Inanspruchnahme von Bildungsurlaub nach dem AWbG

Dr Franke Ghostwriter
bin noch recht neu hier und vielleicht ist das Thema ja schon abgekaut, aber mich interresiert brennend, ob die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes NRW für Präsenzveranstaltungen möglich ist.
Ich denke, die Vorraussetzungen sind prinzipiell erfüllt, nur ob es offiziell anerkannt wird weiß ich nicht.
Der DGB bietet z.B. eine ganze Reihe von Wochenseminaren an, die von gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern genutzt werden. Man hat Anspruch auf eine Freistellung von fünf Tagen pro Jahr, bzw. von 10 Tagen im Folgejahr, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmerersuchen aus Gründen der betrieblichen Notwendigkeit widerspricht.

Hierzu ein Auszug des Gesetzestextes

Auszüge aus dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG):


Grundsätze:
Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts.


Anspruchsberechtigte:
Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in NRW haben (Arbeitnehmer). Auszubildende sind nicht Arbeitnehmer und haben somit keinen Anspruch auf Freistellung nach dem AWbG NW.


Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung:
Fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefaßt werden. Der Anspruch besteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses.


Verfahren:
Inanspruchnahme und Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, mindestens aber vier Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung mitzuteilen. Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden.


Anerkannte Bildungsveranstaltungen:
Bildungsveranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie der beruflichen und der politischen Weiterbildung sowie deren Verbindung dienen. Eingeschlossen sind Lehrveranstaltungen, die auf die Stellung des Arbeitnehmers in Staat, Gesellschaft, Familie und Beruf bezogen sind.

Träger der Bildungsmaßnahmen nach dem AWbG NW:
a)Volkshochschulen oder anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft,b)Bund, Land oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,c)Einrichtungen in anderen Ländern, soweit die Veranstaltungen auf Grund von Rechtsvorschriften zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Weiterbildung anerkannt sind, oderd)andere Einrichtungen auf Antrag und nach Genehmigung durch den zuständigen Minister.

Gruß
Jürgen
 
Oben