Körperschaftsteuerguthaben und -minderung
Hallo,
m. E. hat sich die Situation durch den 2007 eingefügten § 37 (5) KStG wesentlich verändert.
Die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens für EK 40 hängt nicht mehr wie bisher von der Vornahme von Ausschüttungen ab. Das Körperschaftsteuerguthaben wird in zehn gleichen Beträgen von 2008 bis 2017, jeweils zum 30.09. eines Jahres, ausgezahlt. Damit läßt sich dann durch Ausschüttungen auch nicht mehr die Steuerbelastung reduzieren, da die Erstattungen ja ausschuttungsunabhängig sind.
§ 37/38 KStG sollten für die Prüfung daher wahrscheinlich nicht mehr so von Belang sein.
Hansa-Fan