisprobleme mit Aufgabe 4. Da es sich ja um eine Personengesellschaft (KG) handelt, hat sie doch beim nicht abnutzbaren Anlagevermögen (in diesem Fall die Aktien) ein Wahlrecht, wenn der Teilwert kleiner als die Anschaffungskosten ist.

Beim niedrigst zulässigen Wert sind wir uns ja alle einig, aber in der Spalte "Zusatz D" müßten doch eigentlich immer die Anschaffungskosten hin, oder?

Viele Grüße

Boris
 
Lies Dir noch einmal die Aufgabenstellung durch! Da steht:
" Sollten im Jahr Höchst- und Niedrigwert voneinander abweichen, so ist im darauffolgenden Jahr davon auszugehen, daß der niedriegere Wert angesetzt worden ist:"



Jahr 1
Min. Wert ist der Jahresendwert 740(20x37) und der Anschaffungspreis 780(20x39) der Max. Wert, da es sich ja laut Aufgabenstellung um keine dauerhafte Wertminderung handelt und ich somit ein Abschreibungswahlrecht habe.

01 740 780

Jahr 2
Im ersten Jahr ist 740 der Min. Wert, also muß er als Basiswert für das zweite Jahr übernommen werden. Als zweiter Wert im neuen Jahr ergibt sich der Endwert 760(20x38). Da ich ein Wertaufholungswahlrecht(Zuschreibungswahlrecht) habe kann ich entweder den Basiswert=(Min. Wert letztes Jahr) oder den neuen Endwert als Bilanzwert 02 ansetzen.

02 740 760

Jahr 3
Min. Wert 2. Jahr = neuer Basiswert ; Jahresendwert 600 (20x30) -> Abschreibungswahlrecht(da voraussichtlich keine dauernde Wertminderung)


03 600 740

Jahr 4
Min. Wert 3. Jahr = neuer Basiswert ; Jahresendwert 700 (20x35) -> Zuschreibungswahlrecht

04 600 700

Jahr 5
Min. Wert 4. Jahr = neuer Basiswert aber nur 450(600x15/20); Jahresendwert 600 (15x40) -> Wertaufholung aber max. Anschaffungspreis585(15x39) -> Zuschreibungswahlrecht


05 450 585

Jahr 4
Min. Wert 5. Jahr = neuer Basiswert ; Jahresendwert 540 (15x36) -> Zuschreibungswahlrecht


06 450 540

LG Daniel
 
nochmal Aufgabe 4:

Hier nochmal "Lösungen" zu Aufgabe 4, hoffe, dass ich das richtig verstanden habe.

Hintergrund. Es handelt sich um eine Personengesellschaft, daher dürfen die niedrigeren Werte auch beibehalten werden, Wahlrecht für die Zuschreibung.
Umlaufvermögen
Jahr 01 740 740 , da Niederstwertprinzip
Jahr 02 740 760 , niedr. Wert darf beibehalten werde, + Niederstwertprinzip
Jahr 03 600 600 , da Niederstwertprinzip
Jahr 04 600 700 , niedr. Wert darf beibehalten werde, + Niederstwertprinzip
Jahr 05 450 585 , niedr. Wert vom Vorjahr darf beibehalten und Niederstw.
Jahr 06 450 540 , niedr. Wert darf beibehalten werde, + Niederstwertprinzip

Anlagevermögen
Jahr 01 740 780 , jeweils das Beibehaltungswahlrecht + Zuschreibungsr.
Jahr 02 740
Jahr 03 600
Jahr 04 600
Jahr 05 450
Jahr 06 450

Für die fehlenden Werte am besten im anderen Thread hier nachsehen, das verstehe ich selber nicht so ganz...
 
Claudia S. schrieb:
Hallo,

ich habe so meine Probleme mit Aufgabe 4 (bzw. deren Musterlösung) der Klausur aus September 03.

Wenn die Aktien zum Anlagevermögen gehören, findet das gemilderte Niederstwertprinzip Anwendung. Das bedeutet, dass bei einer vorübergehenden Wertminderung ein Abwertungswahlrecht auf den niedrigeren beizulegenden Wert oder ein Beibehaltungswahlrecht des letzten Bilanzansatzes besteht.

Grüße aus Friedrichsdorf

Claudia
Hi,

wenn ich es richtig sehe, liegt die Lösung darin, dass beim strengen NWP
bei der Abwertung kein Wahlrecht besteht, sondern nur bei der
Zuschreibung. Daraus folgt, dass Du im 2. Jahr bei 37 bleiben kannst,
oder auf 38 zuschreiben kannst. Im dritten Jahr fällt der Wert auf 30,
was auf jeden Fall mitgemacht werden muss. In Jahr 4 besteht das
Wahlrecht, bei 30 zu bleiben, oder auf den höheren Wert von 35
zuzuschreiben.

Gruß
Ralf
 
Da ich ein Wertaufholungswahlrecht(Zuschreibungswahlrecht) habe kann ich entweder den Basiswert=(Min. Wert letztes Jahr) oder den neuen Endwert als Bilanzwert 02 ansetzen.

Hallo,

deinen Ansatz kann ich nachvollziehen aber ich finde einfach keine Gesetzesstelle, die besagt, dass die Zuschreibung auf einen Basiswert = Wert der letztjährigen Abschlussbilanz begrenzt ist.
Auch im Skript ist von einer Zuschreibung bis auf maximale Wertobergrenze (= AK - evtl. planmäßige Abschreibungen) die Rede.

Wenn ich nicht schlichtweg eine Gesetzesstelle übersehen habe, kann ich deinem Ansatz nur folgen, wenn ich entweder die gemäß Aufgabenstellung erfolgte Abschreibung auf den MinWert des letzten Jahres als planmäßige Abschreibung auf AV interpretiere - was mir unsinnig erscheint - oder wenn ich Zuschreibungen als Erhöhung des Periodenerfolges erkenne und aus dem Grundsatz der periodengerechten Bilanzierung die Begrenzung auf den Basiswert ableite.

Wie seht ihr das?
Oder hab ich doch was übersehen?

Regards,
Diemo
 
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