Also da steht nicht, dass die Klausurzulassung entfällt, lediglich, dass die Klausurzulassungsvoraussetzungen entfallen.
Und die Voraussetzung wäre in dem Fall das Bestehen der Ha VOR Schreiben der Klausur, wie bei den Eas.
Aber meiner Ansicht nach nicht, dass eine Zulassung zu einer Modulabschlussklausur entfällt. Ohne Ha kein Abschluss des Moduls, der mit der Klausur erworben wird.
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edit: Bei Propäd steht zB. auch, dass zur Klausurzulassung bereits die Belegung des Moduls berechtigt. Das steht bei Bgb II nicht dabei, sondern die Ha ist aufgelistet unter der Mindestanzahl der bestandenen Ea/Ha. Ebenso bei VerfR. Zur Teilnahme (und dieses Wort steht auch auf Seite 19 von Chrissis Link und nicht das Wort Zulassung) der Klausur berechtigt hier die Belegung von BgbII - nicht aber zur Zulassung. So hab ich es im letzten Wintersemester (09/10) auch am Telefon erklärt bekommen - und es erscheint mir schlüssig.
Dass man diesen Unterschied machen muss sieht man auch bei Bgb III, wo die Belegung des Seminars auch Teil der Zulassung ist, aber genauso wie die Ha später nachgeholt werden kann, zur Teilnahme an der Klausur bei Bgb III berechtigen die bestandenen Eas.
Auf S. 18 von Chrissis Link steht "Zulassung zur Modulabschlussklausur ... von Leistungsnachweisen (hauptsächlich Eas .... oder Seminarteilnahmen)... abhängig." und weiter unten "wird von den Studierenden statt der Eas die Absolvierung der Ha verlangt".
Ergo: Zulassung durch Ha, die anstelle der Eas treten. Erleichterung (wie bei Seminar): Ha muss nicht im selben Semester geschrieben werden wie Klausur, Teilnahme an Klausur berechtigt durch Belegung des Moduls.
Eine andere Sichtweise erschließt sich mir leider nicht - letztlich führt es in der Durchführung zum selben Ergebnis, wie auch immer man es nennen mag......................