In einem Studiengang eingeschriebene/zugelassene Voll- und Teilzeitstudierende (s. Hörerstatus) der FernUniversität können ab dem 2. Semester nach Studienbeginn bei der FernUniversität vom Studium für ein Semester beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher die Weiterführung des Studiums im entsprechenden Semester unmöglich macht. Studiengangszweithörende und Akademiestudierende (s. Hörerstatus) können nicht beurlaubt werden.
Wichtige Gründe können u.a. sein:
-Krankheit
-Schwangerschaft oder Kinderbetreuung
-Pflege von direkten Angehörigen
-wichtige berufliche Gründe (nur bei Teilzeitstudierenden)
-Auslandsstudium welches im Zusammenhang mit dem Studium an der FernUniversität steht.
Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Kurse zu belegen, Leistungsnachweise zu erwerben oder Prüfungen (mit Ausnahme der Wiederholung nicht bestandener Prüfungen) abzulegen.
Die Beurlaubungsanträge können grundsätzlich nur bis zum Ablauf der Rückmeldefrist gestellt werden. Die Beurlaubung wird nur für ein Semester ausgesprochen und eine rückwirkende Beurlaubung ist nicht möglich.
Von beurlaubten Studierenden werden die Bereitstellungsgebühr (30,-€) und der Studierendenschaftsbeitrag (11,-€) erhoben.
Nähere Informationen sind in den "Erläuterungen zur Rückmeldung" enthalten.