Die Regel, dass der Staatsexamensabschluss den LL.B/LL.M-Abschluss - unabhängig von der Einzelfallbedingtheit jeder Personalentscheidung - aussticht bedarf nicht nur keines Beweises, dieser Zusammenhang ist auch nicht beweisfähig, weil kein tatsächlicher Ableitungszusammenhang vorstellbar ist, in dem ein Bewerber sich gleichzeitig ein Mal mit Staatsexamen und ohne LL.B/LL.M, andererseits mit LL.B/LL.M jedoch ohne Staatsexamen bewirbt. Ein solcher Zusammenhang wäre aber zur Nachweisbarkeit notwendig (Stichwort: kontrafaktische Frage).
Der Zusammenhang, dass ein Staatsexamensabschluss gegenüber einem LL.M-Abschluss eine dominante Alternative ist, liegt vielmehr auf der Hand, nachdem unterstellt werden kann, dass die geforderte Rechtskenntnis bei beiden Studiengängen vergleichbar ist, Staatsexamensabsolventen jedoch höhere Prüfungshürden zu überwinden haben und zusätzlich ggf. rechtsberatend/vertretend tätig werden könnten.
Die wirtschaftsnahe Ausrichtung des LL.B/LL.M-Programms kann dabei nicht in den Vergleich eingestellt werden, denn unter diesem Gesichtspunkt müssten sich LL.B/LL.M-Programme nämlich mit wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor/Masterabschlüssen vergleichen lassen, dies kann aber, nachdem die aufgeworfenen Frage einen Vergleich der Arbeitsmarkterfahrungen von LL.B/LL.M und Staatsexamensjuristen verlangt, schon von vornherein nicht mitgemeint sein.
Noch etwas anders gewendet, oder, um mit Rainald Grebe zu sprechen: "Hongkong und Wilhelmshaven kann man vergleichen, kann man ja machen. Und wenn man das macht, wird man feststellen, die Unterschiede überwiegen."