Kabel Deutschland - ist § 535 I 2 dispositiv oder zwingend ?
M schließt mit seinem Kabelnetzbetreiber einen Vertrag, um künftig über das Kabelfernsehnetz ins Internet zu gelangen. Das kostet ihn monatlich 19,90 €.
Der Kabelnetzbetreiber (K) stellt dazu ein sog. "Kabelmodem" zu Verfügung. In seinen AGB schreibt K, daß das Kabelmodem "während der Vertragslaufzeit kostenlos zur Verfügung gestellt" wird. Für Mängel hafte K nur dann, wenn sie bereits bei Vertragsschluß vorgelegen hätten. Würde während der Vertragslaufzeit das "kostenos überlassene" Modem defekt, so ginge das zu Lasten von M. M hätte also die Kosten für eine neues Modem und den Servicetechniker zu bezahlen, denn diese Art Modem gibt es nur bei K und K hat außerdem ausschließlich den Zugriff auf die Konfigurationsdaten des Modems (das Ding wird angeschlossen und wählt sich anschließend - hoffentlich - immer automatisch ins Internet ein und bleibt dann solange verbunden, bis mal der Strom weg is).
Frage:
Darf K das rechtlich so gestalten ?
Zwar schreibt K in den AGB, das Modem würde "kostenos zur Verfügung gestellt" - also verliehen. Bei der Leihe hat nach § 602 der Verleiher Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache nicht zu vertreten. Tatsächlich aber bezahlt M doch jeden Monat K dafür, daß der Internetzugang funktioniert. Wesentliche Voraussetzung dafür ist doch ein funktionierendes Modem ? Handelt es sich also tatsächlich um einen Mietvertrag - trotz der anderslautenden Bezeichnung in den AGB ?
Muß / kann man den Vertrag also als Mietvertrag auslegen ?
Und wenn ja: Nach § 535 I 2 wäre K für den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten zustand des Kabelmodems und dessen Erhaltung verantwortlich - K hätte folglich auch die Kosten eines auftretenden Defekts zu tragen (sofern das modem nicht mit Füßen getreten wurde etc.).
Wäre es aber denkbar, daß man von einem Mietvertrag ausgeht, bei dem § 535 I 2 abbedungen wurde ?
Was meint Ihr ?
M schließt mit seinem Kabelnetzbetreiber einen Vertrag, um künftig über das Kabelfernsehnetz ins Internet zu gelangen. Das kostet ihn monatlich 19,90 €.
Der Kabelnetzbetreiber (K) stellt dazu ein sog. "Kabelmodem" zu Verfügung. In seinen AGB schreibt K, daß das Kabelmodem "während der Vertragslaufzeit kostenlos zur Verfügung gestellt" wird. Für Mängel hafte K nur dann, wenn sie bereits bei Vertragsschluß vorgelegen hätten. Würde während der Vertragslaufzeit das "kostenos überlassene" Modem defekt, so ginge das zu Lasten von M. M hätte also die Kosten für eine neues Modem und den Servicetechniker zu bezahlen, denn diese Art Modem gibt es nur bei K und K hat außerdem ausschließlich den Zugriff auf die Konfigurationsdaten des Modems (das Ding wird angeschlossen und wählt sich anschließend - hoffentlich - immer automatisch ins Internet ein und bleibt dann solange verbunden, bis mal der Strom weg is).
Frage:
Darf K das rechtlich so gestalten ?
Zwar schreibt K in den AGB, das Modem würde "kostenos zur Verfügung gestellt" - also verliehen. Bei der Leihe hat nach § 602 der Verleiher Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache nicht zu vertreten. Tatsächlich aber bezahlt M doch jeden Monat K dafür, daß der Internetzugang funktioniert. Wesentliche Voraussetzung dafür ist doch ein funktionierendes Modem ? Handelt es sich also tatsächlich um einen Mietvertrag - trotz der anderslautenden Bezeichnung in den AGB ?
Muß / kann man den Vertrag also als Mietvertrag auslegen ?
Und wenn ja: Nach § 535 I 2 wäre K für den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten zustand des Kabelmodems und dessen Erhaltung verantwortlich - K hätte folglich auch die Kosten eines auftretenden Defekts zu tragen (sofern das modem nicht mit Füßen getreten wurde etc.).
Wäre es aber denkbar, daß man von einem Mietvertrag ausgeht, bei dem § 535 I 2 abbedungen wurde ?
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