Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG

Dr Franke Ghostwriter
stolpere gerade n bisschen darüber, für wen §4 Abs. 1 (bzw. die entsprechende Gewinnermittlung) relevant ist.
- Gewinnermittlung nach §5 EStG ist für Gewerbetreibende relevant, die nach gesetzlichen Vorschriften Bücher führen (also nach §140 oder §141 AO) oder das freiwillig tun
- Damit tritt der Fall der Gewinnermittlung nach §4 Abs. 1 doch gar nicht ein: Entweder der Gewerbetreibende muss nach §§140/141 AO Bücher führen oder er tuts freiwillig: dann muss er nach §5 Abs. 1 (unter Beachtung GoB) Gewinn ermitteln. Wenn er hingegen keine Bücher führt, kommt §4 Abs. 1 mangels Buchführung doch gar nicht mehr in Betracht.

Wo hab ich den Denkfehler?
 
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