Berechnung Steuernachzahlung

S

Silvia77

Dr Franke Ghostwriter
mit dem Rechtstand 2008 hat sich ja nun doch einiges geändert. Früher war es meiner Meinung nach so, dass ich die ESt nach dem § 32 a EStG berechnet habe. Sofern in der Aufgabenstellung angegeben war, dass in bestimmten Ausschüttungen ein GewSt-Meßbetrag enthalten war, musste ich diesen mit 1,8 multiplizieren und hatte dann die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Diese musste von der Est subtrahiert werden, anschließend noch die Kapitalertragsteuer und ggf. Vorauszahlungen. Addieren musste ich noch die Kirchensteuer (9 % auf das ESt) und den Soli (5,5 % auf den um die Steuerermäßigung nach § 35 geminderten ESt).

Ist es richtig, dass ich jetzt lediglich statt 1,8 den neuen Satz 3,8 nehmen muss und alles andere so bleibt?

Viele Grüße
Silvia
 
bin mir nicht sicher, ob ich deine Frage richtig verstanden habe, aber
§ 35 I Nr. 1 EStG spielt ja eine Rolle bei den Personengesellschaften.

Du musst das Alpha 1,8 nach Rechtsstand 2008 durch 3,8 ersetzen. Das siehst du schon richtig.

Du rechnest also: me*alpha*(1+soli) und das ist dann mit dem jeweiligen Wert zu multiplizieren, je nach dem, ob du eine positive Finanzinvestition oder Abbau von Schulden hast.

Hast du irgendein Beispiel?

Gruß
Thomas
 
Thomas,

hier nun ein Beispiel:


2007
2008
zvE
100.100​
100.100​
E nach § 32a
26.234​
26.234​
Kirchenst. (9% v. 26.234)
2.361​
2.361​
GewS-Messbetrag
2.234​
2.234​
Anrechnungsfaktor
1,8​
3,8​
Steuererm.§35
4.021​
8.489​
BMG (26.234 - Steuererm.§35)
22.212​
17.744​
Soli (5,5 %)
1.222​
976​
Steuerfestsetzung
25.795​
21.081​
Abzgl. Vorauszahlungen
17.433​
17.433​
Steuernachzahlung
8.362​
3.648​


Ist die Berechnung so korrekt? Oder muss ich bzgl. Der GewSt. noch etwas beachten?

Viele Grüße
Silvia
 
es ist zu beachten, das die Gewerbesteuer in 2008 nun nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Hierdurch ändert sich also, soweit Einkommen aus Gewerbebetrieb vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen als auch der Gewerbssteuermessbetrag.

Gruß
 
Silvia,

die Rechnung dürfte nicht korrekt sein.

Ich gehe erstmal davon aus, dass es sich um aus Gewerbebetrieb zu versteuerndes Einkommen handelt. Ansonsten bräuchte ich den § 35 EStG ja nicht.

Die Kirchensteuer ist schon falsch. Die Bemessungsgrundlage für die KiSt ist die veranlagte ESt. Von der ESt ist die KiSt aber abzugsfähig, d.h. die KiSt ist von sich selbst abzugsfähig. Das hast du nicht berücksichtigt.

Wenn die KiSt und der SoliZ in einer Aufgabe nicht ausgeschlossen sind, würde ich immer den kombinierten ESt-Satz berechnen. Dann brauchst du auch nicht die Tarifformel nach § 32 a EStG.

Ich kann jetzt auch nicht nachvollziehen, wie du auf den Gewerbesteuermesbetrag kommst. Die Messzahl ist 3,5. Wie hoch soll der Hebesatz sein? Der muss ja gegeben sein, da wir es hier mit Einkommen aus Gewerbebetrieb zu tun haben, um die GewSt zu berechnen.

Die Anrechnung nach § 35 EStG würde in deinem Beispiel so sein:

100.100 * 0,035 * 3,8 * 1,055 = 14.045
(sofern es sich um eine positive Finanzinvestition handelt)

Anders verhält es sich, wenn die 100.100 Einkommen aus mehreren Einkommensarten bestehen. Dann müsste man natürlich wissen, wieviel Einkommen aus Gewerbebetrieb i.S. § 35 EStG stammt.

Gruß
Thomas
 
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