Bilanzansatz von Aktien im Anlage- / Umlaufvermögen

B

Bianca S.

Dr Franke Ghostwriter
Bilanzansatz von Aktien im Anlage- / Umlaufvermögen

Hallo Ihr´s,

mir ist gerade aufgefallen, das ich mir nicht so ganz sicher bin, was die Unterschiede bei der Bewertung von Aktien angeht, wenn sie zum Anlage-, bzw. Umlaufvermögen gehören.
Das als genereller Höchstwert die Anschaffungskosten gelten, der Kurs am 31.12. beachtet wird ist noch verständlich 🙂

Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen!

Liebe Grüße und einen schönen Abend,
Bianca
 
Bianca S. schrieb:
Hallo Ihr´s,

mir ist gerade aufgefallen, das ich mir nicht so ganz sicher bin, was die Unterschiede bei der Bewertung von Aktien angeht, wenn sie zum Anlage-, bzw. Umlaufvermögen gehören.
Das als genereller Höchstwert die Anschaffungskosten gelten, der Kurs am 31.12. beachtet wird ist noch verständlich 🙂

Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen!

Liebe Grüße und einen schönen Abend,
Bianca


Ich halte mich zusätzlich noch an

§ 253 Abs. 2 Satz 3 HGB fürs Anlagevermögen
§ 253 Abs. 3 HGB fürs Umlaufvermögen
i.V.m.
§ 253 Abs. 5 HGB (Wertaufholungsgebot für Kapitalgesellschaften)

und

§ 280 HGB --> Wertaufholungsgebot.

Denn was im Gesetz steht, braucht man nicht zu lernen.
Obwohl ich mir es durch das ganze gerechne schon fast alles gemerkt habe😛 .

Gruß Zeus
 
Dank Ihr Beiden,

aber ich glaub ich steh bei dem Thema echt total auf dem Schlauch 🙁

Wenn ich doch zunächst imemr vom Wert am 31.12. ausgehe, dann macht das doch keinen Unterschied, ob ich nach gemildertem oder strengem Niederstwert bewerte, oder?
In welchem Fall werden die Höchst- und Niederstwerte, die in den alten Klausuren auch immer mit dabei stehen in Betracht gezogen?

Ich hoffe es kann mir jemand helfen, ich kann michnoch dunkel dran erinenrn, das mal verstanden zu haben, aber je mehr ich drüber anchgrübel, desto verwirrter werde ich 🙁
Liebe Grüße und einen schönen Abend
Bianca
 
Bianca S. schrieb:
Lieben Dank Ihr Beiden,

aber ich glaub ich steh bei dem Thema echt total auf dem Schlauch 🙁

Wenn ich doch zunächst imemr vom Wert am 31.12. ausgehe, dann macht das doch keinen Unterschied, ob ich nach gemildertem oder strengem Niederstwert bewerte, oder?
In welchem Fall werden die Höchst- und Niederstwerte, die in den alten Klausuren auch immer mit dabei stehen in Betracht gezogen?

Ich hoffe es kann mir jemand helfen, ich kann michnoch dunkel dran erinenrn, das mal verstanden zu haben, aber je mehr ich drüber anchgrübel, desto verwirrter werde ich 🙁
Liebe Grüße und einen schönen Abend
Bianca
Ich kenne zwar die Prüfungsaufgaben nicht aber habe schon mal eine Bilanz mit Aktien gemacht.
Wenn der Kurs zum Bilanzstichtag (z.B. im Mai) höher ist als zum 31.12.
kannst Du eben den Kurs vom Mai nehmen (maximal Anschaffungswert),
mußt also nicht den niedersten Wert nehmen. Sogenannte Prüfung der Nachhaltigkeit.
 
Höchster und niedrigster Kurs innerhalb eines Jahres sind völlig irrelevant. Der Bilanzansatz wird in der Klausur zum 31.12. gemacht, die 2 Werte mit höchstem und niedrigsten Kurs sind ausschließlich zur Verwirrung abgedruckt.
Man vergleicht eigentlich nur den Wert zum 31.12 mit dem aus der letzten Bilanz. Ist der Kurs gefallen gilt Niederstwertansatz (UV) oder Wahlrecht (AV).
Steigt der Kurs hast du als Peronengesellschaft das Wahlrecht, als KG gilt Zuschreibungspflicht.

tru
 
TruPlaya schrieb:
Hi,
Höchster und niedrigster Kurs innerhalb eines Jahres sind völlig irrelevant. Der Bilanzansatz wird in der Klausur zum 31.12. gemacht, die 2 Werte mit höchstem und niedrigsten Kurs sind ausschließlich zur Verwirrung abgedruckt.
Man vergleicht eigentlich nur den Wert zum 31.12 mit dem aus der letzten Bilanz. Ist der Kurs gefallen gilt Niederstwertansatz (UV) oder Wahlrecht (AV).
Steigt der Kurs hast du als Peronengesellschaft das Wahlrecht, als KG gilt Zuschreibungspflicht.

tru

Jepp, damit hast Du vollkommen recht. War auch zuerst drauf reingefallen.
Im Skript ist es auch nachzulesen.

Duddits
 
TruPlaya schrieb:
Hi,
Höchster und niedrigster Kurs innerhalb eines Jahres sind völlig irrelevant. Der Bilanzansatz wird in der Klausur zum 31.12. gemacht, die 2 Werte mit höchstem und niedrigsten Kurs sind ausschließlich zur Verwirrung abgedruckt.
Man vergleicht eigentlich nur den Wert zum 31.12 mit dem aus der letzten Bilanz. Ist der Kurs gefallen gilt Niederstwertansatz (UV) oder Wahlrecht (AV).
Steigt der Kurs hast du als Peronengesellschaft das Wahlrecht, als KG gilt Zuschreibungspflicht.

tru

Man muß aber auch den Kurs beachten, der im nächsten Jahr z.B. Januar aktuell ist - sofern angegeben. Da muß man beurteilen, ob der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung tatsächlich entfallen ist, oder nicht. das ist wichtig, wenn ich als KapGes eine Zuschreibungspflicht habe.

Kerstin
 
sisa schrieb:
Man muß aber auch den Kurs beachten, der im nächsten Jahr z.B. Januar aktuell ist - sofern angegeben. Da muß man beurteilen, ob der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung tatsächlich entfallen ist, oder nicht. das ist wichtig, wenn ich als KapGes eine Zuschreibungspflicht habe.

Kerstin

Guten Morgen,

ich würde denken, der Wert interessiert nicht. Für die entgültige Bewertung der Aktien ist der Wert am 31.12. einzubeziehen, in welcher Form auch immer.


Gruß Zeus
 
Zeus schrieb:
Guten Morgen,

ich würde denken, der Wert interessiert nicht. Für die entgültige Bewertung der Aktien ist der Wert am 31.12. einzubeziehen, in welcher Form auch immer.

Stimmt nicht so ganz. Wenn Du Aktien im AV hast, hast Du ein Wahlrecht, wenn der Wertverfall nur vorübergehend ist und Du mußt abschreiben, wenn die Wertminderung dauerhaft ist. Um das zu beurteilen, brauchst Du einen Wert, der in der Zukunft liegt. I.d.R. wird dieser Wert angegeben, wenn nicht, dann arbeitest Du mit dem Wahlrecht: bei einem möglichst hohen Gewinn schreibst Du nicht auf den niedrigeren Wert ab, bei einem möglichst niedrigen Gewinn schreibst Du ab.

Bisher hab ich in den Klausuren nur diese beiden Aufgabentypen gesehen: entweder geht es um die Frage, Wahlrecht ausüben oder nicht
oder es geht um die Frage, ob zugeschrieben werden muß.

Kerstin
 
sisa schrieb:
Stimmt nicht so ganz. Wenn Du Aktien im AV hast, hast Du ein Wahlrecht, wenn der Wertverfall nur vorübergehend ist und Du mußt abschreiben, wenn die Wertminderung dauerhaft ist. Um das zu beurteilen, brauchst Du einen Wert, der in der Zukunft liegt. I.d.R. wird dieser Wert angegeben, wenn nicht, dann arbeitest Du mit dem Wahlrecht: bei einem möglichst hohen Gewinn schreibst Du nicht auf den niedrigeren Wert ab, bei einem möglichst niedrigen Gewinn schreibst Du ab.

Bisher hab ich in den Klausuren nur diese beiden Aufgabentypen gesehen: entweder geht es um die Frage, Wahlrecht ausüben oder nicht
oder es geht um die Frage, ob zugeschrieben werden muß.

Kerstin

Ja, das ist mir schon klar. Ich sehe das nur bei den Aktien so, orientiert am realen Leben schwanken Aktien immer und eine dauerhafte Wertminderung, wie bei Sachanlagen, wird es in dem Sinne selten bzw. gar nicht geben.
 
Wow...

🙂

erstmal ein liebes Dankeschön an Euch allle, ihr habt mir echt geholfen. Wenn man nämlich davon ausgeht, das der hohe und der niedrige Wert nur angegeben werden um Leute wie mich zu verwirren (was ja auch PRIMA geklappt hat 😉) und das dann außer acht lässt, dann ist das ja gar nicht mehr so kompliziert 🙂

Ich werd mich nachher nochmal an die Aufgabe setzen und das in Ruhe durchgehen, habe aber seit Tagen das erste mal das Gefühl danach nicht wieder vollkommen verzweifelt zu sein.
Die Werte die jeweils nach dem 31.12. kommen werd ich erstmal außen vor lassen, da ich die ja zum jeweiligen Jahresabschluß zum 31.12. noch gar nicht kenne.

Wünsch Euch noch einen schönen Nachmittag, ich muß leider noch ein wenig arbeiten...
 
TruPlaya schrieb:
Hi,
Höchster und niedrigster Kurs innerhalb eines Jahres sind völlig irrelevant. Der Bilanzansatz wird in der Klausur zum 31.12. gemacht, die 2 Werte mit höchstem und niedrigsten Kurs sind ausschließlich zur Verwirrung abgedruckt.
Man vergleicht eigentlich nur den Wert zum 31.12 mit dem aus der letzten Bilanz. Ist der Kurs gefallen gilt Niederstwertansatz (UV) oder Wahlrecht (AV).
Steigt der Kurs hast du als Peronengesellschaft das Wahlrecht, als KG gilt Zuschreibungspflicht.

tru

Klasse! 🙂
Danke für den Tipppppppp
 
Darf ich noch mal abschließend fragen, ob ich das richtig verstanden habe:
da beim UV strenges NW gilt ist dann doch mein höchster anzusetzender Wert gleich dem niedrigsten anzusetzenden Wert, oder?

Schönen Abend
 
Bianca,
also wenn der Kurs fällt hast du recht. Fällt der Kurs z.B. von 100 auf 80 (am31.12), dann sind sowohl höchster wie niedrigster Ansatz 80.
Steigt der Kurs von 100 (letzter Bilanzansatz) auf 120 (am31.12) hast du bei einer Personengesellschaft mit 100 bzw. 120 die Wahl - bei einer Kapitalgesellschaft musst du auf 120 zuschreiben (höchster=niedrigster Ansatz=120)

(bin natürlich davon ausgegangen, dass 120 die Anschaffungskosten nicht überschreitet. Der Ansatz darf natürlich nicht über den Anschaffungskosten liegen.)

tru
 
ich hätte auch ein problem mit der aktienbewertung!!!
ich stehe total auf dem schlauch und hoffe, dass mir jemand helfen kann!!!

der sachverhalt lautet: in der bilanz um 31.12.96 sind nominell 400 000,- aktien der y-ag zum anschaffungskurs von 180% im anlagevermögen enthalten. ein teil des aktienpaketes wird im sept. 1997 zum kurswert von 170% verkauft. nach abzug aller verkaufskosten von 2000,- wird dem bakkonto der ohg der erlös aus dem aktienverkauf in höhe von 66000,- gutgeschrieben. der kurswert der aktien am 31.12.97 beträgt 160% am 15.1.1998 190%

lösung: bilanzansatz aktien y-ag im anlagevermögen: 576000 648000

bilanzansatz aktien y-ag im umlaufvermögen: 576000 576000

als lösungsweg steht nur : ( 66+2) / 170% = 40000 nominell
aktienbestand daher noch 360000 nominell

WIE KOMME ICH AUF DIE 40 000???????????????????????????????? der ist mir klar! nur verstehe ich nicht, wie man auf die 40 000 kommt und diese abzieht!!!!!!!!!!!
hilfeeeeeeeeeee
 
helin schrieb:
der sachverhalt lautet: in der bilanz um 31.12.96 sind nominell 400 000,- aktien der y-ag zum anschaffungskurs von 180% im anlagevermögen enthalten. ein teil des aktienpaketes wird im sept. 1997 zum kurswert von 170% verkauft. nach abzug aller verkaufskosten von 2000,- wird dem bakkonto der ohg der erlös aus dem aktienverkauf in höhe von 66000,- gutgeschrieben. der kurswert der aktien am 31.12.97 beträgt 160% am 15.1.1998 190%

lösung: bilanzansatz aktien y-ag im anlagevermögen: 576000 648000

bilanzansatz aktien y-ag im umlaufvermögen: 576000 576000
Ganz in Ruhe😉 :
400000 haben wir Nominal (das wäre mit Kurswert 180%: 400*1,8=720, ist hier aber nicht weiter interessant)
Davon verkaufen wir im Sept. 97 zum Kurswert 170% (=1,7) Aktien und erhalten dafür (nach Abzug unserer Aufwendungen) 66000. D. h., ohne Aufwendungen beträgt der reine Aktienverkaufserlös 68000. Das geteilt durch den Kurswert (1,7) ergibt 40000 (nominal). Ziehe ich jetzt die verkauften 40000 vom Anfangs-Nominal (400.000) ab, habe ich jetzt noch 360.000 nominal.
Im Umlaufvermögen muss ich zum absoluten Niederstwertprinzip bewerten (kann ja sein, dass ich die Aktien morgen schon wieder aus betrieblichen Liquiditätsgründen verkaufen muss), also nominal 360T*1,6=576T.
Im Anlagevermögen habe ich als OHG (Personengesellschaft) das Wahlrecht: entweder nehme ich wieder die 576T oder die Wertaufholung, diese aber maximal bis zu den Anschaffungskosten, d.h. verbliebener Nominalwert*180% => 360.000*1,8=648T
 
Helin,
Spammst du hier Beiträge, oder hast du den Edit button nicht gefunden?
Zu deiner Frage: Die Menge der Aktien ist ja zum Nominalwert 400T angegeben. Die Verkäufe sind zum Realwert/Kurswert angegeben. Dieser Kurs ist zun Verkaufszeitpunkt bei 170% im Vergleich zum Nominalwert (100%). Mit dem Verkauf der Aktien sind die 2T Verkaufskosten gedeckt worden + noch weitere 66T auf dem Konto gelandet. Dies Ergibt zusammen einen Erlös von 68T. Am einfachsten ist es tatsächlich, wenn du jetzt ausrechnest welchem Nominalbetrag dies entspricht und 68T/1,7 bzw. 68T/170% sind halt nun mal 40T.
Ich hoffe dir ist klar, dass Nominalwert*Kurs=Kurswert, das geht genau wie mit Grundwert und Prozentwert... wie in der 7. Klasse...

tru
 
Ihich:super: .....war halt Zufall🙂
Aber macht Euch nicht noch gegenseitig nervöser, als wir ohnehin schon sind. Mag sein, dass die Frage schon anderswo stand-aber wenn man nervös eine Frage hat, wartet man genauso ungeduldig auf Antwort (und kriegt bis dahin kaum ´nen Bissen runter). Ist mir heute genauso gegangen, hatte ´ne Frage an unseren Mentor in BWLII gestellt-und es schien mir unendlich, bis er geantwortet hatte. Dabei kann man doch eigentlich jedem "zumuten", Freitagnacht und Sonnabendfrüh nicht unbedingt e-mails abzurufen
 
Korillis,
du hast Glück - hab gerade die Klausur 03/05 durchgearbeitet...:daumen:
also erstmal Aktien im UV:
01: 350 350 (5T*70=350, strenges NiederstWertPrinzip bei sinkenden Kursen im UV)
02: 350 375 (Wahlrecht bei steigenden Kursen im UV : entweder alter Wert 350 oder aber neuer Wert 5T*75=375)
03: 350 380 (siehe 02: steigende Kurse: entweder Wert aus letzter Bilanz 350 oder neu 5T*76=380. Du darfst natürlich höchstens die Anschaffungskosten von 76€ ansetzen, auch wenn der aktuelle Kurs diesen Wert überschreitet. 350 ist der Wert der letzten Bilanz, da ja in der Aufgabe steht es soll immer der niedrigere Wert angesetzt werden. Sonst hättest du hier 375 380, falls der höhere Wert angesetzt worden wäre...)
04: 140 146 (3T Aktien sind verkauft worden, d.h. es sind noch 2T übrig. Wann die jetzt verkauft worden sind und für wie viel ist eine ebenso unnütze Information wie die des Höchstkurses bzw. niedrigsten Kurses. Reine Ablenkung...nicht beachten. Also: 2T*70=140 wäre die Bewertung immernoch nach dem alten Ansatz der ja noch aus dem ersten Jahr stammt. 2T*73=146 die Bewertung nach dem höheren Kurs vom 31.12.04)
05: 130 130 (Hier sinkt der Kurs auf einen niedrigen Stand als wir ihn in der letzten Bilanz stehen haben. Nach NWP muss man den niedrigereb Wert 65 ansetzen und 2T*65=130.)

AV: Hier gilt bei einer Personengesellschaft wie wir sie vorliegen haben das Wahlrecht sowohl bei steigenden wie auch bei fallenden Kursen.
01: 350 380 (Wahlrecht zwischen 70 und 76 als Ansatz)
02: 350 375 (Wahlrecht zwischen 70 und 75 als Ansatz)
03: 350 380 (wiederum Wahlrecht: 5T*70=350 ist der Bilanzansatz des vorherigen Jahres, welches du übernehmen kannst. 5T*76 der höchste Ansatz wie beim UV)
04: 140 146 (wie UV)
05: 130 140 (im Gegensatz zum UV hast du ja hier das Wahlrecht den neuen niedrigeren Ansatz von 2T*65 zu nehmen, oder aber beim letzten Bilanzansatz zu bleiben.

tru
 
Kerstin,
in der Aufgabe steht : " Sollten in einem Jahr Höchst- und Niedrigstwert voneinander abweichen, so ist im darauffolgenden Jahr davon auszugehen, dass der niedigere Wert angesetzt worden ist."
Lies dir das vielleicht einfach nochmal in aller Ruhe durch. Eine Aufgabe bei der jedes Jahr separat betrachtet wird wäre aber auch relativ witzlos und wird sicherlich in keiner Klausur auftauchen.

tru
 
ich nochmal zu dem Thema. Hab die gleichen Werte wie Tru. 🙂

Halten wir also fest, das Ihr es tatsächlich geschafft habt mir dieses Thema superverständlich nahezubringen!!!!! 😉

Tausend Dank nochmal 🙂

Schönen Sonntag und allen viel Glück für Dienstag!!

Bianca
 
Hi Bianca,
also wenn der Kurs fällt hast du recht. Fällt der Kurs z.B. von 100 auf 80 (am31.12), dann sind sowohl höchster wie niedrigster Ansatz 80.
Steigt der Kurs von 100 (letzter Bilanzansatz) auf 120 (am31.12) hast du bei einer Personengesellschaft mit 100 bzw. 120 die Wahl - bei einer Kapitalgesellschaft musst du auf 120 zuschreiben (höchster=niedrigster Ansatz=120)

(bin natürlich davon ausgegangen, dass 120 die Anschaffungskosten nicht überschreitet. Der Ansatz darf natürlich nicht über den Anschaffungskosten liegen.)

tru
also heißt das dass ich im UV trotz Niederstwertprinzip zuschreiben muss? Danke schon mal
 
Allgemein kann man es sich anhand der Vorgehensweise während der Finanzkrise merken, da wurden Wertpapiere vom Umlaufvermögen ins Anlagevermögen verschoben um sie nicht abwerten zu müssen (gemildertes Niederstwertprinzip, Wahlrecht), sonst wären einige Banken nach den Wertkorrekturen im Umlaufvermögen sofort insolvent gewesen.
 
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