"in Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb"

Dr Franke Ghostwriter
ich hab nach:

"in Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb"

im forum gesucht. leider nichts befriedigendes gefunden.

ich bearbeite gerade alte ea´s und mir ist eigentlich nicht ganz klar ab wann man diesen "geschäftsbetrieb" eingerichtet hat. also kaufmann ist.

in der ea ist ein beispiel von einem kantinen chef der 2 miarbeiter und einen umsatz von 400 T euro hat. und der wird nicht als kaufmann bezeichnet weil er nicht den "in Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" hat.

wer kann mir dort klare abgrenzungen nennen ? eine klare definition mit umsatz und mitarbeiter volumen wäre gut, falls es sowas überhaupt gibt.


das interesse ist bei mir nicht nur im bezug zur Klausur sondern auch für mich persönlich.
 
Danke für deinen link. habe ich mir durchgelesen, leider gibt es dort auch keine abgrenzungen wann man einen in kaufmännischer weise eingerichteten betrieb betreibt 🙂 . ich habe mich heute nachmitattag voll und ganz diesem thema gewidmet und weiss jetzt alles über kaufleute. nur dieser eine kleine punkt sticht mir ins auge 🙂

es ist klar das z.b ein fleischer mit seiner metzgerei ein kleingewerbe treibener und demnach nicht automatisch kaufmann ist. er kann sich zwar eintragen, muss er aber nicht. jedoch, wenn er sich vergrößert, mehr angestellte einstellt und mehrere filialen aufmacht, was ist dann ? ab wann hört der klein gewerbe treibende auf, und ab wann fängt der "große" an.

was würdet ihr sagen. der fleischer hat 10 angestellte in 2 läden. buchhaltung gibt der inhaber an ein buchhaltungsbüro ab. er hat jedoch ein kleines büro im laden. ist damit der g"eschäftsbetrieb in kaufmännischer weise" erfüllt ?
 
Hier mal meine Gedanken zu diesem Thema:

in Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb:

M.E. sind die zentralen Themen bei deiner EA-Aufgabe die Buchführungspflicht und der Firmenname:

1. Buchführungspflicht (sprich: doppelte Buchführung)
(entweder nach §238 HGB (handelsrechtl. Buchführungspflicht) oder nach §§ 140, 141 AO (steuerrechtl. Buchführungspflicht).
In der Abgabenordnung steht auch eine Umsatzgrenze von 500.000 €, die der Kantinenchef in deiner Aufgabe nicht erreicht. Er macht zwar auch Aufzeichnungen fürs FA, aber keine doppelte Buchführung sondern eine Einnahmen-Ausgaben-Überschußrechung (§4(3)EStG)

2. eigener Firmenname
den hat der Kantinenchef sicher auch nicht.

Schau doch mal diesen Link der IHK an. Da findest du weitere Kriterien, die für einen kaufmännischen Betrieb sprechen - aber eine wirklich feststehende Definition gibt es hier nicht (hohe Rechtsunsicherheit).

Handelskammer Hamburg - Der kaufmännische Geschäftsbetrieb / Kriterien für die Eintragungspflicht in das Handelsregister

Außerdem solltest du dir noch folgendes bewußt machen:
Prokura erteilen (§49HGB) und eine Bürgschaft mündlich zusagen (§350HGB) können nur ins HR eingetragene Kaufleute.

Vielleicht hat dir ja das ein wenig weitergeholfen? Am besten du liest dir die genannten §§ mal durch. Und falls es noch Fragen gibt (z.B. zu der Buchführungspflicht) - jederzeit.

LG,
Pebbles
 
pebbles, danke für deinen tollen beitrag. es hat mich auf jedenfall ein stück weiter gebracht. ich denke auch dass man die umsatzgrenze und den gesamteindruck des gewerbes als indiaktor für ein in kaufmännischer weise geführten betrieb nehmen kann. und ich bin zum schluss gekommen dass ich "rechtsunsicherheit" nicht leiden mag 🙂

ich gehe mal davon aus dass du die rechtklausur schon geschrieben hasst..... oder ?
 
ich gehe mal davon aus dass du die rechtklausur schon geschrieben hasst..... oder ? 🙂

Nein, habe ich nicht - ich habe Recht noch nicht mal belegt. Ich bin ja auch noch ganz am Anfang des Studiums. Mein Wissen stammt samt und sonders aus der Berufsausbildung/Berufskolleg bzw. aus dem Berufsleben.
Ich schaue natürlich immer nochmal rasch ins Gesetzbuch, nicht dass ich hier noch irgendwelchen veralteten Unsinn erzähle. 😉 Das mit den Kaufleuten hat sich nämlich inzwischen (1998?) mal geändert. Der §4 HGB, der jetzt weggefallen ist, enthielt früher die Regelung zu Minderkaufleuten.

LG,
Pebbles
 
Nicht schlecht 🙂 aber meine freundin kann mir auch sehr viel von ihrer kaufmännischen ausbildung helfen. also einen daumen hoch dafür 🙂

ja bei der ganzen behandlung der kaufleute hat sich alles grundlegend geändert. auch im bezug auf den scheinkaufmann. aber das bekommst du noch alles wenn du das recht modul belegst. aber danke dir für deinen tollen beitrag. weiter so
 
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