Gewinnverteilung bei PersGes

Dr Franke Ghostwriter
Gewinnverteilung bei PersGes.

Auf welcher Ebene fällt denn eigentlich die Gewerbesteuer bei Personengesellschaften an? Habe ich richtig verstanden, dass

Steuerbilanzgewinn + Sondervergütungen der einzelnen Gesellschafter= Gesamtgewinn der Gesellschaft

-> dieser unterliegt der Gewerbesteuer §§ 2 +5 GewStG

-> § 7 (+§§ 8+9) GewStG = Gewerbeertrag

-> m*h (§ 11 + Gemeinde oder § 16) / 1 + m * h = GewSt-Schuld, die dann vom Gesamtgewinn abgezogen wird.

Und dann, was verteile ich denn jetzt auf die einzelnen Gesellschafter, d.h. was ist meine Ausgangsgröße zur Berechnung der ESt?
Nach § 15 (1) Nr.2 EStG die Gewinnanteile + Sondervergütungen!
So viel habe ich doch aber gar nicht mehr, da darauf schon GewSt angefallen ist. Erhält der Gesellschafter seinen Anteil abzgl. der quotal darauf entfallenden GewSt, muss aber bei der Berechnung seiner ESt nochmal dem kompletten Gewinn versteuern, unter Beachtung von § 35 EStG?

Gerade erscheint mir das so logisch - was meint ihr?
 
Gibt es Vorabgewinne (z.B. Tätigkeitsvergütungen), dann sind die bei der Errechnung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen (falls sie vorher als "Aufwand" abgezogen wurden, je nach Aufgabenstellung...).
Dann werden die üblichen Kürzungen/Hinzurechnungen gemacht und der Gewerbeertrag der oHG ermittelt. Von dem wird dann die GewSt abgezogen ("Gewerbesteuerrückstellung").

Vom dann verbleibenden Rest, also "nach Abzug der GewSt als Aufwand", wird erst mal der Anteil abgezogen, der für einen Mitunternehmer Vorabgewinn ist (Tätigkeitsvergütung, etc.). Und das, was dann noch übrig bleibt, wird verteilt.

§35 wurde hier gar nicht genommen?!?! In §35 (2) EStG steht, dass der Betrag der Anteil des GewSt-Messbetrags für jeden gesondert einheitlich festgestellt wird - ohne Berücksichtigung der Vorabgewinne. Das würde heissen, dass der oben errechnete GewSt-Messbetrag einfach auf alle verteilt wird.

Vielleicht hast Du bei "Deiner Aufgabe" oben den Vorabgewinn bei der Berechnung des Gewerbeertrags nicht hinzuaddiert und deswegen bleibt nicht mehr genug übrig?

Es gibt da ne Aufgabe (EA) mit Emil und Anna Reinicke vom Lehrstuhl, die ist genau so gelöst. Ich glaub auch, das war dann mal ne Klausur und wir haben die Lösung in GD bekommen, aber ich find sie grad selber nicht :eek
 
Ich hab mal den Emil rausgezogen.
Dort wird der handelsrechliche JÜ abzgl. GewSt-Rückstellung (= Gesamthandsgewinn) nach dem Gewinnverteilungsschlüssel verteilt und Emil erhält zusätzlich dazu seine Sondervergütung (brutto) - in diesem Fall ein Gehalt.

Wahrscheinlich hast du recht und genau das besagt der § 35 (2) EStG.
 
Bei Emil war nur nach dem z.v.E. gefragt und die Mulö im Skript versteuert gar nichts und verteilt nur. § 35 (1) muss m.E. in beiden Fällen berücksichtigt werden.
Bei MU-Anteilen dann ohne Vorabgewinne, da § 35 (2). Richtig???

Diesen Absatz hatte ich mir gar nicht markiert. Gab´s den im Skript? Weißt du doch bestimmt besser als ich, bei dir ist ja noch alles frisch!
 
Bei mir ist der auch nicht markiert....kann also sein, dass das gar nicht Thema war und insofern gar nicht so weit geht 😀

In der Lösung in GD war aber weitergerechnet...ich habs noch genau im Kopf, weil der Emil so nen Altersentlastungsbetrag bekommt...vielleicht ist ja da der §35 verwendet?? Ich geh mal suchen....

Found: Klausur März 99 😀

Da wurde weitergerechnet, obwohl es nicht gefragt war....aber ohne §35 🙁...wobei man da auch sagen kann: "so weit wurde auch nicht gerechnet"...also wurde vorher abgebrochen?!?!

Bei MU-Anteilen dann ohne Vorabgewinne, da § 35 (2). Richtig???
Ich denke, das mit dem §35 (2) EStG ist insofern in der Lösung enthalten, als dass der Gewerbeertrag auf das komplette oHG-Ergebnis berechnet wird (der Anteil von Emil wird ja bei der Ermittlung des Gewerbeertrags addiert)...und dann wird die GewSt abgezogen vom handelsrechtl. JÜ OHNE Vorabgewinn.
Damit werden alle Mitunternehmer mit der gesamten GewSt belastet, obwohl Emil ja eigentlich "viel mehr" zahlen müsste, weil ja sein Vorabgewinn bei der Verteilung extra läuft...dem ist nicht so....und genau das steht in §35 (2)...

...meine Meinung
 
Sehe ich inzwischen auch so!

Deshalb darf er bestimmt auch nur das 1,8- fache seines anteiligen Messbetrages auf die ESt anrechnen (§ 35 (1) Nr. 2 EStG) und somit wird sein persönliches alpha kleiner und das seiner MU, die keine Vorabgewinne haben größer als 1,8.
 
Na toll, jetzt warst Du 20 Minuten schneller als ich 😀 Das wollte ich auch grad hier posten 😀
Also liegen wir vollkommen richtig...und ich bin "entschuldigt"...der Kurs ist für mich erst heute auf der Tagesordnung (wobei da so ein böser Mensch die KE schon wild markiert hat...😱 ...soll das am Ende ich gewesen sein...keine Ahnung...!)
 
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