Einspruch sinnvoll? Sonderkosten -> Werbungskosten

Dr Franke Ghostwriter
ich habe heute meinen Steuerbescheid erhalten und musste leider feststellen, dass ich 300 € weniger zurückerhalte, als ursprünglich von meiner Steuersoftware errechnet. Dies liegt allein darin begründet, dass das Finanzamt meine als Sonderausgaben angegebenen Studienkosten nun als Werbungskosten verrechnet hat. Da ich sonst keine Werbungskosten angegeben habe (der Weg zur Arbeit beträgt lediglich 4km), ist diese Auslegung nun deutlich ungünstiger für mich. Was noch hinzukommt: In den letzten 3 Jahren hatte ich keine Probleme das Studium als Sonderausgaben anzugeben.

Kurz meine Daten.
- Ich habe bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung
- Bei dem Fernstudium handelt es sich jedoch um mein Erststudium

Frage 1: Kann ich darauf bestehen, dass das Studium weiterhin unter Sonderausgaben läuft? Wenn ja, wie argumentiere ich hier am besten?

Frage 2: Sollte ich keine Chance haben, das Studium als Sonderausgaben laufen zu lassen, würde sich meine Wegstrecke zur Arbeit nachträglich doch auf meine Steuererstattung auswirken. Hier habe ich in der Steuererklärung jedoch keine Angaben gemacht - kann ich dies notfalls noch nachreichen?

Hattet Ihr schon ähnliche Probleme?

Vielen Dank schonmal!
 
Ein Erststudium ist nur dann im Rahmen der Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn es zugleich die erstmalige Berufsausbildung ist. In Deinem Fall trifft das nicht zu, da Du ja eine Berufsausbildung hast.
Die Aufwendungen für Dein Studium sind also Werbungskosten. Du kannst diese nachträglich im Rahmen eines einspruchs noch geltend machen. Dafür hast Du einen Monat nach Zugang des Bescheides Zeit.
 
Da muss ich wiedersprechen, laut meinem Steuerberater kann/muss ich mein Studium unter Sonderausgaben angeben. Ich habe auch eine abgeschlossene Berufsausbildung. Es kommt bei dem Sachverhalt darauf an, ob das Studium als Aufbau zu deiner Berufsausbildung zu sehen ist. Ich habe eine kaufmännische Lehre abgeschlossen und studiere jetzt den Bachelor Wiwi. Da ich nach einem abgeschlossenen Studium auch ganz andere Positionen bekleiden kann ist das Studium als Erstausbildung zu sehen und nich als Weiterbildung. Eine Weiterbildung wird unter dem Punkt Werbungskosten erfasst - ein Erststudium nicht! Also ich würde auf jeden Fall Einspruch einlegen! Es gibt zu dem Streitpunkt Studium Sonderausgaben oder Werbungskosten auch aktuelle Rechtsprechungen, google einfach mal danach. Ich denke für dich kommt mein Post leider zu spät, aber für alle anderen noch rechtzeitig!
 
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