Jessi schrieb:
Hallöchen,
evtl. könnt Ihr mir ja trotz Eurer Prüfungsvorbereitungen kurz helfen (ich verzweifle noch):
ich suche noch immer nach einer Berechnungsmethode/-grundlage für
a)die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage,
b)den Bilanzgewinn,
c)den Bilanzgewinn ohne Zuführung zur gesetzlichen Rücklage.
Für ein kurzfristiges Feedback vielen lieben Dank,
Jessi 😕😕😕
Hallo,
so kurz vor der Klausur nicht verzweifeln!
Schaue dir als erstes mal die §§ 58, 150 AktG an.
Bsp.:
Gezeichnetes Kaptial = Grundkapital: 8000
Gesetzliche Rücklage: 720
Andere Gewinnrücklagen: 80
Verlustvortrag aus dem Vorjahr: 50
Jahresüberschuß: 490
1.
Grundkaptial x 10 % = 800, d.h., du darfst nicht mehr als 800 in die gesetzlichen Rücklagen zuführen. (720 sind in dem Bsp. bereits zugeführt)
2.
Jahresüberschuss - Verlustvortrag = bereinigter JÜ = 490 -50 = 440
nun bereinigter Jahresüberschuß x 5 % =
22 -> Zuführungsbetrag
Anmerkung: Manchmel ist der Zuführungsbetrag + die bereits eingestellten gesetzl. Rücklagen größer als die 10 % der Grundkapital, dann darfst du nur so viel ansetzen, bis die 10% erreicht sind, Bsp. der Zufürhrungsbetrag würde in dem Bsp. 90 sein, darfst du trotzdem nur 80 ansetzen.
3.
bereinigter JÜ - gesetzliche Rücklage = 440 - 22 = 418
davon werden 50 % in die freien Rücklagen eingestellt, also 209
es verbleiben
Bilanzgewinn: 209
4.
bereinigter JÜ (440), davon 50 % in die freien Rücklagen,also 220
es verbleiben
Bilanzgewinn, ohne Abzug d. gesetzl. Rücklagen: 220
Ich hoffe es war verständlich
😀 . Im wesentlichen steht genau das auch in den o.g. Paragraphen des AktG.
Gruß Zeus