ich habe da mal ne Frage. Passt nicht unbedingt in das Thema Klausurnachbesprechung, aber zum Verwaltungsrecht. Da hier die meisten Beiträge sind, hoffe ich auf eine Antwort. Ich studiere hier an der Fernuni seit April 2006, beziehe aber bereits seit 10.05. Bafög, da ich vorher an einer anderen Uni ein Semester studiert habe.
Der Bewilligungszeitraum ist von 10.05.-10.06., von 10.06.-10.07. und gerade bin ich fertig, den neuen Bafögantrag für 10.07.-10.08. zu stellen. Alle Unterlagen sind da für den aktuellen Bewilligungszeitraum 10.07.-10.08. und auch für der Gehaltsnachweis des Nebenversienstes für den Bewilligungszeitraum 10.06.-10.07 (ist ja rückwirkend). Jetzt will die Bafögamtangestellte den Gehaltsnachweis von 10.05.-10.06. nachgeliefert haben. Die ist sowieso total bissig. Meine Frage ist, ob ich noch zur Offenlegung verpflichtet bin und wie da die Verjährungsfristen sind, denn ich glaube, ich habe für 10.05.-10.06. nicht den Nebenverdienst angegeben, aber liege auf jeden Fall damit unter 400 Euro. Ich habe herausgefunden, dass ich bei einer falschen Angabe eine Ordnungswidrigkeit begehe, die allerdings gemäß § 31 II Nr.3 OwIG nach einem Jahr verjährt, jedoch finde ich nichts über die Verjährung der Auskunftspflichten. Der Antrag ist lange bewilligt.
Könnt Ihr mit da einen Rat geben, das müsste ja das verwaltungsrecht betreffen, oder.
Der Bewilligungszeitraum ist von 10.05.-10.06., von 10.06.-10.07. und gerade bin ich fertig, den neuen Bafögantrag für 10.07.-10.08. zu stellen. Alle Unterlagen sind da für den aktuellen Bewilligungszeitraum 10.07.-10.08. und auch für der Gehaltsnachweis des Nebenversienstes für den Bewilligungszeitraum 10.06.-10.07 (ist ja rückwirkend). Jetzt will die Bafögamtangestellte den Gehaltsnachweis von 10.05.-10.06. nachgeliefert haben. Die ist sowieso total bissig. Meine Frage ist, ob ich noch zur Offenlegung verpflichtet bin und wie da die Verjährungsfristen sind, denn ich glaube, ich habe für 10.05.-10.06. nicht den Nebenverdienst angegeben, aber liege auf jeden Fall damit unter 400 Euro. Ich habe herausgefunden, dass ich bei einer falschen Angabe eine Ordnungswidrigkeit begehe, die allerdings gemäß § 31 II Nr.3 OwIG nach einem Jahr verjährt, jedoch finde ich nichts über die Verjährung der Auskunftspflichten. Der Antrag ist lange bewilligt.
Könnt Ihr mit da einen Rat geben, das müsste ja das verwaltungsrecht betreffen, oder.