kurze Frage zu diesem leidigen Thema. Liege ich hier richtig?
Der Vorstand hat die Möglichkeit 50% des Jahresüberschusses (maximal!) in Gewinnrücklagen zu stecken.
DIe Hauptversammlung entscheidet über den nun geminderten Bilanzgewinn - richtig? Somit kann die Hauptversammlung nun 100% des Bilanzgewinns (maximal) ebenfalls in die Gewinnrücklagen setzen.
Hab ich das so richtig verstanden? Wäre schön wenn jemand schnell antworten könnte - gleich gehts nämlich los 🙂
Wenn Obiges stimmt würde daraus folgern, dass die HV den kompletten Bilanzgewinn "rücklegen" kann und somit der Vorstand keine Ausschüttung erzwingen kann?
Maximale Ausschüttung ist JÜ - Verlustvortrag - etwaige gesetzliche Rücklage für den FAll dass weder Vorstand noch HV irgendetwas zurückstellen möchten?
So - dann korrigiert mal 😀
Danke!
/Edit:
Wenn der Vorstand Kapital horten will stellt er es in die Gewinnrücklage.
Will die HV Kapital horten kommt es in den Gewinnvortrag - nicht die Gewinnrücklage. Stimmt das so? Hier bin total vage
Der Vorstand hat die Möglichkeit 50% des Jahresüberschusses (maximal!) in Gewinnrücklagen zu stecken.
DIe Hauptversammlung entscheidet über den nun geminderten Bilanzgewinn - richtig? Somit kann die Hauptversammlung nun 100% des Bilanzgewinns (maximal) ebenfalls in die Gewinnrücklagen setzen.
Hab ich das so richtig verstanden? Wäre schön wenn jemand schnell antworten könnte - gleich gehts nämlich los 🙂
Wenn Obiges stimmt würde daraus folgern, dass die HV den kompletten Bilanzgewinn "rücklegen" kann und somit der Vorstand keine Ausschüttung erzwingen kann?
Maximale Ausschüttung ist JÜ - Verlustvortrag - etwaige gesetzliche Rücklage für den FAll dass weder Vorstand noch HV irgendetwas zurückstellen möchten?
So - dann korrigiert mal 😀
Danke!
/Edit:
Wenn der Vorstand Kapital horten will stellt er es in die Gewinnrücklage.
Will die HV Kapital horten kommt es in den Gewinnvortrag - nicht die Gewinnrücklage. Stimmt das so? Hier bin total vage