• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Einsendeaufgabe I BGB II

  • Ersteller Ersteller Christian Peter
  • Erstellt am Erstellt am
C

Christian Peter

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ich wollte mich am lustigen Horneburger schießen beteiligen.

Was haltet Ihr von folgendem Lösungsvorschlag:

Aufgabe 1

A und D

Aufgabe 2

B und D

Aufgabe 3

C und E

Aufgabe 4

A und B

Aufgabe 5

D

Aufgabe 6

A und E

Aufgabe 7

A und B und C

Aufgabe 8

B

Aufgabe 9

C und E

Aufgabe 10

B und C

Viele Grüße

Christian
 
Re. Hornberger Schießen

Hi Christian,

ich habe Dir unter dem zu diesem Thema bereits bestehenden Thema, in dem Du nochmals den gleichen Beitrag gepostet hast, geantwortet. Meine Antwort findest Du hier.

Herzliche Grüße
Dieter
 
Dieter,
habe nach Eurer tollen Diskussion hier noch zwei Fragen:
Aufgabe 4:
Hier würde ich zu A und B noch E mit dazunehmen.
Mit §394 ergibt sich doch nur das Verbot der Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen. Hier soll aber gegen eine pfändbare aufgerechnet werden. Die unpfändbare steht ja auf meiner Seite, wenn ich derjenige bin, der aufrechnet und dies ist nicht ausdrücklich verboten!?

Aufgabe 3:
Was in der Welt verbietet mir eigentlich, eine "verjährte Forderung" abzutreten. Verjährung ist doch eine peremptorische Einrede und eine solche muß, im Gegensatz zu Einwendungen, vom Gericht nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sich darauf beruft.
Wenn ich nun mal gar nicht weiß, daß die Forderung verjährt ist, befinde ich mich dann nicht "in gutem Glauben" bei der Abtretung. Soll sich doch der Zessionar damit rumärgern? Ich, als Zedent bin den Ärger los.
Oder darf man so gar nicht denken 😀 ?

Ulrike
 
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