Mary-Alice
Gehen wir davon aus, dass GG-Kommunikationsrechte ineinanderwirken und schwer von einander abzugrenzen sind: Verein, Demo, Meinungsäusserung und Versammlung?
Dann müssten wir die in Frage kommenden Kommunikationsrechte auf jeden Fall anprüfen (Schutzbereich, Eingriff). Probleme bestehen dann aber bei einer sauberen Abgrenzung je Freiheitsrecht gem. GG, so dass man "schwerpunktmässig" gem. Sachverhalt vorgehen sollte/kann, denn die Versammlungsfreiheit beinhaltet ja auch eine gewisse Meinungsäusserung als Kommunikationsrecht und umgekehrt.
Für die Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) ist das Element "der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung" entscheidend (Sodann, GG, Art. 5, Rn 2). Ist das hier betroffen, wodurch? Jeder kann seine Meinung wertend zu jeder Zeit ins Netz stellen: Motto, Themen, Spendenaufrufe etc.
Bei der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) geht es grundsätzlich um den Begriff der Versammlung (hier bei uns Demo: .. bei diesen Feiern werden regelmässig .... mitgeführt!?), die Teilhabe (wie viele Personen) an der öffentlichen Meinungsbildung und Meinungsbildung und nicht nur als Nebenzweck sowie um Friedlichkeit der Versammlung und um die umfassende Selbstbestimmung des Einzelnen hierzu. Mir scheint der Sachverhaltsschwerpunkt das SING-Prozedere bei den a) privaten Veranstaltungen mit eingeschränkten Personenkreis und b) öffentlichen Veranstaltungen zu sein und nicht die inhaltliche Meinungsfreiheit als solche.
Liebe Marie-Alice, da Du den Sodan anführst, bitte ich dort einmal Art. 5 I, Rn. 9, zu lesen. Dort geht es um die Abgrenzung von Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit: "Demgegenüber schützt Art. 8 I ....... das örtliche Zusammenkommen." Im SING geht es doch gerade "nur" um Verbot, Beschränkung und Auflösung der Versammlung also des örtlichen Zusammenkommens, oder? Alles andere bleibt doch gewährt, oder?
Oder habe ich einen blinden Fleck in meiner Argumentation?