Herstellungskosten und Gewerbesteuer

Dr Franke Ghostwriter
In den Kursunterlagen steht, dass man in der Steuerbilanz Gewerbesteueraufwendungen in die Herstellungskosten mit einrechnen darf. Das Skript basiert aber auf dem Stand 2007.

Ab 2008 kam § 4 Abs. 5b EStG hinzu: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

Im Buch von Prof. Schneeloch "Betriebswirtschaftliche Steuerlehre" werden die Änderungen ab 2008 und 2009 oft erwähnt. Nur in dem Kapital, wo es um die Herstellungskosten nach HGB und Steuerrecht geht, wird nichts davon erwähnt, dass sie ab 2008 nicht mehr berücksichtigt werden darf.

Darf sie oder darf sie nicht mehr ab 2008 berücksichtigt werden?
 
Mr. Jaggers,

zu diesem Thema habe ich eine E-Mail an den LS gesandt, leider aber bisher noch keine Antwort erhalten. Hier meine E-Mail:

Sehr geehrter Herr Patek,

nach den Unterlagen vom letzten Kolloquium BSTL vom 25.08.2008 gilt für die GewSt ein Einbeziehungswahlrecht in die steuerlichen Hk. Dies steht auch so im neuen Buch „Grundlagen der Besteuerung“ von Professor Schneeloch auf Seite 249. Für die Handelsbilanz gilt dieses Wahlrecht analog. Anders dagegen in KE 2 des Kurses 612 auf Seite 45. Hiernach würde in der Handelsbilanz ein Aktivierungsverbot gelten.
Das von der Finanzverwaltung angenommene Aktivierungswahlrecht für die Gewerbesteuer geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs 5.8.1958 (siehe Anlage zu dieser Mail). In diesem Urteil konnte sich der BFH nicht zu einer klaren Entscheidung durchringen. Er listet schlicht Argumente für und gegen die Aktivierung auf, schließt damit, dass die Aktivierung zweifelhaft ist und deshalb ein Wahlrecht zu gewähren sei. Das Urteil ist insofern nicht nur alt, sondern auch höchst angreifbar. In der Literatur wurde schon vor der Unternehmenssteuerreform 2008 bezweifelt, dass die Gewerbesteuer zu den HK zählen kann (vgl. Stobbe in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 Rn. 463g). Nachdem die GewSt seit dem VZ 2008 nun nicht mehr ihre eigene Bemessungsgrundlage mindern kann, sollte man nach meiner Ansicht die Aktivierungsfähigkeit der GewSt neu beurteilen, d. h. das Aktivierungswahlrecht ggf. in ein Aktivierungsverbot umwandeln. Würde das Wahlrecht bei den Hk weiterin gelten, würde über die AfA die GewSt zeitverzögert zumindest anteilig (Fertigungsberich) wieder zum Abzug zugelassen werden. Dies kann wohl nicht gewollt sein . ME wurde bisher nur versäumt, die EStR 2005 entsprechend anzupassen.
Können Sie meiner Rechtsauffassung zustimmen? Für eine Aufklärung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Karl Gantert


Grüße
Karl
 
also die gleiche Frage hatte im August 2008 beim Kolloquium gestellt. Weder der Prof noch sein Assi haben mir darauf eine Antwort gegeben... Mehr als ein Schulterzucken kam damals nicht raus.

Ich bin mal gespannt, ob (und wie) der LS sich dazu äußert.

Gruß Jan

@ Karl: Eine wirklich sehr nette Mail😎. Hast Du den Kommentar etwa zuhause rumstehen?
 
Im ersten Semester bei der Einführung in die Buchhaltung hieß es, dass man keine Buchhaltung bräuchte, wenn ein Betrieb nur eine Periode bestehen würde. Dann könnte man nämlich alle Aufwendungen und Erträge direkt miteinander verrechnen und zum Betriebsergebnis kommen. Eine Aktivierung hat also praktisch den Zweck, Betriebsausgaben und -einnahmen über mehrere Perioden zu verteilen. Man "parkt" sie sozusagen auf den Konten. Der einzige Zweck der Aktivierung von Gewerbesteuer als Herstellungskosten ist demnach diese Gewerbesteuer in einer späteren Periode als Betriebsausgabe abzuziehen. Aber das EStG sagt, dass sie nicht mehr als Betriebsausgabe behandelt werden darf. Also darf sie nicht aktiviert werden. So würde ich argumentieren.
 
Habt ihr schon Rückmeldung bekommen w/ Gewerbesteuer.... ist nur die Frage, ob das sooooooo wichtig ist, wenn der Prof schon mit den Schultern zuckt. in seinem Buch 2008 ist es noch drin.... verwirrt mich auch etwas... freu mich auf euer Feedback...
 
nach dem Entwurf der EStÄR 2008 ist das Wahlrecht zum Einbezug der GewSt in die Hk entfallen. Allerdings sollte man noch die Veröffentlichung abwarten. Dies dürfte wohl nicht mehr allzu lange dauern. Bis dahin ist mit einer Antwort des LS mE nicht zu rechnen.

Gruß
Karl
 
Das Thema mit der Gewerbesteuer stellt doch generell kein Problem dar, da jede erfolgswirksame GewSt doch außerbilanziell wieder zur Ermittlung des Steuerlichen Gewinns hinzugerechnet wird. In der Anlage A in der KSt-Erklärung gibt es dafür ein spezielles Feld. Bei Einzelunternehmen oder PersGes wird eine Korrekturrechnung vorgenommen. Genauso gibt es doch nach wie vor die Gewerbesteuerrückstellung (in den DATEV -Programmen Veranlagung 2008). Handelsbilanziell sinkt der Gewinn. Anschließend erfolgt die Korrektur zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns wieder nach oben.

Was denkt Ihr?
 
Robby,
genau dies ist hier das Problem. Bei einer Aktivierung der GewSt entfällt nämlich die außerbilanzielle Hinzurechnung. Die GewSt wird in diesem Fall über die ND des WG als AfA (=Aufwand) verrechnet.
Das Thema hat sich aber inzwischen mit der Herausgabe der neuen EStR erledigt.
Gruß
Karl
 
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