Frage zum Verzug

Dr Franke Ghostwriter
habe folgende Aufgabe:
Schreibwarenhändler OLG bestellt bei dem Bürobedarfgroßhändler BGH Bürobedarf für 2000 €. Die Lieferung der Waren erfolgt am 03.02. Am darauffolgenden Tag erhäöt OLG eine Rechnung per Post, die ebenfalls auf den 03.02. datiert ist.
Wann kommt OLG in Verzug?
a) Zunächst gar nicht. Für den sofortigen Eintritt des Verzugs bedarf es einer Mahnung des BGH an den OLG
b) mit Ablauf von 30 Tagen vom 03.02. an
c) mit Ablauf von 30 Tagen vom 04.02. an
d) Am 15.02. wenn BGH und OLG vereinbart haben, dass die 2000 € "Mitte des Monats" zu zahlen sind
e) Mit Ablauf des 04.02. wenn die Rechnung den Zusatz "Rechnungsbetrag sofort fällig" enthält.

Meiner Meinung nach ist nur c richtig.

Allerdings ist in der Musterlösung die ich habe auch A als richtig angegeben. Was aber meiner Meinung nach nicht stimmt, denn wenn nichts vermerkt ist, ist sofort zu zahlen. Demnach wäre der OLG ab dem 03.02. in Verzug.

Wer hat hierzu eine andere Meinung oder ist meiner Meinung?

LG

Herby
 
Herby,

A ist richtig. Kennst Du § 286 BGB?

§ 286 I 1 BGB erklärt das grundsätzliche Erfordernis einer Mahnung für Schuldnerverzug und § 286 II, III BGB erklärt die Ausnahmen davon (d.h. die Entbehrlichkeit einer Mahnung, d.h. wann Schuldnerverzug auch ohne Mahnung eintritt).

Liebe Grüße
 
Allerdings ist in der Musterlösung die ich habe auch A als richtig angegeben. Was aber meiner Meinung nach nicht stimmt, denn wenn nichts vermerkt ist, ist sofort zu zahlen. Demnach wäre der OLG ab dem 03.02. in Verzug.

Beachte: Fälligkeit (§ 271 BGB) und Verzugseintritt (§ 286 BGB) sind nicht dasselbe! Verzugseintritt setzt Fälligkeit voraus (§ 286 I 1 BGB), aber nicht umgekehrt.

Liebe Grüße
 
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