das ergibt sich aus § 58 AktG (Verwendung des Jahresabschluss). Hierin steht, dass - wenn Vorstand und AR - den Jahresabschluss feststellen, diese einen Teil des Jahresüberschuss, höchstens jedoch die Hälfte, in die anderen Gewinnrücklagen einstellen dürfen.
Per Satzung können Sie auch zu einem höheren/niedrigeren Satz ermächtigt werden.
Deine Regel 50% des JÜ = Bilanzgewinn ist nur dann richtig, wenn kein Verlust/Gewinnvortrag vorhanden ist.
Hoffe, ich konnte weiterhelfen.
Gruß