Kann die Ausübung eines Gestaltungsrechts verjähren?

Dr Franke Ghostwriter
ich bräuchte dringend detaillierte Hilfe (d. h. Lösungsschritte) bezüglich der folgenden Frage, aus einer vergangenen BGB-Klausur, in der es heißt:

Kann das Recht zur Ausübung eines Gestaltungsrechts (z. B. Kündigung, Anfechtung, Widerspruch usw.) verjähren?

Irgendwie verstehe ich die Frage nicht.
Nehmen wir mal an, ich habe ein Recht auf Kündigung (Gestaltungsrecht?). Weshalb sollte mein Recht auf Ausübung dieser Kündigung verjähren. Ist doch irgendwie Witzlos? Würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass - sofern ich nicht innerhalb einer gewissen Frist kündige - bis an mein Lebensende in einem Arbeitnehmerverhältnis stehe.

Ferner habe ich recherchiert, dass Gestaltungsrechte keine Ansprüche sind und somit nicht verjähren können. Andererseits heißt es, dass Gestaltungsrechte wie bspw. der Anspruch auf Anfechtung nach einer Frist von 10 Jahren verjährt ist.

Wer weiß weiter?
 
Hallo,

ich bräuchte dringend detaillierte Hilfe (d. h. Lösungsschritte) bezüglich der folgenden Frage, aus einer vergangenen BGB-Klausur, in der es heißt:

Kann das Recht zur Ausübung eines Gestaltungsrechts (z. B. Kündigung, Anfechtung, Widerspruch usw.) verjähren?

Irgendwie verstehe ich die Frage nicht.
Nehmen wir mal an, ich habe ein Recht auf Kündigung (Gestaltungsrecht?). Weshalb sollte mein Recht auf Ausübung dieser Kündigung verjähren. Ist doch irgendwie Witzlos? Würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass - sofern ich nicht innerhalb einer gewissen Frist kündige - bis an mein Lebensende in einem Arbeitnehmerverhältnis stehe.

Ferner habe ich recherchiert, dass Gestaltungsrechte keine Ansprüche sind und somit nicht verjähren können. Andererseits heißt es, dass Gestaltungsrechte wie bspw. der Anspruch auf Anfechtung nach einer Frist von 10 Jahren verjährt ist.

Wer weiß weiter?

Ein Gestaltungsrechts kann nie verjähren, sondern höchstens nur befristet sein. Nur Ansprüche können verjähren. Bei der Anfechtung handelt es sich um eine Befristung und keine Verjährung.
 
Die Frage nach dem Gegenstand der Verjährung ist eine der Standardfragen im juristischen Staatsexamen. Und wie immer gilt die alte juristische Weisheit:

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. 😉

Verjähren können nur Ansprüche. Quelle: § 194 Abs. 1 BGB.

Gestaltungsrechte sind keine Ansprüche, denn sie gestalten ein Rechtsverhältnis um, geben aber selbst kein Recht, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. In der Regel müssen sie bis zu einem durch Frist bestimmten Zeitpunkt ausgeübt worden sein.
 
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