Gutachten-MC ?

Dr Franke Ghostwriter
Gutachten-MC ?

Hallo Leute, könnte vielleicht das jemand lösen ? 🙂 🙄

Aufgabe1.
Sie finden in einem juristischen Gutachten folgende Passage: “ Ein Angebot des A zum Abschluss eines Kaufvertrages liegt damit vor.“
Wählen Sie unter den folgenden Antwortmöglichkeiten, diejenigen zur Fortführungen des Gutachtens aus, die einer methodisch korrekten Vorgehensweise entspricht/ entsprechen
A- „Das Angebot ist jedoch wirksam, wenn es abgegeben und zugegangen ist, vgl. § 130 Abs. 1 Seite 1 BGB.“
B- „Das Angebot wurde auch mit Zugang der eMail an B gemäß § 130 Abs. 1 Seite 1 BGB wirksam.“
C- „B hat auf den Brief des A mit eMail vom 23. September ausdrücklich erklärt, dass er das Angebot zum Kauf des Fernsehers der Firma X zu dem genannten Preis von 3000€ annehme.“
D- „Das Angebot müsste wirksam sein. Die Wirksamkeit richtet sich nach § 130 Abs. 1 Seite 1 BGB, wenn es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass B das Angebot nie erhalten hat“.
E- „Das Angebot ist auch wirksam, da eine Willenserklärung unter Anwesenden vorlag. Fraglich ist, ob B das Angebot angenommen hat. B hat auf das Angebot nicht mit Worten geantwortet. Indem er aber die 10 Brötchen in eine Tüte packte und sie A übergab, brachte er jedoch zum Ausdruck, dass er das Zustandekommen eines Kaufvertrages herbeiführen wollte“

Aufgabe 2.
Sie finden in einem juristischen Gutachten folgende Passage: „Dann müsste zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag über den VW Golf bestehen. Ein Kaufvertrag setzt wie jeder Vertrag zwei deckungsgleiche Willenserklärungen voraus, nämlich Angebot und Annahme. Ein Angebot im Sinne des § 145 BGB könnte auf Seiten des K vorliegen. K selbst hat keine Willenserklärung abgegeben Möglicherweise liegt jedoch eine Willenserklärung des G vor, die K gemäß § 164 I 1 BGB zuzurechnen ist.“
Wählen Sie unter den folgenden Antwortmöglichkeiten, diejenigen zur Fortführungen des Gutachtens aus, die einer methodisch korrekten Vorgehensweise entspricht/ entsprechen
A- „G ist Angestellter bei K. Er hat an V geschrieben: „Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an.“
B- „Dann müsste G eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. G hat an V geschrieben: „Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an.“
C- „Dann müsste G Angestellter bei K gewesen sein. Das ist der Fall. G hat an V geschrieben: „Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an.“
D- „Dann müsste G eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. G Hat an V geschrieben: „Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an.“ Ein K gemäß § 164 I 1 BGB bindendes Angebot des G liegt also vor.
E- „G hat an V geschrieben: „Ich biete Ihnen den VW Golf des K in dessen Namen zum Preis von 3.500,-€ an.“ Möglicherweise liegt hierin eine Willenserklärung des G, die K gemäß § 164 I 1 BGB zuzurechnen ist.“

Aufgabe 3.
Sie finden in einem juristischen Gutachten folgende Passage: „K und V haben also übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben.“
Wählen Sie unter den folgenden Antwortmöglichkeiten, diejenigen zur Fortführungen des Gutachtens aus, die einer methodisch korrekten Vorgehensweise entspricht/ entsprechen
A- „Möglicherweise hat K sein Angebot jedoch wirksam angefochten. Dann müsste ein Anfechtungsgrund vorliegen. In Betracht kommt ein Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Seite 1 Var. 2 BGB.“
B- „Möglicherweise hat K sein Angebot jedoch wirksam angefochten. Dann müsste eine Anfechtungserklärung des K im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB vorliegen. K hat zu V gesagt: „Ich will den Vertrag nicht.“
C- „Fraglich ist, ob eine Anfechtungserklärung des K vorliegt.“
D- „Damit ist ein Kaufvertrag im Sinne des §433 Abs. 1 zustande gekommen. Möglicherweise ist dieser jedoch gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Das ist der Fall, wenn K das Angebot wirksam angefochten hat. Dann müsste ein Anfechtungsgrund zugunsten des K vorliegen. In betracht kommt ein Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Seite 1 Var. 2 BGB:“
E- „Damit ist ein Kaufvertrag im Sinne des §433 Abs. 1 zustande gekommen. Möglicherweise ist dieser jedoch gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen. Das ist der Fall, wenn K das Angebot wirksam angefochten hat. Dann müsste eine Anfechtungserklärung des K im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB vorliegen. K hat zu V gesagt: ;Ich will den Vertrag nicht.“
 
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