Folgender Fall, was meint Ihr?

Dr Franke Ghostwriter
Habe folgenden Fall... und stehe irgendwie auf dem Schlauch🙄

2010 Küche bestellt die auch von der Firma montiert werden sollte. Küche kommt, wird montiert alles ok. Nach 5 Monaten stellt sich raus, dass die Spülmaschine falsch montiert wurde, sodass der Zulauf undicht ist, und der ganze Parkettboden aufgequollen unter Wasser steht. Mangel wurde dem Verkäufer gemeldet. Wird repariert. Aber dafür muss der Gläubiger mindestens 3 Tage Urlaub nehmen, damit der Schaden behoben werden kann. Die Küche wird in der Zeit abgebaut sein, sodass diese nicht genutzt werden kann. Der Gläubiger hat Frau und 3 Kinder (KitaAlter)

Ich komme einfach nicht drauf, nach welcher Vorschrift ich die Urlaubstage, und das Essen (da nicht gekocht werden kann) ansetzen kann. Geht das pauschal oder kennt jemand irgendwelche Tabellen wonach es berechnet wird?

Habe zunächst an § 284 BGB gedacht, aber ist ja irgendwie auf den Erhalt einer Leistung bezogen, die der Gläubiger im Endeffekt nicht kriegt. Hier bekommt man die Leistung (Beseitigung des Mangels), aber Aufwendungen wie o.g. bleiben ja bestehen.

Ich weiß es ist KEINE Rechtsberatung. Ist nur ein Fall den ich kenne aber total auf dem Schlauch stehe, was denn nun greift....

Wäre sehr dankbar, wenn jemand es entschlüsseln könnte.

Gruß
Ratik
 
Pauschal gibts sowieso nix, man muss immer konkret den Schaden nachweisen. Und das ist bei bezahlten Urlaubstagen und Essen (das man sowieso gegessen hätte) wohl kaum möglich.

Naja du solltest dich mit Schuldrechtsfällen erst beschäftigen wenn du BGBII belegst
 
Bin ja grad bei - ich meine BGB II🙂

habe es gerade so gelöst:

A gegen B Anspruch auf Schadensersatz gem. § 437 Nr.3 i.V.m. § 280 I BGB

Anspruch entstanden.
1. Schuldverhältnis
KV § 433 BGB +
2. Rechte d. Gläubigers § 437 Nr. 3 +
Vorauss. Mangel +
gem. § 434 II 1 +
a) vereinbarte Montage unsachgemäß+
b) Erfüllungsgehilfe +
3. Voraussetzungen § 280 I BGB
a) vertraglich vereinbart - Montage
b) Pflichtverletzung +
- fehlerhafte/unsachgemäße Montage
c) Vertretenmüssen
- grunds. § 276
- hier nach 278 + Vertreten des Erfüllungsgehilfen
d) Schaden
Durch die - noch erforderliche Montage für die Nacherfüllung - können Gläubiger nicht
kochen was günstiger ist, sondern müssen außerhalb essen - was Geld kostet.
Weiterhin ist die Wohnung durch das Ausbauen der Küche derart vollgestellt, dass es eine
Gefahr für kleine Kinder ist, sich dort aufzuhalten. Das ist nicht zumutbar, daher ein
angemessenes Hotel bzw. Pension.
Urlaub: Den Urlaub "opfert" der Gläubiger für die Montage, die er ja nicht verschuldet hat.
Er hätte ja den Urlaub schön mit der Familie verbringen können... stattdessen muss er sich
dort mit den Mängeln beschäftigen.

Also so in etwa... gehts?
 
Sieht auf den ersten Blick stimmig aus, jedoch stocke ich beim "Schaden".

1. Nicht kochen können ./. auswärts essen - immerhin noch ein "Gewinn" an Genuss... daher max. die Differenz
2. Hotel / Pension - reichen hier nicht einfache Sicherungsmaßnahmen?
3. Urlaub - Wo ist der Schaden? Dann auch noch möglich: Schlüssel an einen Nachbarn etc.
 
Bei einer Einbauküche wäre erstmal zu überlegen ob das nicht ein Werkvertrag ist weil sie ja individuell auf die Küche angepasst wird... gibt entsprechende Meinungen dazu.
Den Schaden sehe ich wie gesagt anders. Urlaub sowieso nicht, Pension unnötig, kochen fraglich.
 
Ich befürchte, da hast Du keine Chance. Zumindest zu den Urlaubstage gibt es irgendwo ne höchstrichterliche Rechtsprechung, dass es dafür keinen Schadensersatz gibt. Die Fundstelle habe ich zwar gerade nicht zur Hand, dürfte aber unter google zu finden sein. Den Rest sehe ich ähnlich problematisch. Bei Reisekostenersatz gibt es auch keinen großen Aufschlag fürs auswärts essen, hättest ja auch Brot essen können. Die Pension ist unnötig... da kommt nichts bei rüber.
 
Danke an alle! Finde es zwar schade, aber wenn alle der selben Meinung sind, ist es wohl ziemlich eindeutig. Vielen Dank nochmal!

Gruß
Ratik
 
@Clairechen

Also was die Urlaubstage betrifft, könnte man durchaus einen Schaden in "entgangener Urlaubsfreuden" sehen. Diskussionswürdig finde ich das allemal. Er opfert schließlich seinen Urlaub, der der Erholung dient, um die Reparatur zu überwachen. Jedenfalls müsste aber die Unfreiwilligkeit problematisiert werden. Wenn man zu dem Ergebnis käme, dass ein Schaden entstanden ist, ist dieser als immatrieller Schaden als Art Schmerzensgeld zu kompensieren.(§ 253 II)

Edit:
Hmm "entgangene Urlaubsfreuden" ist wohl doch das falsche Stichwort. Habe das einfach mal so aus dem Reiserecht übernommen. Voraussetzung scheint aber zwingend eine Reisevertrag zu sein, so dass sich ein SE daraus auf Pauschalreisen beschränkt. Dennoch finde ich die entgangene Erholung als immatrieller Schaden diskutabel, i. E. aber wohl abzulehnen.
 
Urlaub im Sinne von "aufgewendeter Freizeit" ist kein erstattungsfähiger Schadensersatzanspruch, da kein Vermögensschaden vorliegt (BGHZ 66, 112).
Leitsatz aus der Entscheidung: Für eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadenersatzanspruchs kann der Geschädigte, jedenfalls soweit dabei der übliche Rahmen nicht überschritten wird, vom Schädiger keinen Ersatz verlangen.
 
Kenne das Urteil jetzt nicht. Dass aufgewendete Freizeit keinen erstattungsfähigen Schaden darstellt, ist mir klar, aber gilt das auch für Urlaubstage, die einem vom Arbeitgeber nicht erstattet werden?
 
@copper: google es und Du wirst das Urteil finden... kein Schadensersatz für Urlaubstage. Da hat sich der BGH abschließend zu geäußert und ich glaube nicht, dass wir uns da meinen drüber stellen zu dürfen.
 
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