• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Aufgabe 5

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kann mir evtl. jemand erläutern, warum in der Aufgabe 5 d) in Klausur 03/2002 eine Bewertung der Rohstoffe mit dem Anschaffungspreis möglich sein soll (so in der kursierenden ML)? Eigentlich müsste doch gem. § 253 Abs. 3 Satz 1 der niedrigere Marktpreis angesetzt werden (also kein Wahlrecht).
Oder liege ich hier falsch?

Vielen Dank.
 
sebstof schrieb:
Hallo,

kann mir evtl. jemand erläutern, warum in der Aufgabe 5 d) in Klausur 03/2002 eine Bewertung der Rohstoffe mit dem Anschaffungspreis möglich sein soll (so in der kursierenden ML)? Eigentlich müsste doch gem. § 253 Abs. 3 Satz 1 der niedrigere Marktpreis angesetzt werden (also kein Wahlrecht).

Also ich probiere es mal 🙂
2000 kg AK 16 DM/kg
Marktpreis BST 12 DM/kg
naher Zukunftswert 10 DM/kg

niedriger Gewinnausweis: Abschreibung auf nahem Zukunftswert möglich, um zukünftige Verluste zu vermeiden §253 III HGB
Also 2.000 x 10 = 20.000
Ansatz 20

hoher Gewinnausweis: Abschreibung auf Marktpreis BST, strenges Niederstwertprinzip
2000 x 12 = 24.000
Ansatz 24

Gruß
Yvonne
 
yvonne schrieb:
Also ich probiere es mal 🙂
2000 kg AK 16 DM/kg
Marktpreis BST 12 DM/kg
naher Zukunftswert 10 DM/kg

niedriger Gewinnausweis: Abschreibung auf nahem Zukunftswert möglich, um zukünftige Verluste zu vermeiden §253 III HGB
Also 2.000 x 10 = 20.000
Ansatz 20

hoher Gewinnausweis: Abschreibung auf Marktpreis BST, strenges Niederstwertprinzip
2000 x 12 = 24.000
Ansatz 24

Gruß
Yvonne


Hallo,

nun, da im Aufgabentext nicht steht, dass das Absinken des Preises vorrübergehend ist und auch der Folgepreis ein weiteres Absinken des Preisniveaus zeigt, müsste meines Erachtens das Strenge Niederstwertprinzip gelten, und hier doch auch zusätzlich das Imparitätsprinzip § 252 Abs. 1 Satz 4 HGB zum Zuge kommen (also Verluste bis zum Erstellungszeitpunkt der Bilanz, statt Stichtag), so dass der Preis von 10 EUR massgeblich sein müsste, oder?

Übrigens in der genannten ML wird als zweiter Wertansatz "32" ausgewiesen (https://www.studienservice.de/attachment.php?attachmentid=177). Das kann wohl nicht stimmen.

Grüße,
 
so wie es von ihr erklärt wurde ist es völlig korrekt. Dann scheint sich in der ML jemand vertan zu haben.
 
maus1981 schrieb:
Hallo,


so wie es von ihr erklärt wurde ist es völlig korrekt. Dann scheint sich in der ML jemand vertan zu haben.

Ja, was ist aber mit dem Imparitätsprinzip?
Gilt das hier nicht?
Und: was gilt bzgl. der Dauerhaftigkeit der Preissenkung (s.o.).
Meiner Meinung nach müsste die Lösung für beide Werte "20" sein.
 
Ich würde sagen der Ansatz ist 24.

Abschlußstichtag=Bilanzstichtag und da war der Preis 12DM/KG.
s. auch § 252 I Seite 3.

Und natürlich im "tollen" Skript KE 2 Seite 9/10 ("Wertansätze auf die Gegebenheiten des Abschlußstichtages abzustellen".

So lese ich das zumindest heraus.
 
Zu c) Bilanzansatz Fertigungsverfahren

darf man hier nicht die Einzel - bzw. Einzel und Gemeinkosten ansetzen
1) 400 2) 220

zu f) in der ML steht 115 und ´25

1) 391 2) 425

kann mir da jemand weiterhelfen
 
BBBBB schrieb:
Zu c) Bilanzansatz Fertigungsverfahren

darf man hier nicht die Einzel - bzw. Einzel und Gemeinkosten ansetzen
1) 400 2) 220

zu f) in der ML steht 115 und ´25

1) 391 2) 425

kann mir da jemand weiterhelfen


Zu c) hier darfst Du gar nichts ansetzen, da es sich hier um eine Eigenentwicklung handelt.

Ergebnis 1 und 1

zu f) ist 391 425 richtig. Die Dir vorl. ML ist wohl nicht richtig.

340 84 102 1 240
350 1 1 20 24
360 696 759 391 425

Duddits
 
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