Aufgabe 5

Dr Franke Ghostwriter
Klausur 03/04 Aufgabe 5 e)

Hallo,

Aufgabe 5 eb) bereitet mir Kopfzerbrechen 😕 . Wieso betragen die Verbindlichkeiten nur 450 TDM und nicht 900 TDM????
Ich habe doch auch die anderen 1.500 t noch nicht bezahlt, oder?

Ich bitte um Hilfe!
 
"strahlie",

nein, bezahlt wurde noch gar nichts, muß ja auch erst bis zum 31. Januar geschehen, aber durch den Kaufvertrag kommt noch keine Verbindlichkeit zustande, sondern erst durch eine Lieferung, und davon haben wir erst eine (die Hälfte) erhalten.
Aber weißt Du (oder jemand anders), warum wir in ec) 75 T Euro zurückstellen müssen???

Gruß,
Andrea
 
Andrea,

die 75 ergeben sich aus dem reduzierten Martkpreis.

Bilanzansatz des Rohmaterials : 1500 t (die geliefert sind) *250 = 375T
Wir müssen aber wegen des Festpreises : 450 T zahlen.

Die Differenz ergibt dann die Rückstellungen in Höhe von 75T (drohender Verlust).

Duddits
 
Ich glaube du stehst auf dem Schlauch 😉.

Ich habe zwar die Aufgabe gerade nicht vorliegen, aber ich meine mich zu erinnern, dass wir bei der Bestellung bei dem Lieferanten einen festen Kaufpreis vereinbart haben. Da wir aber am Markt beim Weiterverkauf nur den niedrigeren Wert erzielen können, wird die Drohverlustrückstellung gebildet.
 
Danke das mir jemand runter geholfen hat (vom Schlauch). Du hast recht.
Vielleicht kannst du ja meine Lösungen von Aufgabe 5 durchschauen??
340 090 105 090 105
350 001 016 020 024
360 950 990 430 717
370 016 016 009 009
380 375 450 450 450
390 075 075
Eine Bitte, wenn ihr etwas berichtigt erklärt mir bitte euern Lösungsweg.
Ich werde mich gleich noch hinsetzen und die anderen Klausuren durch arbeiten.
Bis denn
Jörg
 
meine Lösung sieht etwas anders aus :

340 90 105 90 105
350 1 16 20 20 (!)
360 900(!) 990 430 717
370 16 16 9 9
380 375 375(!) 450 450
390 75 75 xxxx xxxx


Bei 350 der Tischkopierer hat einen außerordentlichen Abschreibung durch den Preisverfall. Deswegen kann nur 20.000 angesetzt werden.

Bei 360 ist die Bere so : 1000T€ abzüglich 10% Sonderafa = 900 T€

Bei 380 wegen des Preisverfalles für Rohstoffe 1500*250 = 375000.
Mehr darf ich nicht ansetzen.

Duddits
 
Duddits schrieb:
Hallo,
Bei 350 der Tischkopierer hat einen außerordentlichen Abschreibung durch den Preisverfall. Deswegen kann nur 20.000 angesetzt werden.


Duddits

Noch eine Ergänzung - Normalweise kann man noch von diesem Betrag regulär abschreiben - Dies ist aber gem. Aufgabenstellung nicht gewünscht.
Deswegen nur die Pflicht zur außerordentlichen Abschreibung.

Grundlage :

§ 253 II, IV HGB

Duddits
 
Duddits schrieb:
Noch eine Ergänzung - Normalweise kann man noch von diesem Betrag regulär abschreiben - Dies ist aber gem. Aufgabenstellung nicht gewünscht.
Deswegen nur die Pflicht zur außerordentlichen Abschreibung.

Grundlage :

§ 253 II, IV HGB

Duddits

Warum kann man denn von diesem Betrag noch regulär abschreiben (hab' die Begründung im HGB nicht gefunden)? Ich finde auch in der Aufgabenstellung keinen Hinweis, dass das nicht gewünscht ist (vielleicht sollte ich mal meine Brille aufsetzen....?):confused
 
Dies ist die Regel für die Reduzierung aufgrund der geänderten Preise am Markt :

§253
(2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, können bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlußstichtag beizulegen ist; sie sind vorzunehmen bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung.

und normal kann man auch noch :

(4) Abschreibungen sind außerdem im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig

hinzunehmen.

Im Einführungstext zur Aufgabe steht aber immer ein Hinweis.

... Es soll keine weitere Abschreibung im Rahmen weiterer vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vorgenommen werden....

Also keine weitere Abschreibung.

Duddits
 
Lt. Aufgabenstellung (Einleitungstext Aufgabe 5): "Bei Gebäuden soll die Abschreibung entweder 4% zeitanteilig oder als besondere degressiv-gestaffelte Abschreibung in den ersten 4 Jahren jeweils 10% (im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr für das ganze Jahr unabhängig vom Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt 10%)..."

Andrea
 
boogiegirl schrieb:
Warum kann man denn von diesem Betrag noch regulär abschreiben (hab' die Begründung im HGB nicht gefunden)? Ich finde auch in der Aufgabenstellung keinen Hinweis, dass das nicht gewünscht ist (vielleicht sollte ich mal meine Brille aufsetzen....?)😕
Hi Andrea,

ich denke, aufgrund des Preisverfalls innerhalb eines Jahres wird es eine außerplanmäßige Abschreibung von 10 T€ VOR der regulären Abschreibung vorgenommen.

Was mir nicht klar ist, warum gibt es eine Unterschied zwischen Drucker(Wahlrecht?) und Tischkopierer(pflicht!):
Buch-Nr. 350 1? 16 16 18

Grüße,
Pang
 
Danke für den Tip.

Ich habe leide die veralte Script von Glenn Schott, wo nur die Geringwertige über DM 100,-- unter DM 800 erwähnt, kein Wort von EINZELPREIS :-(

Das heißt aber, der Tischkopierer stellte auch eine Falle, da dessen Preis später auch unter 410 € verfällt. Wo sollt man im Gesetz hinschauen?

Pang
 
wienpa schrieb:
Ich habe leide die veralte Script von Glenn Schott, wo nur die Geringwertige über DM 100,-- unter DM 800 erwähnt, kein Wort von EINZELPREIS :-(

Das ist eine von dir zu erbringende Transferleistung 🙄

Das heißt aber, der Tischkopierer stellte auch eine Falle, da dessen Preis später auch unter 410 € verfällt. Wo sollt man im Gesetz hinschauen?

Pang

Der Tsichkopiere *kann* nicht in die GwG Regelung fallen, da sich diese nur auf den Anschaffungspreis bezieht.

Was mit dem Kopierer später geschieht, ist dafür vällig unerheblich.

Volker
 
Drucker :

20.000 für 50 Stück
Preis für 1 Stück = 400 GWG (!)

Kann ganz raus dann die 1

oder

4.000 EUR Abschreibung ( 5 Jahre - 20.000 = 4.000 p.a )
Kauf im Januar 12/12.

20.000-4.000 = 16.000

Kopierer

600 EUR je Stück.

600*50 = 30.000

30.000
Laufzeit 10 Jahre
Zum 31.12 Preisverfall der Drucker.
auf 400 EUR je Stück ( Achtung keine GWG )

Anlagevermögen, wegen Preisverfall Abwertungspflicht (!)
400*50 = 20.000

20.000 20.000

da HGB 253,IV nicht gilt, keine weitere Abschreibung möglich
( hierzu wird aber noch diskutiert)

Duddits
 
Duddits schrieb:
Kopierer

600 EUR je Stück.

600*50 = 30.000

30.000
Laufzeit 10 Jahre
Zum 31.12 Preisverfall der Drucker.
auf 400 EUR je Stück ( Achtung keine GWG )

Anlagevermögen, wegen Preisverfall Abwertungspflicht (!)
400*50 = 20.000

Bis hierher korrekt.

20.000 20.000

da HGB 253,IV nicht gilt, keine weitere Abschreibung möglich
( hierzu wird aber noch diskutiert)

Duddits

Falsch, denn die normale AfA darfst du selbstverständlich *immer* ansetzen, auch dann, wenn schon eine aAfA wegen Preisverfalls oder was-auch-immer getätigt wurde.

Und das bedeutet: für die Kopierer ist 16 18 die korrekte Lösung.

Volker
 
neanderix schrieb:
Bis hierher korrekt.



Falsch, denn die normale AfA darfst du selbstverständlich *immer* ansetzen, auch dann, wenn schon eine aAfA wegen Preisverfalls oder was-auch-immer getätigt wurde.

Und das bedeutet: für die Kopierer ist 16 18 die korrekte Lösung.

Volker

Hallo Volker,

ich würde dann gerne eine Begründung dafür haben, dass es falsch ist.
Schließlich ist dieser Punkt gerade in der Aufgabenstellung ziemlich klar ausgeschlossen worden. Wäre dies nicht der Fall, würde ich Dir recht geben.

Aber so benötige ich ich vernünftige (nachvollziehbare) Erklärung.
Denn eine Behauptung sollten im allgemeinen belegbar sein.

Duddits
 
Duddits schrieb:
Hallo Volker,

ich würde dann gerne eine Begründung dafür haben, dass es falsch ist.
Schließlich ist dieser Punkt gerade in der Aufgabenstellung ziemlich klar ausgeschlossen worden. Wäre dies nicht der Fall, würde ich Dir recht geben.

Aber so benötige ich ich vernünftige (nachvollziehbare) Erklärung.
Denn eine Behauptung sollten im allgemeinen belegbar sein.

Duddits

Das Verbot beziehts sich abseits der Regelungen zur Abschreibung auf §254 IV - und der redet selber von _zusätzlichen_ Abschreibungen (also _zusätzlich_ zu Jahres- und Sonder AfA)

Der Satz schliesst im Gegenteil umgekehrt aus, dass du zusätzlich zu Sonder- und Jahres-AfA noch solche zusätzlichen Abschreibungen tätigst.

Im übrigen sprechen die Lösungen, die ich hier rein stelle, für sich, denn die stammen von unserem Mentor und sind obendrein offizielle Musterlösungen der FeU.

Volker
 
Meiner Meinung nach ist die "1" bei Buchungs-Nr.350 falsch.
Soweit ich weiß, sind Drucker keine selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter und können demnach nicht im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Dazu gibt es auch ein Gerichtsurteil:
Urteil des FG München vom 13.05.1997

13 K 1488/96


Es sei denn, das bezieht sich wieder nur aufs Steuerrecht und nicht aufs Handelsrecht....andererseits "umgekehrte Maßgeblichkeit"...
was meint Ihr?


Der Steuerberater, der die Präsenzveranstaltung zum Jahresabschluß in Hagen moderiert hat, meinte auch, dass Drucker keine GWG seien.


Gruß
Simone
 
strahlie schrieb:
Meiner Meinung nach ist die "1" bei Buchungs-Nr.350 falsch.
Soweit ich weiß, sind Drucker keine selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter und können demnach nicht im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Dazu gibt es auch ein Gerichtsurteil:
Urteil des FG München vom 13.05.1997

13 K 1488/96

Ich weiss. Nur ist diese Lösung auch offizielle ML aus Hagen. Ich werde aber nochmal meinen Mentor antickern.

Es sei denn, das bezieht sich wieder nur aufs Steuerrecht und nicht aufs Handelsrecht....andererseits "umgekehrte Maßgeblichkeit"...
was meint Ihr?

Ich fürchte, es läuft wiedermal auf die Hagener Trennung von Handels- und Steuerrecht raus.

Der Steuerberater, der die Präsenzveranstaltung zum Jahresabschluß in Hagen moderiert hat, meinte auch, dass Drucker keine GWG seien.

Ich weiss, denn: 1. war ich dort 2. war die Frage von mir 😉

Volker
 
hier also die Antwort von meinem Mentor:

in den Bewertungsaufgaben sind auch Drucker und anderes PC-Zubehör, das bis 410EUR kostet, als GwG anzusetzen, da spezielles steuerrechtliches Wissen nicht verlangt wird (und das Wissen um die Tatsache, das PC-Zubehör i.d.R nicht selbständig nutzbar ist, gilt in Hagen als "spezielles Wissen")

Volker
 
neanderix schrieb:
Das Verbot beziehts sich abseits der Regelungen zur Abschreibung auf §254 IV - und der redet selber von _zusätzlichen_ Abschreibungen (also _zusätzlich_ zu Jahres- und Sonder AfA)

Der Satz schliesst im Gegenteil umgekehrt aus, dass du zusätzlich zu Sonder- und Jahres-AfA noch solche zusätzlichen Abschreibungen tätigst.

Im übrigen sprechen die Lösungen, die ich hier rein stelle, für sich, denn die stammen von unserem Mentor und sind obendrein offizielle Musterlösungen der FeU.

Volker

Ich habe hier meinen Fehler erkannt.

Habe da 2 Sachen vermischt. Du hast recht mit Deiner Aussage. 🙂

Der 253 IV hat hier nichts verloren. 🙄

Eine späte Erkenntnis ist auch eine Erkenntnis 😉

Duddits
 
So langsam verstehe ich die Lösungen der Klausur - bis auf eine Aufgabe...

Buchungssatz 360
Wieso ist die Antwort 990 und nicht 960???
Das wäre eine Abschreibung von 1 Prozent??!!! Ich dachte, mimimum wären 4 %...

Hoffe, jemand kennt eine einfach und sonnenklare Antwort.
Gruß
Nathalie
 
Kumbis schrieb:
Buchungssatz 360
Wieso ist die Antwort 990 und nicht 960???
Das wäre eine Abschreibung von 1 Prozent??!!! Ich dachte, mimimum wären 4 %...

Da das Gebäude im Herstellungsjahr erst ab Oktober (d.h. für ein Vierteljahr) genutzt wird, schreibt man auch nur ein Viertel der errechneten Jahresabschreibungen ab. Sprich bei 4% Abschreibung pro Jahr ist für ein Vierteljahr nur 1% abzuschreiben.
 
zu Aufgabe 5a)
ich verstehe schon wie die 90 und die 105 zustande kommen. die 90TEuro sind Aktien zum Nominalwert von 50T zu 180%. DIe 105Teuro zu 210%. Warum werden die 240% zum Stichtag 31.12.2004 nicht berücksichtig und angesetzt?
Und warum ist beim Ansatz unter Umlaufvermögen ebenfalls 90 und 105 anzusetzen. Gilt hier nicht, dass der niedrigste Wert angesetzt werden muss? insofern 90 90 ?
Freue mich über Feedback
Danke im Voraus.
Ringgeist
 
Hallo,
leider stehe ich momentan bei Aufgabe 5a total auf dem Schlauch. Kann mir jemand den Lösungsweg für diese Aufgabe darstellen? Ich komme mit den Prozenten so überhaupt nicht klar :-(

Ich versuch's mal:

Nominalwert der Aktien 60T€ = 100%
AK der Aktien 250 % = 150T€
Bilanzansatz Vorjahr zu 180% = 108T€

Aktienbestand am 31.12.(nach Verkauf), nominell 50T€
jetziger Bestand zu AK (250%) = 125T€
jetziger Bestand zu Bilanzansatz Vorjahr (180%) = 90T€

Kurswert am 31.12. = 210% = 105T€

(die Rechnung lautet immer Nominalwert x Kurs in Prozent/100; der Nominalwert bildet deine Basis von 100%).

aa) Bilanzansatz Anlagevermögen
(1) niedrigster Wert
hier vergleichst du zunächst Kurswert = 105T€, Bilanzansatz Vorjahr 90T€ und AK 125T€. Im Anlagevermögen gilt ein Abschreibungswahlrecht, wenn der Stichtagskurs unter dem Vorjahresansatz bzw. unter den AK liegt. Du hast aber auch (bei personengesellschaften) ein Wertbeibehaltungswahlrecht. Dies wird immer angewandt, wenn der Bilanzansatz des Vorjahres niedriger als Stichtagskurs und AK ist und ein niedriger Gewinnausweis gewünscht wird.

Da deine Firma eine Personengesellschaft ist, darfst du den niedrigsten Wert vom Vorjahr nach §253(5) HGB beibehalten.
Dein Ansatz ist also 90T€

(2) höchster Wert
hier vergleichst du vor allem deinen Vorjahreskurs mit dem Stichtagskurs. Im Vorjahr war dein Ansatz 90T€. Das nächst-höhere ist der Stichtagskurs. Also schreibst du auf deinen Stichtagskurs wieder zu. Du darfst hier nicht direkt wieder auf AK springen.
Dein Ansatz ist also 105T€

ab) Bilanzansatz Umlaufvermögen
Hier gilt das strenge Niederstwertprinzip. Wenn also dein Stichtagskurs unter den AK liegt MUSST du abschreiben. Da du das bereits weisst, musst du nur noch Vorjahreskurs und Stichtagskurs vergleichen

(1) Niedrigster Gewinnausweis
Da dein Vorjahreskurs unter dem Kurs am Bilanzstichtag liegt, nimmst du wieder dein Beibehaltungswahlrecht in Anspruch.
Ansatz: 90T€

(2) Höchster Gewinnausweis:
Hier darfst du maximal bis Stichtagskurs wieder zuschreiben.
Ansatz 105T€

Ich hoffe es ist dir jetz etwas klarer geworden.
 
Oben