GewSt Hinzurechnung bei Kontokorrentkonten

Dr Franke Ghostwriter
Bei der Durcharbeitung verschiedener Klausuren der Vorjahren viel mir auf, dass die Aufgabe im Investitionsbereich oft mit einer Kontokorrentverbindlichkeit berechnet wird, die im gesamten Betrachtungszeitraum eine Schuld ausweist.

Bekanntermaßen werden Zinsen für KK-Vblk bei der GewSt dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, wenn dieses KK an mindestens acht Tagen einen Sollsaldo ausweist.

Meiner Meinung nach hat die Investition keine unmittelbare Auswirkung auf den achtniedrigsten Schuldenstand. Daher entfällt eine Hinzurechnung bei der GewSt. Der Nettozinssatz ist dann zu ermitteln, indem ß = 0 gesetzt wird.

Was ist Eure Meinung?
 
Die KK-VB in der Aufgabenstellung gibt dir den Hinweis, dass du bei der Berechnung des Nettokalkulationszinses ß=0,5 einsetzen musst. Erträge der Supplementinvestition werden zum Abbau von DS genutzt.

Steht in der Aufgabenstellung: "Der Zinssatz einer alternativen Geldanlage beträgt...", handelt es sich um eine positive Finanzinvestition -> ß=0.

Unabhängig davon musst du bei der Berechnung der steuerlichen Wirkung der Darlehensalternative die Hälfte der Zinsen bei der GewSt hinzurechnen.

Gruß,

Angela
 
Unabhängig davon musst du bei der Berechnung der steuerlichen Wirkung der Darlehensalternative die Hälfte der Zinsen bei der GewSt hinzurechnen.

So war es nicht genau genug, ich weiß jetzt, was du meinst.

Wird Maschine A oder B über ein KK finanziert, hast du recht.

Geht es um den Vergleich, kaufe (finanziert über ein speziell dafür aufgenommenes Darlehen) oder lease ich eine Anlage, musst du bei der Darlehensalternative die GewSt berücksichtigen.
 
Mir ging es darum, ob ich bei der Finanzierung über ein Kontokorrentkonto die Zinsen zur Hälfte ansetzen muss.

Man muss ja unterscheiden zwischen kurz- und langfristigen Schulden. KK-Schulden sind generell kurzfristig. Aber, wenn das KK an mehr als acht Tagen im Jahr eine Schuld ausweist, sind diese Schuldzinsen für die GewSt in langfristige umzuqualifizieren (R 45 Abs. 7 GewStR). Maßgeblich und Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Schuldzinsen ist der achtniedrigsten Schuldenstandes.

Lt. Aufgabenstellung weist das KK über den gesamten Planungszeitraum einen Schuldenstand aus. Die Investition hat aber mit den Ein- und Auszahlungen keinen unmittelbaren Einfluss auf den achtniedrigsten Schuldenstand, weil über das KK noch andere Geschäftsvorfälle abgewickelt werden.

Aber je mehr ich darüber nachdenke, mache ich alles unnötig kompliziert und aus vereinfachungsgründe soll zum Gewerbeertrag die Hälfte der Zinsen zugerechnet werden. Also muss ß = 0,5 gesetzt werden. Aber vielleicht werde ich die Thematik in der Klausur so erwähnen.

Denkst Du, dass in der Klausur ein Aufsatz drankommt?
 
Für diese Aufgabe erhalte ich einen Nettokalkulationszins = 6,62625 %, da Erträge der Supplementinvestition zum Abbau von DS genutzt werden, ist ß= 0,5.
Da die Investitionen aber nicht den achtniedrigsten Schuldenstand beeinflussen, habe ich die Hälfte der Zinsen nicht in den Zahlungsreihen berücksichtigt.
 
Klausur März 2006 -Aufgabe 1

Für diese Aufgabe erhalte ich einen Nettokalkulationszins = 6,62625 %, da Erträge der Supplementinvestition zum Abbau von DS genutzt werden, ist ß= 0,5.

Der Nettozinssatz stimmt. Im nichtmathematischen Verfahren lässt er sich (einfach) wie folgt berechnen:

Bruttozinssatz 10 %
./. Gewerbesteuer 1 %
_________
9 %
./. Körperschaftssteuer 2,37375 %
_________
6,62625 %

Gewerbesteuer: 5 * [(0,05*5)/(1+(0,05*5))] = 1 %
5 => 0,5 * 10% = 5 wg. Dauerschulden

Körperschaftssteuer: 9,00 * 0,25 * 1,055

Ich hoffe, man kann es lesen, weil ich nicht weiß, wie ich das in diesem System anders darstellen kann.
 
Ck...lies doch mal die Richtlinien genauer!!! R45 (7) GewStR definiert Kontokorrentschulden nur dann als Dauerschuldzinsen (die dann bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hälftig hinzuzurechnen sind), wenn (Satz 3!!) die Kontokorrentschuld mehr als ein Jahr und zwischenzeitlich ein Guthaben nur an einigen wenigen Tagen besteht.
d.h.: Dauerschuldzinsen (DS) hast Du nicht (!!!), wenn das Kontokorrentkonto - wie Du sagst- an mehr als 8 Tagen im Soll steht!
Das mit den 8 Tagen ist zur Ermittlung der HÖHE der DS wichtig.
 
@Yara:
das mit den DS bei Kontokorrent hatte ich, wie CK, aber auch anders verstanden. Da sich das KK laut Sachverhalt immer im Soll befindet, habe ich DS. Maßgeblich zur Berechnung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ist der achtniedrigste Kontostand (d.h. der Kontostand, der die achtniedrigste Schuld ("taggenau")) ausweist.
Da die Aufgabe so gestellt ist, dass ich einmal 1 Mio. und einmal 900.000 finanzieren muss, gehe ich wie CK davon aus, dass der "achtniedrigste" Kontostand davon nicht beeinflusst ist, weshalb keine Hinzurechnung der Hälfte der Zinsen in der Zahlungsreihe erfolgt. Hier geht es um eine Auswahlentscheidung, d.h. die beiden Alternativen unterscheiden sich in diesem Punkt nicht.
Würde ich mit der UA vergleichen, müsste ich die GewSt einbeziehen, bräuchte dann aber auch eine Angabe zum Kontostand.
 
Bekanntermaßen werden Zinsen für KK-Vblk bei der GewSt dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, wenn dieses KK an mindestens acht Tagen einen Sollsaldo ausweist.

Ich bezog mich auf diese Aussage! Das stimmt nicht!!

@Yara:
das mit den DS bei Kontokorrent hatte ich, wie CK, aber auch anders verstanden. Da sich das KK laut Sachverhalt immer im Soll befindet, habe ich DS.

Ja, es ist IMMER im Soll...und deswegen hab ich DS! (also grundsätzlich!)

Maßgeblich zur Berechnung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ist der achtniedrigste Kontostand (d.h. der Kontostand, der die achtniedrigste Schuld ("taggenau")) ausweist.

Genau, das ist die passende Berechnungsvorschrift...aber unter der Grundvoraussetzung, dass hier das ganze Jahr über (oder nur an wenigen TAgen nicht) der Betreffende mit dem KK im Soll steht!

Die Aufgabe an sich hab ich nicht genau angeschaut...es ging mir um den Grundsatz!
 
@ Yara:

Natürlich hast Du recht. Ich hab mich bei der Aussage etwas verdrückt ausgekehrt:unschuldi .

Die Aussage müsste lauten: wenn das KK an mindestens acht Tagen einen positiven Saldo ausweist, werden keine Schuldzinsen hinzugerechnet!

Einverstanden?

Deshalb kann es aus steuergestaltender Sicht heraus Sinn machen, bei Möglichkeit das KK für wenigstens acht Tage auszugleichen, um zu vermeiden, dass Dauerschuldzinen hinzugerechnet werden.
 
Mal was anderes:

Habt ihr ein Gefühl dafür, ob ein Aufsatzthema drankommen könnte?
Es waren ja u.a. schon die Betriebsaufspaltung und die Ziele und Vorteilhaftigkeitskriterien dran. Vielleicht könnte dieses mal die Organschaft Thema sein.

Was meint ihr?
 
erstaunt: ich habe heute Nacht von Organspende geträumt und wie man das steuerlich absetzt
:weissnich - ob das Organschaft ist 😀
:ichnicht: das muss anders werden, nun noch 621 KE 4 fertig gemacht und dann ab an die Aufgaben
:cool-s: wenn ihr das auch net kennt
 
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