Bestimmungen von Wahlrechten §248 HGB

Dr Franke Ghostwriter
leider bekomme ich es noch nicht hin, zu unterscheiden, wann ein Wahlrecht bei den jeweiligen Bilanzansätzen zu nutzen ist und wann nicht.

Bilanzierungsverbote sind da schon klar §248. Ich stehe da vollkommen auf dem Schlauch.🙁
Vielleicht könnt ihr mir das gem o.g. Paragraphen erklären ?
 
Hallo,

ich habe mir folgende Aufstellung erstellt (zudem orientiere ich mich an den Abbildungen in der KE).

Anlagevermögen:

Aktivierungswahlrecht:
Ohne Entgelt erworbene Sach- u. Finanzanlagen (z.B. Schenkung, Erbvorgang)
Alle originären immateriellen VG d. AV (gem. § 248 Abs. 2 S. 1 HGB) mit Ausnahme d. unter § 248 Abs. 2 S. 2 HGB genannten selbst geschaffenen immateriellen VG für diese besteht Aktivierungsverbot



Aktivierungsgebot:
Gesamte Sachanlagen u. Finanzanlagen (unabhängig, ob VG entgeltlich erworben o. selbst hergestellt)
Entgeltlich erworbenen Geschäftswert, d.h. derivative Geschäfts- bzw. Firmenwert muss aktiviert werden (gem. § 246 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Entgeltlich erworbene immaterielle VG

Aktivierungsverbot: Originären Geschäfts- u. Firmenwert

Umlaufvermögen

Umfassendes Aktivierungsgebot f. alle bilanzierungsfähigen VG des Umlaufvermögens (aus Vollständigkeitspostulat gem. § 246 Abs. 1 HGB; Voraussetzung ist Kriterium d. Unternehmenszugehörigkeit)
Keine expliziten Bilanzierungsverbote- o. –wahlrechte f. bestimmte VG
Aktivierungsgebot auch f. selbst erstelltes immaterielle Umlaufvermögen
Ausnahme: Aktivierungswahlrecht für unentgeltlich erhaltene VG d. UV


Super,
danke Dir für die schnelle Hilfe, werde mir das jetzt im Zuge der Übungsaufgaben verinnerlichen.
 
Das hat Einfluss, wenn die Frage auf einen niedrigen oder hohen Gewinnausweis abzielt.
Wie man es rechnet, finde ich, läßt sich schlecht erklären. Schau dir die EAs und SA nochmals an zu diesem Gebiet. Ich fand es rechtverständlich mit diesen die Aufgaben zu üben.
 
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