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Forderung
Eine Forderung ist ein Anspruch aus einem vertraglichen (z. B. Kaufvertrag) oder gesetzlichen (z. B. Schadensersatzanspruch aus 823 I iVm 249) Schuldverhältnis.
Willenserklärung
Die Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht einer Person, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Legaldefinition 194 I.
Verpflichtungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das sich die Person einer anderen gegenüber verpflichtet, eine Leistung zu erbringen. Durch den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes erwirbt der Gläubiger ein Forderungsrecht.
Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird, indem es übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
Angebot
Ein Angebot ist eine Willenserklärung, durch die sich jemand, der einen Vertrag abschließen möchte, an einen anderen wendet und welche die Vertragsbedingungen so zusammenfaßt, dass der andere durch bloßes "Ja" den Vertrag entstehen lassen kann.
Tatsächliches Angebot
Die Leistung muss so angeboten werden, daß "der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die angebotene Leistung abzunehmen". (RGZ 85, 416) (im Zusammenhang mit der Konkretisierung)
Annahme
Eine Annahme ist eine Willenserklärung, durch die sich jemand, an den ein Vertragsangebot gerichtet ist, mit dem Inhalt des Angebotes einverstanden erklärt und so den angestrebten Vertrag entstehen lässt.
Sittenwidrigkeit
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
Erfüllung
Erfüllung tritt ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung am richtien Ort, zur richtigen Zeit, in der richtigen Art und Weise gegenüber dem richtigen Empfänger erbracht hat.
Tatsachen
Äußere Tatsachen (Objektiv nachprüfbare Umstände), aber auch innere Tatsachen (z. B. bestimmte Absichten).
Täuschung
Bewusste Vorspiegelung, Entstellung oder Verschweigen von Tatsachen zum Zwecke der Erregung, Verstärkung oder Unterhaltung einer irrigen Vorstellung.
Arglist
Arglist liegt dann vor, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und sich bewusst ist, dass der Erklärende durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt.
Arglist ist immer mit Vorsatz verbunden.
BGH: "§ 123 dient nicht dem Zweck, das Vermögen des Vertragsgegners vor Schäden zu schützen, sondern die Freiheit der Willensentschließung vor Beeinflussung durch Täuschung zu bewaren."
Drohung
BGB: "Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf welches der Drohende Einfluss zu haben vorgibt."
Negatives Interesse
Der Anfechtungsgegner wird so gestellt, wie er stehen würde, wenn er von dem angefochtenen Rechtsgeschäft nichts gewusst hätte. Z. B. Ersatz von Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung des anfechtbaren Vertrages gemacht wurden oder Ausschlagen einer anderen günstigen Abschussmöglichkeit wegen Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages.
Positives Interesse
Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn erfüllt worden wäre, z. B. Weiterverkauf mit hohem Gewinn.
Schuldnerverzug
Schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung.
Geschäftsgrundlage
BGH: Die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Geschäftsabschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungn beider Parteien von dem Vorhandensein oder Eintritt künftiger bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.