imm.VG des AV entg. erworben

Dr Franke Ghostwriter
an alle Leser,

gem. § 248 Abs.2 HGB ja Aktivierungsvervot. Schreibe ich nun, dass dieser Posten über die Rechtssprechung des gr. Senats...bla bla und unter Beachtung von § 5 Abs.1 S.1 EStG der Posten auch steuerbilanziell nicht anzusetzen ist oder
weil ich ihn gem. § 5 Abs. 2 EStG nicht ansetzen darf, oder etwa beides?😕

Für eine Aufklärung wäre ich sehr dankbar.
Grüße
Simone
 
Simone,

ich denke, das kommt auf die Aufgabenstellung an. Grundsätzlich war es aber meines Wissens bisher immer so, dass eine Angabe aus dem Steuerrecht (denn die individuellen, die Maßgeblichkeit durchbrechenden, EStG-Regelungen gehen ja vor) ausreichte.

Handelsrechtliche Regelungen und auch Maßgeblichkeit würde ich persönlich nur dann prüfen, wenn es entweder die Aufgabe explizit verlangt oder aber wenn ich im Steuerrecht keine eigene Regelung finde.

Grüße aus München

Micha
 
... dass ich jetzt weiss, dass die individuellen § immer vor der Maßgeblichkeit kommen.

Das ist soweit nicht ganz richtig: Steuerliche Bewertungs- und ggf. Bilanzierungsvorbehalte durchbrechen die Maßgeblichkeit.

Die Maßgeblichkeit gilt also immer, nur wird sie manchmal durch abweichendes EStG "verdeckt". Aber ich denke, das meintest Du auch so. 🙂 Im Ergebnis ist es dasselbe: Du schaust zuerst ins EStG und danach erst ins HGB. So jedenfalls würde ich es machen.

Grüße
Micha
 
Genau andersrum: erst HGB, dann EStG.

Frau Dr. Schöpe hatte dazu recht einprägenden Spruch parat: "Hannemann, geh Du voran...!"

Also ich hab ein "Zwischending" gelernt:

1. § 246 ff. HGB - Aktivierungs-/Passivierungspflicht klären .. wobei man diesen Schritt auch weglassen kann, wenn die Aufgabe sonst zu umfangreich oder eine Problemstellung nicht ersichtlich ist (so hab ich die Aussagen unserer Mentorin interpretiert) ..
2. Pflicht / Verbot nach EStG ? Wenn ja: fertig 🙂
3. Wahlrecht oder gar keine Regelung im EStG: über § 5 I Seite 1 EStG ins HGB
 
Also ich hab ein "Zwischending" gelernt:

1. § 246 ff. HGB - Aktivierungs-/Passivierungspflicht klären .. wobei man diesen Schritt auch weglassen kann, wenn die Aufgabe sonst zu umfangreich oder eine Problemstellung nicht ersichtlich ist (so hab ich die Aussagen unserer Mentorin interpretiert) ..
2. Pflicht / Verbot nach EStG ? Wenn ja: fertig 🙂
3. Wahlrecht oder gar keine Regelung im EStG: über § 5 I Seite 1 EStG ins HGB

Ganz genauso kenne ich es auch und so war mein obiger Beitrag auch gemeint.

Grüße
Micha
 
Du schaust zuerst ins EStG und danach erst ins HGB. So jedenfalls würde ich es machen.

Also ich hab ein "Zwischending" gelernt:

1. § 246 ff. HGB - Aktivierungs-/Passivierungspflicht klären .. wobei man diesen Schritt auch weglassen kann, wenn die Aufgabe sonst zu umfangreich oder eine Problemstellung nicht ersichtlich ist (so hab ich die Aussagen unserer Mentorin interpretiert) ..
2. Pflicht / Verbot nach EStG ? Wenn ja: fertig 🙂
3. Wahlrecht oder gar keine Regelung im EStG: über § 5 I Seite 1 EStG ins HGB

Ganz genauso kenne ich es auch und so war mein obiger Beitrag auch gemeint.

Du hast eindeutig geschrieben: erst HGB, dann EStG. Das ist aber nicht richtig. Es sei denn, Du hast gemeint, die EStG-Regelung quasi im Hinterkopf zu haben, und die Argumentationskette ähnlich wie Luckysilver sie dargestellt hat, aufbauen zu können....hinschreiben darfst Du aber erst das HGB, dann EStG.
 
Du hast eindeutig geschrieben: erst HGB, dann EStG.

Nein, das habe ich nicht. Augen auf beim Autokauf!

Das ist aber nicht richtig. Es sei denn, Du hast gemeint, die EStG-Regelung quasi im Hinterkopf zu haben, und die Argumentationskette ähnlich wie Luckysilver sie dargestellt hat, aufbauen zu können....hinschreiben darfst Du aber erst das HGB, dann EStG.

Meine Herrn, bin ich hier in einer Gerichtsverhandlung? :hmmm:

Aber bitte: Genau die Punkte 2 und 3 von LS hatte ich gemeint. Und jetzt lies doch bitte nochmal ganz in Ruhe, was da steht 😀 - erst die Sonderregeln des EStG prüfen, dann über die Maßgeblichkeit ins HGB springen.

Die Prüfung der Bilanzierungsfähigkeit (Punkt 1) hatte ich als selbstverständlich angesehen.

Ich rate nochmals dringend zur Entspannung, siehe auch schon hier: #?t=34618#post567162 :daumen:

Lieben Gruß aus München

Micha
 
Die Prüfung der Bilanzierungsfähigkeit (Punkt 1) hatte ich als selbstverständlich angesehen.

Genau so ist es praktisch gesehen auch - denn es wird wohl kaum eine Aufgabe dran kommen, in der man Punkt 1 verneinen muss ... dann wär man ja schnell fertig 😉

Wenn die Zeit reicht, würde ich persönlich den "Standardsatz" aber vorsichtshalber ´reinschreiben ... Vielleicht gibts dafür nen Sonderpunkt?
 
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