Hartz IV - Frauenjobs

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Dani

Dr Franke Ghostwriter
Hartz IV - Frauenjobs

Hartz IV: Keine Zumutbarkeitsuntergrenze - Frauen müssen als Prostituierte arbeiten

Prostitution ist seit dem Jahr 2002 nicht mehr sittenwidrig und rechtlich gesehen ein Job wie jeder andere auch. Deshalb dürfen Arbeitsämter arbeitslose Frauen, die von Hartz IV betroffen sind, in den Bereich 'sexueller Dienstleistungen' vermitteln.

Da es keine Untergrenzen bei der Zumutbarkeit von Jobs gibt, 'warum soll dann von einer erwachsenen Frau nicht verlangt werden, ihr Einkommen durch kommerzielles Vögeln zu erzielen', so Mechthild Garweg, Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht.

Der Paragraph im Prostitutionsgesetz, der es verbietet die Frauen zu zwingen, gilt nämlich für Zuhälter. Bisher wurden Frauen zwar nur als Bedienungen an Bordelle vermittelt, aber schon die Ablehnung dieses Jobs kann für die Frauen Konsequenzen haben.

Quelle: https://www.taz.de/pt/2004/12/18/a0077.nf/text
 
Das bestreitet Knut Börnsen, Sprecher der Hamburger Arbeitsagentur. "Es gibt ja noch Sitte und Anstand." Daher werde nicht in Bordelle vermittelt. "Derartige Betriebe wenden sich nicht an die Agentur", so Börnsen, "die haben andere Kanäle."

Doch Einzelfälle hat es bereits gegeben. Und wenn es sich offiziell nur um einen Tresenjob im Bordell handelt? "Wenn eine Frau da nicht arbeiten möchte, dann akzepieren wir das", sagt Börsen und schränkt zugleich ein. "Ob das Folgen hat, muss dann im Einzelfall gepüft werden."

Emilija Mitrovic verweist indes darauf, wie schnell sich Normen und Werte ändern. "Die Gefahr ist ziemlich groß, dass die Praxis der Arbeitsgenturen umkippt." Denn schon jetzt seien die Arbeitsämter verpflichtet, der Polin, die mit einem Bordellbetreiber kommt, eine Arbeitsgenehmigung für sein Etablissement auszustellen.

Quelle: https://www.taz.de/pt/2004/12/18/a0077.nf/text



Ich denke, dass da einfach eine rechtliche Lücke besteht, wo es versäumt wurde sie zu schließen. In der Praxis wird wohl kaum ein Sachbearbeiter der Bundesagentur eine Frau zwingen als Prostituierte zu arbeiten, wenn sie das nicht will. Und wenn es doch mal solch einen verschrobenen Sachbearbeiter geben sollte, und die betreffende Frau als Konsequenz der Ablehnung dieses Jobs eine Kürzung der Leistungen verdonnert bekommt, sollte sie in einem Widerspruchs- und ggf. auch Klageverfahren die Sache prüfen lassen. Dann würde sich auch diese Gesetzeslücke eines Tages von alleine schließen.
Also, mir ist so etwas in der Praxis noch nicht begegnet. 🙂)
 
Fernab von allen aktuellen Aufgeregheiten sollte man einmal einen Blick in das gute alte Grundgesetz werfen:

Artikel 12
[Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit]


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.




(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die diskutierten Regelungen verstossen m.E. auch gegen das in Artikel 3 verankerte Diskriminierungsverbot.

Wer Gesetze mit der heissen Nadel strickt,
vom Bundesverfassungsgericht meist was auf die Finger kriegt

Martin
 
Nicht wirklich - denn das ist Landesverteidigung und somit ja "im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht". Damit das aber keine Auslegungssache bleibt - gibts den 12a GG.
Darüber hinaus steht du dann für diese Zeit in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis (Art 33 GG) und hast tolle "Privilegien" (Art. 17a GG). 😀

Artikel 12 a

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) 1 Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. 2 Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. 3 Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

(3) 1 Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. 2 Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

(4) 1 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. 2 Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

(5) 1 Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 1 begründet werden. 2 Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

(6) 1 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. 2 Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.



***
Artikel 17 a

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.


***


Artikel 33

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) ...

(3) ...

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) ...
 
Für Wehr- und Zivildienstleistende gibt es eben Einschränkungen der Grundrechte .... Ob's im GG steht oder nicht ist ja egal, man könnte ja auch im GG Frauen verpflichten sich zu prostituieren, das wäre ja dann auch "gesetzlich"
 
Mehr ein Verstoß gegen die Menschwürde - oder wie siehst du das??? Wenn das jemand aus mehr oder weniger eigenem Antrieb macht ist das die eine Sache - aber staatlich angeordnet ... das wird nen Fest für den EuGH und das BVerfG.
 
Es geht ja gerade darum, das man nicht aus eigenem Antrieb handelt, sondern staatlich mit Sanktionen (Wehr-/Zivildienst: langjährige Haftstrafen) dazu gezwungen wird! Das ist alles legitim!
 
wenn Wehr-/Zivildienst Zwangsarbeit wäre, dann möchte ich mal wissen wer das Land verteigen und schützen soll?

Ciao'
 
ich glaube zur Landesverteidigung haben wir an die 300.000 Männer und Frauen als Soldaten in der Bundeswehr. 😉 Oder wurden die etwa klammheimlich entlassen?😀

cu,
Benne
 
Die Amis haben auch keine Wehrpflicht und dass die militärisch schwach sind könnte auch keiner behaupten 😉 Die Wehrpflicht wurde immer dann eingeführt, wenn man mal so richtig Krieg führen will: Weltkrieg I, Weltkrieg II und noch ein Beispiel: Der Vietnam - Krieg ...
 
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