Definitionen - Recht
Definitionen Teil 1
Forderung
Eine Forderung ist ein Anspruch aus einem vertraglichen (z. B. Kaufvertrag) oder gesetzlichen (z. B. Schadensersatzanspruch aus 823 I iVm 249) Schuldverhältnis.
Willenserklärung
Die Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht einer Person, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Legaldefinition 194 I.
Verpflichtungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das sich die Person einer anderen gegenüber verpflichtet, eine Leistung zu erbringen. Durch den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes erwirbt der Gläubiger ein Forderungsrecht.
Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird, indem es übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
Angebot
Ein Angebot ist eine Willenserklärung, durch die sich jemand, der einen Vertrag abschließen möchte, an einen anderen wendet und welche die Vertragsbedingungen so zusammenfaßt, dass der andere durch bloßes "Ja" den Vertrag entstehen lassen kann.
Tatsächliches Angebot
Die Leistung muss so angeboten werden, daß "der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die angebotene Leistung abzunehmen". (RGZ 85, 416) (im Zusammenhang mit der Konkretisierung)
Annahme
Eine Annahme ist eine Willenserklärung, durch die sich jemand, an den ein Vertragsangebot gerichtet ist, mit dem Inhalt des Angebotes einverstanden erklärt und so den angestrebten Vertrag entstehen lässt.
Sittenwidrigkeit
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
Erfüllung
Erfüllung tritt ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung am richtien Ort, zur richtigen Zeit, in der richtigen Art und Weise gegenüber dem richtigen Empfänger erbracht hat.
Tatsachen
Äußere Tatsachen (Objektiv nachprüfbare Umstände), aber auch innere Tatsachen (z. B. bestimmte Absichten).
Täuschung
Bewusste Vorspiegelung, Entstellung oder Verschweigen von Tatsachen zum Zwecke der Erregung, Verstärkung oder Unterhaltung einer irrigen Vorstellung.
Arglist
Arglist liegt dann vor, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und sich bewusst ist, dass der Erklärende durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt.
Arglist ist immer mit Vorsatz verbunden.
BGH: "§ 123 dient nicht dem Zweck, das Vermögen des Vertragsgegners vor Schäden zu schützen, sondern die Freiheit der Willensentschließung vor Beeinflussung durch Täuschung zu bewaren."
Drohung
BGB: "Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf welches der Drohende Einfluss zu haben vorgibt."
Negatives Interesse
Der Anfechtungsgegner wird so gestellt, wie er stehen würde, wenn er von dem angefochtenen Rechtsgeschäft nichts gewusst hätte. Z. B. Ersatz von Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung des anfechtbaren Vertrages gemacht wurden oder Ausschlagen einer anderen günstigen Abschussmöglichkeit wegen Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages.
Positives Interesse
Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn erfüllt worden wäre, z. B. Weiterverkauf mit hohem Gewinn.
Schuldnerverzug
Schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung.
Geschäftsgrundlage
BGH: Die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Geschäftsabschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungn beider Parteien von dem Vorhandensein oder Eintritt künftiger bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.
Sachmangel
Sachmangel = negative Abweichung des Istzustandes vom vertraglich vereinbarten Sollzustand (subjektiver Fehlerbegriff).
Mangelschäden
Mangelschäden sind alle diejenigen Schäden, die dem Käufer aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache selbst erwachsen (Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Vertragskosten, entgangener Gewinn).
Mangelfolgeschäden
Mangelfolgeschäden sind alle diejenigen Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache entstanden sind.
Abnahme
Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes und dessen ausdrückliche oder stillschweigende Billigung als im wesentlichen vertragsgemäß.
Factoring
Factoring ist der gewerbsmäßige Ankauf und die Geltendmachung von Forderungen eines anderen.
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.
Unterlassen
Ein Unterlassen ist eine Verletzungshandlung, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden besteht.
Vorsatz
Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges.
Schaden
Jede unfreiwillige Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern wie Gesundheit, Ehre oder Eigentum erleidet.
Leistung
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Realakte
Tathandlungen, die keine Willenserklärungen sind; die Rechtsfolge wird von den Tathandlungen ausgelöst.
Irrtum
Ein unbewußtes Abweichen zwischen dem Willen und der Erklärung. Bei Kenntnis der Sachlage (subjektive Kausalität) und bei ständiger Würdigung des Falles (objektive Kausalität) hätte der Erklärende die Willenserklärung nicht abgegeben.
Vertrag
Der Vertrag begründet das Schuldverhältnis, bestimmt aber nicht in jedem Fall den Umfang der Rechte und Pflichten.
Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leitstung nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt ist.
Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen (Sondermerkmalen) konkret bestimmt ist (Speziesschuld).
Minderjährige
Verpflichtungsgeschäfte sind rechtlich vorteilhaft, wenn der beschränkt Geschäftsfähige keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen übernimmt.
Verfügungsgeschäfte sind rechtlich vorteilhaft, wenn zugunsten des beschränkt Geschäftsfähigen ein Recht übertragen, aufgehoben, verändert oder belastet wird.
Definitionen Teil 1
Forderung
Eine Forderung ist ein Anspruch aus einem vertraglichen (z. B. Kaufvertrag) oder gesetzlichen (z. B. Schadensersatzanspruch aus 823 I iVm 249) Schuldverhältnis.
Willenserklärung
Die Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht einer Person, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Legaldefinition 194 I.
Verpflichtungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das sich die Person einer anderen gegenüber verpflichtet, eine Leistung zu erbringen. Durch den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes erwirbt der Gläubiger ein Forderungsrecht.
Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird, indem es übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
Angebot
Ein Angebot ist eine Willenserklärung, durch die sich jemand, der einen Vertrag abschließen möchte, an einen anderen wendet und welche die Vertragsbedingungen so zusammenfaßt, dass der andere durch bloßes "Ja" den Vertrag entstehen lassen kann.
Tatsächliches Angebot
Die Leistung muss so angeboten werden, daß "der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die angebotene Leistung abzunehmen". (RGZ 85, 416) (im Zusammenhang mit der Konkretisierung)
Annahme
Eine Annahme ist eine Willenserklärung, durch die sich jemand, an den ein Vertragsangebot gerichtet ist, mit dem Inhalt des Angebotes einverstanden erklärt und so den angestrebten Vertrag entstehen lässt.
Sittenwidrigkeit
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
Erfüllung
Erfüllung tritt ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung am richtien Ort, zur richtigen Zeit, in der richtigen Art und Weise gegenüber dem richtigen Empfänger erbracht hat.
Tatsachen
Äußere Tatsachen (Objektiv nachprüfbare Umstände), aber auch innere Tatsachen (z. B. bestimmte Absichten).
Täuschung
Bewusste Vorspiegelung, Entstellung oder Verschweigen von Tatsachen zum Zwecke der Erregung, Verstärkung oder Unterhaltung einer irrigen Vorstellung.
Arglist
Arglist liegt dann vor, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und sich bewusst ist, dass der Erklärende durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt.
Arglist ist immer mit Vorsatz verbunden.
BGH: "§ 123 dient nicht dem Zweck, das Vermögen des Vertragsgegners vor Schäden zu schützen, sondern die Freiheit der Willensentschließung vor Beeinflussung durch Täuschung zu bewaren."
Drohung
BGB: "Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf welches der Drohende Einfluss zu haben vorgibt."
Negatives Interesse
Der Anfechtungsgegner wird so gestellt, wie er stehen würde, wenn er von dem angefochtenen Rechtsgeschäft nichts gewusst hätte. Z. B. Ersatz von Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung des anfechtbaren Vertrages gemacht wurden oder Ausschlagen einer anderen günstigen Abschussmöglichkeit wegen Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages.
Positives Interesse
Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn erfüllt worden wäre, z. B. Weiterverkauf mit hohem Gewinn.
Schuldnerverzug
Schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung.
Geschäftsgrundlage
BGH: Die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Geschäftsabschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungn beider Parteien von dem Vorhandensein oder Eintritt künftiger bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.
Sachmangel
Sachmangel = negative Abweichung des Istzustandes vom vertraglich vereinbarten Sollzustand (subjektiver Fehlerbegriff).
Mangelschäden
Mangelschäden sind alle diejenigen Schäden, die dem Käufer aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache selbst erwachsen (Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Vertragskosten, entgangener Gewinn).
Mangelfolgeschäden
Mangelfolgeschäden sind alle diejenigen Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache entstanden sind.
Abnahme
Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes und dessen ausdrückliche oder stillschweigende Billigung als im wesentlichen vertragsgemäß.
Factoring
Factoring ist der gewerbsmäßige Ankauf und die Geltendmachung von Forderungen eines anderen.
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.
Unterlassen
Ein Unterlassen ist eine Verletzungshandlung, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden besteht.
Vorsatz
Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges.
Schaden
Jede unfreiwillige Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern wie Gesundheit, Ehre oder Eigentum erleidet.
Leistung
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Realakte
Tathandlungen, die keine Willenserklärungen sind; die Rechtsfolge wird von den Tathandlungen ausgelöst.
Irrtum
Ein unbewußtes Abweichen zwischen dem Willen und der Erklärung. Bei Kenntnis der Sachlage (subjektive Kausalität) und bei ständiger Würdigung des Falles (objektive Kausalität) hätte der Erklärende die Willenserklärung nicht abgegeben.
Vertrag
Der Vertrag begründet das Schuldverhältnis, bestimmt aber nicht in jedem Fall den Umfang der Rechte und Pflichten.
Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leitstung nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt ist.
Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen (Sondermerkmalen) konkret bestimmt ist (Speziesschuld).
Minderjährige
Verpflichtungsgeschäfte sind rechtlich vorteilhaft, wenn der beschränkt Geschäftsfähige keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen übernimmt.
Verfügungsgeschäfte sind rechtlich vorteilhaft, wenn zugunsten des beschränkt Geschäftsfähigen ein Recht übertragen, aufgehoben, verändert oder belastet wird.