Dirk,
dbollrath schrieb:
"320 (d)
...
Die Lösung von zwei anderen Autoren sieht vor, dass der Verkaufserlös wertmässig keine Rolle spielt - somit AfA in 01 und 02 jeweils 180 TE. Ist die von Dir gepostete Antwort definitive Musterlösung der Klausur; und weswegen dürfen noch nicht realisierte Verkaufserlöse denn buchhalterisch berücksichtigt werden (Stichwort Imparitätsprinzip)?
LG
Dirk
Prinzipiell hast Du Recht, dass gemäß Imparitätsprinzip / Realisationsprinzip Gewinne erst dann buchhalterisch berücksichtigt werden können, wenn sie realisiert sind.
Eine Abschreibung von je 180 TE in 01 und 02 ist m.E. jedoch auch nicht richtig, da die Maschine als Teil des Anlagevermögens dauernd wertmindernd maximal bis auf den Marktwert abgeschrieben werden kann - der wäre dann 90TE in 02. (Eigentlich müßte man für eine ganz korrekte Bewertung den Marktwert der Maschine Ende 01 kennen und den Verkaufstag /wann ist "Ende des Jahres"?, kann Nov. sein
😕 - aber das gibt die Aufgabenstellung nicht her).
Da hilft uns also die richtig korrekte Ausführung nicht weiter.
In solchen Fällen hilft dann nur noch, die Skripte zugrundezulegen - und da habe ich nach KE3, S.33, 3.3.5.2.2 angesetzt:
(Abs. 2, Satz 2)" ....kann ein eventuell zu erzielender Veräußerungserlös als Restwert bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden....."(Satz 4) "Die Bemessungsgrundlage ist demnach die Differenz zwischen den Anschaffungs- und Herstellungskosten und dem Veräußerungswert"
und
(Abs.1, S.1) Der
auf die Nutzungsdauer zu verteilende Gesamtbetrag ist die Bemessungsgrundlage..... - da bereits in 01 klar war, die Maschine Ende 02 zu verkaufen (meine Interpretation), wären das 2 Jahre.
Jetzt kann man sich natürlich noch trefflich Gedanken über den "voraussichtlichen" Gebrauchtpreis machen....
😡 ´ne blöde Aufgabe ist´s!
Leider musste ich am Di. noch vor dieser Aufgabe von der KV zum Zug, ist also nur meine Version
LG
Georgia