Bedingung

Dr Franke Ghostwriter
In der Definition der auflösenden Bedingung steht, dass sie nur zulässig ist wenn der Eintritt der Bedingung ungewiss ist. Nun werden bei der häufig vorkommenden Aufgabe mit dem Vertrag, der sich auflösen soll wenn der Dackel stirbt oder der Holunder blüht, stets diese beiden Anwortmöglichkeiten als richtig empfunden. Meiner Meinung nach ist sowohl der Tod des Dackels irgendwann sicher als auch das blühen eines Holunderstraußes (unter normalen Bedingungen) ... vom ungewissen Zeitpunkt ist in der Definition der auflösenden Bedingung aber keine Rede - kann mir jemand erklären warum diese beiden Antwortmöglichkeiten vom Lehrstuhl stets als richtig angesehen werden?
 
Ja, aber es ist ungewiß, wann der Dackel stirbt oder der Holunder blüht. Es geht ja nicht um Glücksspiele, sondern um die objektive Ungewissheit (zeitlich und faktisch). Wenn der Einschläferungstermin für den Dackel schon feststeht und jemand unter dieser Voraussetzung einen Vertrag mit der auflösenden Bedingung eingeht, weiß er ja subjektiv, dass der Vertrag genau an diesem Tag enden wird. Dann gilt § 158 nicht.
Wenn Du es aber ganz sicher wissen möchtest, frage den Lehrstuhl.
 
Begriffsklärung:

Eine Bedingung (§ 158 BGB) ist eine durch Vereinbarung in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, welche die Wirkungen des Geschäfts vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig macht.

Eine Befristung (§ 163 BGB) ist eine durch Vereinbarung in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, welche die Wirkungen des Geschäfts vom Eintritt eines zukünftigen gewissen Ereignisses abhängig macht.

Sollen die Wirkungen des Rechtsgeschäfts mit Eintritt des Ereignisses eintreten, so handelt es sich um einer aufschiebende Bedingung/Befristung.

Sollen die Wirkungen des Rechtsgeschäfts mit Eintritt des Ereignisses entfallen, so handelt es sich um einer auflösende Bedingung/Befristung.

Die Ereignisse "Dackel stirbt" und "Holunder blüht" sind keine ungewissen, sondern gewisse Ereignisse (nur der Zeitpunkt ist möglicherweise ungewiss, aber nicht das Eintreten des Ereignisses an sich). An diese Ereignisse anknüpfend kann also keine Bedingung (§ 158 BGB), jedoch eine Befristung (§ 163 BGB) vereinbart werden. Für die Befristung ist es egal, ob der Eintrittszeitpunkt bekannt ist oder nicht. Wichtig ist nur, dass das Ereignis zukünftig ist und mit Sicherheit eintreten wird.

Liebe Grüße
 
genauso wie du chrissi habe ich das auch verstanden... nur der lehrstuhl sieht das wohl vermutlich anders sonst wäre der dackel und der holunderstrauß nicht richtig unter dem thema auflösende bedingung (kommt in mehreren Musterlösungen vor)! was kreuzt man nun an in der klausur
 
genauso wie du chrissi habe ich das auch verstanden... nur der lehrstuhl sieht das wohl vermutlich anders sonst wäre der dackel und der holunderstrauß nicht richtig unter dem thema auflösende bedingung (kommt in mehreren Musterlösungen vor)! was kreuzt man nun an in der klausur 🙂

Könntest Du die Aufgabestellung hier bitte im Wortlaut niederschreiben? War das eine EA oder woher hast Du die Lehrstuhllösung?

Liebe Grüße
 
das war einmal in einer alten klausur und in irgendeiner einsendearbeit ... sowohl die EA Musterlösung als auch der Tutor in München gab die Lösung vor. Wo genau die aufgabe ist weiß ich leider nicht mehr aber sie war folgendermaßend gestellt:

Eine auflösende Bedingung ist gegeben, wenn
V mit M einen Mietvertrag abschließen , der Vertrag aber mit dem Tod des Königspudels unwirksam sein soll
V mit M einen Mietvertrag abschließen , der Vertrag aber mit Beginn der Blütezeit der Flieders unwirksam sein soll

--> beide Lösungen richtig
 
das war einmal in einer alten klausur und in irgendeiner einsendearbeit ... sowohl die EA Musterlösung als auch der Tutor in München gab die Lösung vor. Wo genau die aufgabe ist weiß ich leider nicht mehr aber sie war folgendermaßend gestellt:

Eine auflösende Bedingung ist gegeben, wenn
V mit M einen Mietvertrag abschließen , der Vertrag aber mit dem Tod des Königspudels unwirksam sein soll
V mit M einen Mietvertrag abschließen , der Vertrag aber mit Beginn der Blütezeit der Flieders unwirksam sein soll

--> beide Lösungen richtig

Das ist aber keine Bedingung nach § 158 BGB , sondern eine Befristung nach § 163 BGB. Möglicherweise ist der Begriff Bedingung hier so verwendet, dass er beide Varianten, also die echte Bedingung und die Befristung umfasst.

Eine Bedingung ist z.B. wenn

(B1) V und M einen Mietvertrag abschließen, der Vertrag aber unwirksam wird, wenn Deutschland wieder Fußballweltmeister wird.

(B2) V und M einen Mietvertrag abschließen, der Vertrag aber unwirksam wird, wenn M das Studium erfolgreich beendet.


Eine Befristung ist z.B. wenn

(Z1) V und M einen Mietvertrag abschließen, der Vertrag aber mit Ende der nächsten Fußballweltmeisterschaft unwirksam wird.

(Z2) V und M einen Mietvertrag abschließen, der Vertrag aber unwirksam wird, wenn irgendein Student sein Studium erfolgreich beendet.


Liebe Grüße
 
ungewiss ist doch alles, was nicht genau nach dem kalender bestimmbar ist

also auch der tod des dackels, bei der holunderblüte könnte man schon argumentieren, dass es irgendeinen bauernkalender gibt, der die blüte mit einem datum angibt, allerdings müsste der vertrag auch darauf bezogen sein

sind also beides bedingungen, sofern man von einer vereinbarung bezüglich bauernkalender absieht
 
ungewiss ist doch alles, was nicht genau nach dem kalender bestimmbar ist

Nein, das ist falsch!

Ein Ereignis ist ungewiss, wenn es möglicherweise gar nicht eintritt. Ein Ereignis ist gewiss, wenn es mit Sicherheit eintritt. Die Gewissheit/Ungewissheit besteht in der Frage, ob das künftige Ereignis mit Sicherheit eintritt (egal wann und egal, ob das Datum bekannt ist) oder nicht.

Siehe z.B. hier (auch ein Hundebeispiel, der Tod des Hundes ist KEINE Bedingung):

https://books.google.de/books?id=IH...Aw#v=onepage&q=bedingung ereignis bgb&f=false

"Hund stirbt" ist KEINE Bedingung.

Aber: "Spitz überlebt Dackel" ist eine Bedingung.

Liebe Grüße
 
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