Habe folgenden Fall... und stehe irgendwie auf dem Schlauch🙄
2010 Küche bestellt die auch von der Firma montiert werden sollte. Küche kommt, wird montiert alles ok. Nach 5 Monaten stellt sich raus, dass die Spülmaschine falsch montiert wurde, sodass der Zulauf undicht ist, und der ganze Parkettboden aufgequollen unter Wasser steht. Mangel wurde dem Verkäufer gemeldet. Wird repariert. Aber dafür muss der Gläubiger mindestens 3 Tage Urlaub nehmen, damit der Schaden behoben werden kann. Die Küche wird in der Zeit abgebaut sein, sodass diese nicht genutzt werden kann. Der Gläubiger hat Frau und 3 Kinder (KitaAlter)
Ich komme einfach nicht drauf, nach welcher Vorschrift ich die Urlaubstage, und das Essen (da nicht gekocht werden kann) ansetzen kann. Geht das pauschal oder kennt jemand irgendwelche Tabellen wonach es berechnet wird?
Habe zunächst an § 284 BGB gedacht, aber ist ja irgendwie auf den Erhalt einer Leistung bezogen, die der Gläubiger im Endeffekt nicht kriegt. Hier bekommt man die Leistung (Beseitigung des Mangels), aber Aufwendungen wie o.g. bleiben ja bestehen.
Ich weiß es ist KEINE Rechtsberatung. Ist nur ein Fall den ich kenne aber total auf dem Schlauch stehe, was denn nun greift....
Wäre sehr dankbar, wenn jemand es entschlüsseln könnte.
Gruß
Ratik
2010 Küche bestellt die auch von der Firma montiert werden sollte. Küche kommt, wird montiert alles ok. Nach 5 Monaten stellt sich raus, dass die Spülmaschine falsch montiert wurde, sodass der Zulauf undicht ist, und der ganze Parkettboden aufgequollen unter Wasser steht. Mangel wurde dem Verkäufer gemeldet. Wird repariert. Aber dafür muss der Gläubiger mindestens 3 Tage Urlaub nehmen, damit der Schaden behoben werden kann. Die Küche wird in der Zeit abgebaut sein, sodass diese nicht genutzt werden kann. Der Gläubiger hat Frau und 3 Kinder (KitaAlter)
Ich komme einfach nicht drauf, nach welcher Vorschrift ich die Urlaubstage, und das Essen (da nicht gekocht werden kann) ansetzen kann. Geht das pauschal oder kennt jemand irgendwelche Tabellen wonach es berechnet wird?
Habe zunächst an § 284 BGB gedacht, aber ist ja irgendwie auf den Erhalt einer Leistung bezogen, die der Gläubiger im Endeffekt nicht kriegt. Hier bekommt man die Leistung (Beseitigung des Mangels), aber Aufwendungen wie o.g. bleiben ja bestehen.
Ich weiß es ist KEINE Rechtsberatung. Ist nur ein Fall den ich kenne aber total auf dem Schlauch stehe, was denn nun greift....
Wäre sehr dankbar, wenn jemand es entschlüsseln könnte.
Gruß
Ratik