Nein, das Eigentumsrecht als solches (§ 903 BGB) ist KEIN Anspruch!
Aus dem Eigentumsrecht lassen sich aber Ansprüche ableiten, so zB § 985 BGB Herausgabeanspruch; § 1004 BGB Unterlassungsanspruch.
Da kein Anspruch, kann das Eigentumsrecht auch nicht verjähren! Anders sieht es aber mit den o.g. Ansprüchen aus. So verjährt der Anspruch aus § 985 BGB gem. § 197 I Nr.1 BGB in 30 Jahren. (übrigens recht problematisch bei 'Enteignungsfällen' aus dem Dritten Reich... die 30 Jahre sind nämlich schon rum)
Das führt dann zu der ungewöhnlichen Konstellation, dass Eigentum und Besitz dauerhaft auseinanderfallen können, da der Eigentümer gegen den Besitzer seinen Herausgabeanspruch nicht mehr geltend machen kann!