Fragen zu Formmangel

Dr Franke Ghostwriter
Fragen zu Formmangel!!!

Hallo zusammen,

ich habe ein paar Fragen zu dem Wiwioskript!

1)Der Satz "ein Rechtsgeschäft, welches gegen eine gesetzliche oder gegen eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Formvorschrift verstößt, ist immer nichtig" wird im Skript als falsch beurteilt.
In der Lösung nach Prinzler steht, dass der Verstoß gegen eine durch Rechtsgeschäft bestimmte Form NUR im Zweifel zur Nichtigkeit führt §125 Satz 2 BGB. Das stimmt doch gar nicht, laut § 125 Satz 1 BGB heißt es doch: ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig!

Wie seht Ihr das denn? Ich finde, dass die Aussage richtig ist, oder?

2) Wieso hat jemand, der einen Versicherungsvertrag abschließt und eine Täuschung am nächsten Tag bemerkt, und direkt den Versicherungsvertreter anruft und zu ihm sagt: dass er die Vertragsunterlagen "an die Kühe verfüttert" hat, wirksam seine Willenserklärung angefochten? Liegt da nicht ein Formmangel in der Erklärung vor? Ich kann doch nicht einfach mit der Floskel "an die Kühe verfüttert" wirksam anfechten?

3) Kann ich eine WE wegen Drohung nach § 123 1 Var. 2 BGB nur dann anfechten, wenn der Drohende das "Übel" für den Bedrohten selbst ausführt?
Wieso ist sonst die Aussage:
"Bernd hatte wahrheitsgemäß Anton gesagt: " Ich verkaufe die Uhr in Kommission für XY. Wenn Du die Uhr nicht sofort kaufst, wird sich der XY morgen wegen Geldmangel erhängen" falsch.
Wäre die Aussage nur richtig, wenn der Bernd sozusagen, den Strick um den XY legen würde????

Und warum ist die Aussage "Bernd hatte dem Anton wahrheitsgemäß gesagt: " Wenn du die Uhr nicht kaufst, wird meine kranke Tochter sterben, weil ich Ihr eine teure medizinische Spezialoperation nicht bezahlen kann" auch falsch.
Hier gibt doch Bernd indirekt seinen Einfluss zu, dass wenn er die teure OP nicht zahlt, die Tochter sterben wird und somit droht er doch dem Anton!

Könnt`Ihr mir diesbezüglich einen Tip geben?

Grüße, peggy
 
Zu 1:

Das Rechtsgeschäft ist grundsätzlich (also nicht immer) nichtig, wenn die vorgeschriebene Form nicht eingehalten wird §125 Abs.1. Eine Ausnahme ist z.B. die Sondervorschrift des §550 (oder auch §581). Weitere Möglichkeiten, den Formmangel zu heilen gibt es, wenn das zunächst formnichtige Geschäft ausgeführt wird. Wenn also ein Bürgschaftsvertrag mündlich gegeben wird, ist er gemäß §125 Abs.1 erstmal nichtig. Wird der Bürge aber in Anspruch genommen und leistet er das vom Gläubiger geforderte, wird der Bürgschaftsvertrag wirksam §766 S.2

Steht in Kurseinheit 2, Seite 29 🙂.

Zu 2: Du kannst anfechten ohne dass du das Wort "anfechten" benutzt. KE 2 Seite 51, ganz oben im ersten Satz.

Zu 3: "Ob eine durch Drohung hervorgerufene psychologische Zwangslage vorliegt oder nicht, ist subjektiv aus der Sicht des Bedrohten zu beurteilen. Deshalb kann auch eine nicht ernst gemeinte Drohung zur Anfechtung berechtigen, wenn der Erklärende sie als ernstlich auffassen durfte." KE 2, Seite 49 Mitte.

Hoffe das hilft dir weiter 🙂.

Jasmin
 
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