Hemmung der Verjährung

Dr Franke Ghostwriter
Bin über folgende AUfgabe gestolpert:

G hat gegen S seit dem 1.7.04 einen anspruch auf Zahlung von 400Euro aus §433 Abs.2 BGB Am 1.3.05 zahlt S dem G einen Abschlag von 100 Euro. am 30.4.06 wird S im Mahnverfahren ein von G beantragter Mahnbescheid über die restlichen 300Euro zugestellt. S legt hiergegen am 3.5.06 form u. fristgerecht Widerspruch ein. G unternimmt nichts weiter,

Wann verjährt der Anspruch des G?

1aus5 Mit Ablauf des 31.12.08
des 31.12.07
1.03.08
4.09.08
4.07.09

Als Antwort auf einer Klausurschulung hatten wir den 4.09.08 gegeben.

Jetzt habe ich hin und her gerechnet, aber ich komme einfach nicht auf dieses Datum.

Also die Verjährung hat begonnen mit Ablauf des Jahres 04.
05=Jahr1
06: Hemmung beginnt am 3.5. weil das letzte Handlung ist. D.h. April gememmt, dann endet die Hemmung am 3.12. D.h. Hemmung =ca. 7 Monate, Ende der Frist muss also auf dem 4. eines Monats sein.

Ich hatte 1 Jahr in 05, 1 Jahr in 07, vier Monate in 06, bleiben noch 8 Monate ab dem 3. Dezember.

So lande ich aber immer wieder im August.

Kann mich bitte mal jemand aufklären und mir sagen wo mein Denkfehler steckt???

VG,

Nik
 
winke: Juhu Recht,

ich glaube ich kann dir helfen 🙂. Ich hatte mir die Zahlen in der Aufgabe damals bunt markiert vielleicht wird's dann verständlicher:

G hat gegen S seit dem 1.7.04 einen anspruch auf Zahlung von 400Euro aus §433 Abs.2 BGB Am 1.3.05 zahlt S dem G einen Abschlag von 100 Euro. am 30.4.06 wird S im Mahnverfahren ein von G beantragter Mahnbescheid über die restlichen 300Euro zugestellt. S legt hiergegen am 3.5.06 form u. fristgerecht Widerspruch ein. G unternimmt nichts weiter,

Wann verjährt der Anspruch des G?

1.7.04 => Anspruch entsteht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und wbeginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sie beginngt also am 01.01.2005 und würde enden am 31.12.2007
1.3.05 => Abschlagszahlung §212 Verjährung beginnt erneut, also werden 3 Jahre auf den 1.3.05 addiert, die Verjährung endet also wegen der Abschlagszahlung erst am 1.03.2008
30.4.06 => Mahnverfahren => §204 Hemmung
3.5.06 => Widerspruch => nach §204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung secs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien; der Widerspruch ist diese letzte Verfahrenshandlung. Die Hemmung endet also am 3.11.2006.

Achtung: Hemmung heißt nicht, dass die Verjährungsfrist erneut beginnt, sondern nur, dass "pausiert" wird. Vom 1.3.2005 - 30.4.2006 sind schon 14 Monate der Verjährungsfrist vergangen: März 2005, April 2005, Mai 2005, Juni 2005, Juli 2005, August 2005, September 2005, Oktober 2005, November 2005, Dezember 2005, Januar 2006, Februar 2006, März 2006, April 2006.

Am 3.11.2006 fängt sie wieder an zu laufen. Auf den 3.11.2006 sind also 22 Monate draufzurechnen. Die ersten 12 Monate sind einfach, das ist der 3.11.2007. Dann noch 10 Monate drauf, dann endest du im September 2008. Hier ists gemein wegen dem 3.11., die 3 Tage darfst du nicht vergessen beim Monate zählen.

viele Grüße
Jasmin
 
Jasmin!!

Danke für die ausführliche Erklärung! Ich habe auch komplett übersehen das die Verjährung nach der Abschlagszahlung erneut beginnt!
Aber jetzt hab ichs!

Na das wird ja was werden mit der Klausur nächste Woche... *snief*

viele Grüße,

Nik
 
Halli Hallo!

Bin über folgende AUfgabe gestolpert:

G hat gegen S seit dem 1.7.04 einen anspruch auf Zahlung von 400Euro aus §433 Abs.2 BGB Am 1.3.05 zahlt S dem G einen Abschlag von 100 Euro. am 30.4.06 wird S im Mahnverfahren ein von G beantragter Mahnbescheid über die restlichen 300Euro zugestellt. S legt hiergegen am 3.5.06 form u. fristgerecht Widerspruch ein. G unternimmt nichts weiter,

Wann verjährt der Anspruch des G?

1aus5 Mit Ablauf des 31.12.08
des 31.12.07
1.03.08
4.09.08
4.07.09

Als Antwort auf einer Klausurschulung hatten wir den 4.09.08 gegeben.

Jetzt habe ich hin und her gerechnet, aber ich komme einfach nicht auf dieses Datum.

Also die Verjährung hat begonnen mit Ablauf des Jahres 04.
05=Jahr1
06: Hemmung beginnt am 3.5. weil das letzte Handlung ist. D.h. April gememmt, dann endet die Hemmung am 3.12. D.h. Hemmung =ca. 7 Monate, Ende der Frist muss also auf dem 4. eines Monats sein.

Ich hatte 1 Jahr in 05, 1 Jahr in 07, vier Monate in 06, bleiben noch 8 Monate ab dem 3. Dezember.

So lande ich aber immer wieder im August.

Kann mich bitte mal jemand aufklären und mir sagen wo mein Denkfehler steckt???

VG,

Nik


Hallo Nik,

also - die Verjährung würde ich wie folgt berechnen:

Anspruch - aus § 433 II entstand in 2004.
Aufgrund von § 195 - regelmässige Verjährung - nach drei Jahren.
Diese Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Demnach hätten wir also ein Verjährungsende am 31.12.2007.

So - nun würdige ich mal den Satz "Am 1.3.05 zahlt S dem G einen Abschlag von 100 Euro."
Dieser lässt die Verjährung gemäß § 212 I 1. Möglichkeit neu beginnen.
Also neue Verjährungsende 01.03.2008.

Kommen wir nun zum Mahnbescheid.
Dieser wird am 30.4.2006 ausgestellt.
Hiermit - wird nach § 204 I 3. die Verjährung gehemmt.
Gemäß § 204 II S1 endet die Hemmung nach sechs Monaten oder anderweitiger Beendigung.
Diese anderweitige Beendigung ist auch zu sehen, wenn eine der beiden Parteien das Verfahren nicht weiterbetreibt.
Dies ist in unserem vorliegendem Falle gegeben.
"S legt hiergegen am 3.5.06 form u. fristgerecht Widerspruch ein. G unternimmt nichts weiter"
An die Stelle (Datum) der Beendigung tritt nun laut § 204 II S2 die letzte Verfahrenshandlung, und das war der Widerspruch von S am 03.05.06.

Somit endet die Hemmung nach sechs Monaten vom 03.05.06 ausgehend.
Dann wären wir beim 03.11.2006.
Am 04.11.2006 würde somit die Verjährung weiterlaufen.
Insgesamt war die Verjährung also vom 30.04.2006 bis zum 03.11.2006 gehemmt. - Dies entspricht der Zeit von sechs Monaten und drei Tagen

Diesen Zeitraum wird ja gemäß § 209 nicht in die Verjährung mit eingerechnet. Somit müssen wir das hinten an das Verjährungsende - nach der Abschlagszahlung - dranhängen.

01.03.2008 plus sechs Monate und drei Tage - komme ich auf den 04.09.2008.

Somit würde ich zum gleichen Lösungsvorschlag kommen, wie in Deiner Klausurschulung.

Kann ich richtig liegen - oder habe ich mich irgendwo vergaloppiert?

Viele Grüsse
siMONE
 
Auch noch ne Frage zur Verjährung (hat zwar nichts mit Hemmung zu tun aber will nicht extra neuen Thread aufmachen)


Günther hat den Dieter am 02.05.2004 in einen Unfall verwickelt und schwer verletzt. Die Polizei nahm kurz nach dem Unfall die Personalien des Günther zu Protokoll und teilte diese dem Dieter mit. Zwei Wochen später wird Günther im Schnellverfahren vor dem Strafrichter wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Unterstellen Sie, dass dem Dieter gegen Günther Ansprüche aus § 823 BGB und § 253 Abs. 2 i.V.m. § 823 BGB zustehen. Aus § 823 BGB sind dem Dieter eine beschädigte Jacke und Arztkosten zu ersetzen. Nach § 253 Abs. 2 i.V.m. § 823 BGB hat er Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld.

[SIZE=+0]Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend?

A
Die Verjährungsfrist bezüglich der beschädigten Jacke beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und fängt mit Schluss des 31.12.2004 an zu laufen.

B
Die Verjährungsfrist bezüglich der Arztkosten und des Schmerzensgeldes beträgt nach § 199 Abs. 2 30 Jahre. Die Ansprüche verjähren demnach mit Ablauf des 02.05.2034.

C
Die Verjährungsfrist bezüglich der Arztkosten und des Schmerzensgeldes beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und fängt mit Schluss des 31.12.2004 an zu laufen.

D
Da die Polizei die Personalien des Günter zu Protokoll nahm, verjähren alle Ansprüche nach § 197 Nr. 3 BGB erst in 30 Jahren.

E
Da Günther vor dem Strafrichter zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, verjähren alle Ansprüche nach § 197 Nr. 3 BGB erst in 30 Jahren.


Meiner Meinung nach sind A und C richtig, zu dem Ergebnis sind wir auch bei der Klausurvorberetung gekommen ...

Allerdings soll lt. Musterlösung A und B richtig sein 😕

B wäre doch nur richtig wenn der Täter nicht ermittelt worden wäre
 
Also ich würde auch zu A und C tendieren.
B sehe ich mit der gleichen Begründung wie Du als falsch an.

Kann es sein, dass die Musterlösung eine Kleinigkeit in der Aufgabenstellung abweicht?


Ne, leider nicht 🙁
Echt merkwürdig, A) und C) ist am logischsten und müsste es eigentlich auch sein, wenn da nicht die komische Musterlösung wäre .. kann ja auch mal sein dass die sich versehen haben 😕

Vllt. kann hier ja jmd. weiterhelfen!?
 
Meine Freundin meint das genau die Gecshichte mit 195 u. 199 mal streitig war. Aber im Netz kommee ich immer auf 30 Jahre.

Was aber irritierend ist sind die Arztkosten , denn die verjähren doch eigentlich früher... *hm*
 
Lösung

*grins* ich glaube - ich habe die Lösung.

Dein Hinweis "Nik" mit dem § 197 war Gold wert.

Dort steht nämlich " in 30 Jahren verjähren, ... 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche".
Und da in einem Schnellverfahren die Ansprüche aus dem §253 i.v.m. §823 festgestellt wurden, verjähren diese in 30 Jahren.

Die blosse Aufnahme in eine polizeiliches Protokoll - wie in Punkt D. aufgeführt - reicht hingegen nicht, um "rechtskräftig festgestellt" zu sein.

Was hältst Du/haltet Ihr von dieser Begründung?
 
In 199 Abs. 2 steht doch: Schadensersatzansprüche die auf der Verletzung des Lebens, der Gesundheit o. Freiheit beruhen verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung....30 Jahre von der begehung der Handlung ... an

... kann mir Unwissendem mal jemand erklären, was an dieser Begründung verkehrt ist? Die Arztkosten und das Schmerzensgeld sind fallen doch unter "Schadensersatzansprüche aus Verletzung des Lebens..." usw.....? Was verstehe ich hier falsch?

Danke für eine kurze Aufklärung!

Gruß aus München
von Micha
 
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