Frage zum Verzug

Dr Franke Ghostwriter
Frage zum Verzug!

Hallo zusammen,

kann mir jemand bitte erklären, warum Anton, wenn er im Geschäft vom Bernd eine Lampe gegen Rechnung gekauft hat und am 5. März die Rechnung erhält, in der steht "Zahlung bis zum 24. März... " NICHT in Verzug geraten ist, obwohl er erst am 30. April gezahlt hat?

Hier bedarf es doch keiner Mahnung nach § 286 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil die Leistung doch durch "Zahlung bis zum 24. März" bestimmt ist, oder?

Muss in der Rechnung explizit stehen, dass man ab dann und dann in Verzug gerät?

Noch eine Frage 😀:

folgender Fall C liegt vor --> Anton ist das an seinem Fahrrad installierte Frontlicht für die kalte und nasse Jahreszeit zu dunkel. Er kauft deshalb im Geschäft des Bernd eine helle Taschenlampe, die er dann vorn am Fahrradlenker befestigt. Bernd weiss nichts vom geplanten Einsatzzweck. Durch die beim Radfahren auftretenden Erschütterungen brennt jedoch bereits nach 3 Stunden Radfahren die Glühwendel in der Taschenlampe durch.
Jetzt kommt`s:
Wie Fall C, aber Anton hatte in der letzten "Fit for Nix" eine Anzeige des Lampenherstellers gesehen, in welcher die Lampe als für Fahrräder geeignet angepriesen wurde. Bernd kannte die Anzeige nicht.

Heißt das, dass ich mich in dem Fall an den Hersteller wenden muss und nur auf die Kulanz des Verkäufers verlassen kann? Da in der Lösung argumentiert wird, dass die unzutreffende Aussage des Herstellers nach § 434 Abs. 2 Satz 3 BGB nur dann zu Lasten des Bernd wirkt, wenn Bernd die Anzeige kannte?

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Grüße, peggy
 
Peggy,
zum 1. Teil:
Ein Schuldner kann mit der Begleichung einer Forderung grunds�tzlich auf drei Weisen in Verzug kommen: Verzug durch Mahnung des Gl�ubigers: Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner eine Mahnung vom Gl�ubiger erh�lt, die ihn dazu auffordert die f�llige Forderung zu begleichen, befindet sich der Schuldner mit seiner Zahlung im Verzug. Der Verzug beginnt in diesem Fall also mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Ein Problem besteht f�r den Gl�ubiger teilweise darin, zu beweisen, wann dem Schuldner die Mahnung zugestellt werden konnte. Abhilfe schafft hier die Versendung der Mahnung mittels Einschreiben mit R�ckschein.
Verzug ohne Mahnung: Eine Mahnung ist f�r den Verzug entbehrlich, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) bestimmt wird, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist. L�sst der Schuldner die Zahlungsfrist verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Geht z.B. die Zahlungsfrist bis zum 28.08., befindet sich der Schuldner ab dem 29.08. in Zahlungsverzug.
Nach dem neuen Gesetz zum Zahlungsverzug kommt der Schuldner grunds�tzlich 30 Tage nach F�lligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern vom Gl�ubiger keine k�rzere Frist gesetzt wurde.
->>>>>>auf deutsch: es gibt kein fixes datum!bis 24.märz ist zu weich u nicht eindeutig.

zu fall c kann ich mich nicht auessern da steh ich grad nicht so tief im stoff u müsste erstnochmal nachlesen.
 
RicoDufft,

das mit den 30 Tagen bezieht sich nicht auf Verbraucherverträge. Bei Verbraucherverträgen muss der Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen werden, man kann nicht absolut davon ausgehen, dass diese Zeitspanne immer anzunehmen ist für den Verzug. Steht jedenfalls so in der KE wenn ich die nicht völlig missverstanden hab 😉.
 
Heißt das, dass ich mich in dem Fall an den Hersteller wenden muss und nur auf die Kulanz des Verkäufers verlassen kann? Da in der Lösung argumentiert wird, dass die unzutreffende Aussage des Herstellers nach § 434 Abs. 2 Satz 3 BGB nur dann zu Lasten des Bernd wirkt, wenn Bernd die Anzeige kannte?
Hallo Peggy,

laut § 434 I gehören "zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 [...] auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte."

Das bedeutet also: Es geht nicht darum, ob der Verkäufer die Anzeige tatsächlich kannte, sondern ob er sie hätte kennen müssen. Erst wenn der Bernd nichts von der Werbung wusste und auch nicht hätte wissen müssen, haftet er nicht. Dieses "Nicht-Kennenmüssen" wird für den Verkäufer grds. allerdings schwer zu beweisen sein, da man z.B. bei einem Fachhändler davon ausgehen darf, dass ihm die Herstellerwerbung bekannt ist.
Wenn dem aber ausnahmsweise einmal so ist, kannst du den Verkäufer also nicht haftbar machen.

Viele Grüße
Steffi
 
SteffiM,

okay, es geht also um das Kennen müssen!!! Wie du schon sagtest, von einem Fachhändler dürfte man das ja wohl erwarten!
Ist mal wieder Auslegungssache, gell?

Und wie siehst du das mit dem Verzug? Muss also bei Verbraucherverträgen explizit in der Rechnung stehen, dass der Schuldner ab dann und dann in Verzug mit der Zahlung gerät?

Wenn ich doch eine Rechnung heute bekomme und da steht drin "zahlbar bis zum 15. September", dann bin ich doch am 16. September in Verzug, oder? Da gilt doch die 30 Tage-Regelung nicht, oder?
Oh, ich bin total verwirrt!!! 😱

Grüße, peggy
 
Peggy,

das siehst du schon richtig! 🙂

1.) Der Schuldner kommt nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 ohne Mahnung in Verzug, wenn ein Zahlungsdatum angegeben ist (z.B. "zahlbar bis 15.09.2006").

2.) Verzug 30 Tage nach Rechnungszugang, § 286 Abs. 3:
- nur relevant, wenn die Leistung nicht wie unter 1.) nach dem Kalender bestimmt ist, die Rechnung also keinen Zahlungstermin enthält
- gilt gegenüber einem Verbraucher nur, wenn er auf darauf in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist

Viele Grüße
Steffi
 
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