Heilung des Formmangels § 311b BGB

Dr Franke Ghostwriter
Vielleicht kann mir Jemand zu folgendem Sachverhalt etwas sagen, da ich die Quelle leider nicht mehr auffindig machen kann, um es nochmals zu lesen:

Der Formmangel der Beglaubigung des Kaufvertrages wird ja geheilt, wenn
Auflassung und Eintragung erfolgt sind. Wenn nun aber beim Zustandekommen
des Vertrages eine Vertragspartei erwartet, dass die Annahme ihres Angebotes innerhalb einer bestimmtes Frist ebenfalls beim Notar abgeben
sein soll, dann gilt die Annahme ebenfalls nicht als rechtzeitig selbst, wenn
diese per Einschreiben pünktlich zugegangen ist. Die Regelung aus 311b, Satz 2 BGB heilt also keinen Formmangel, der bereits das Entstehen des Vertrages
verhindern würde. Ist das richtig?
 
Darüber sind wir uns einig, aber meine Frage bezieht sich auf einen Schritt vorher, nämlich auf die Wirksamkeit der Willenerklärungen, hier also der Annahme. Ich versuche es noch einmal anders: der Vertrag kommt also, selbst wenn die übereinstimmenden Willenserklärungen wirksam abgegeben wurden, nicht zustande, wenn der Formmangel der fehlenden Beglaubigung vorliegt. Dieser Formmangel kann durch Einigung und Auflassung geheilt werden. Scheitert jedoch die Wirksamkeit der Willenserklärung (weil der Antragende die fristgerechte Annahme beim Notar voraussetzt), dann kann auch der § 311d, 2 BGB nichts ausrichten. Ist es also richtig, dass zwar der Formmangel der fehlenden Beglaubigung des "Vertrages" geheilt werden kann, jedoch nicht derjenige Formmangel, der das Vorliegen zweier übereinstimmender WE verhindert?
 
Hmmm.
Ich weiß nicht, ob wir immer noch aneinander vorbeireden, aber:

S.40 (40560) unten besagt doch, daß es üblicherweise ausreichend ist, wenn Vertragsangebot und -abschluß nacheinander beurkundet werden (gleichzeitige Anwesenheit der Parteien nicht nötig, Fristeinhaltung von mir angenommen). => Vertrag kommt nach §152 mit Beurkundung der Annahme zustande.

Damit existieren nach meinem Verständnis auch zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
 
Zweiter Halbsatz "Wenn nicht ein anderes bestimmt ist". In meinem Bsp. verlangt der Antragende jedoch eine beglaubigte Annahme innerhalb der von ihm gesetzten Frist nach § 148BGB. Vielleicht wäre das Bsp. treffender, wenn die Annahme per Einschreiben fristgerecht zugegangen ist, die Beglaubigung beim Notar wurde jedoch erst nach Fristablauf vorgenommen. Wie gesagt, keine Ahnung in welchem Buch ich den Fall bearbeitet habe. Der zweite
Halbsatz kann sich natürlich auch nur auf die gleichzeitige Anwesenheit beziehen. Lass uns das an dieser Stelle einfach abbrechen, sowas kommt bestimmt nicht dran und der Tag geht so schnell rum, da darf ich mich nicht festbeißen. Aber sehr lieb, dass Du so viel Geduld hast!
 
Ich glaube, daß unter dieser Voraussetzung tatsächlich keine zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande gekommen wären und dieser Formmangel auch nicht heilbar gewesen wäre (=> Rest wäre dann auch nichtig, weil die "Eintrittsbedingungen" schon nicht zugetroffen hätten).

Nebenbei: dann stellt sich aber schon wieder die Frage, ob der Notar, dem das hätte bewußt sein können/sollen/müssen, sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat
 
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