habe einige Fragen zu Kapitalrücklagen beim Jahresabschluss.
Grundsätzlich: Darf man Kapitalrücklagen generell auflösen und wenn ja, wann ?
Konkret geht es um eine Aufgabe, in der Möglichkeiten zu prüfen sind, wie ein Jahresfehlbetrag aufgelöst werden kann.
Gegeben sind folgende Bilanzwerte:
A. Anlagevermögen:
Sachanlagen 5.500
Finanzanlagen 2.500
B. Umlaufvermögen:
Vorräte 2.000
Forderungen 1.000
C. Eigenkapital:
Gez. Kapital 3.000
Kapitalrücklage 100
Gewinnrücklage 2.500
Jahresfehlbetrag -2.100
D. Verbindlichkeiten 7.500
Die Gewinnrücklage setzt sich wie folgt zusammen:
• Gesetzliche Rücklage 500
• Satzungsmäßige Rücklage
(nicht zweckgebunden) 1.200
• Andere Gewinnrücklagen 800
Zum einen besteht ja die Möglichkeit, die Gewinnrücklagen aufzulösen und zwar in dieser Reihenfolge:
Die Frage ist jetzt, ob man wie gesagt zu allererst immer vorhandene Kapitalrücklagen auflösen muss, bevor man die Gewinnrücklagen auflöst ?
§ 150 Abs. 3 AktG
Ich habe mir in der Vorlesung aufgeschrieben, dass man Kapitalrücklagen nie auflösen darf, auch nicht zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen. Das ist der Punkt der mich an der Stelle verwirrt...
Ich habe es bisher so verstanden, dass man zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zuerst den Gewinnvortrag auflöst und dann alle Gewinnrücklagen in o.g. Reihenfolge. Wenn diese nicht ausreichen, dann erst an die Kapitalrücklagen gehen.
Eventuell kann mir einer kurz das Vorgehen erläutern.
Vielen Dank für jeden Tipp !
Liebe Grüße
Grundsätzlich: Darf man Kapitalrücklagen generell auflösen und wenn ja, wann ?
Konkret geht es um eine Aufgabe, in der Möglichkeiten zu prüfen sind, wie ein Jahresfehlbetrag aufgelöst werden kann.
Gegeben sind folgende Bilanzwerte:
A. Anlagevermögen:
Sachanlagen 5.500
Finanzanlagen 2.500
B. Umlaufvermögen:
Vorräte 2.000
Forderungen 1.000
C. Eigenkapital:
Gez. Kapital 3.000
Kapitalrücklage 100
Gewinnrücklage 2.500
Jahresfehlbetrag -2.100
D. Verbindlichkeiten 7.500
Die Gewinnrücklage setzt sich wie folgt zusammen:
• Gesetzliche Rücklage 500
• Satzungsmäßige Rücklage
(nicht zweckgebunden) 1.200
• Andere Gewinnrücklagen 800
Zum einen besteht ja die Möglichkeit, die Gewinnrücklagen aufzulösen und zwar in dieser Reihenfolge:
- andere Gewinnrücklagen
- satz. Rücklagen
- Rücklagen für eig. Anteile
- gesetzl. Rücklagen
Die Frage ist jetzt, ob man wie gesagt zu allererst immer vorhandene Kapitalrücklagen auflösen muss, bevor man die Gewinnrücklagen auflöst ?
§ 150 Abs. 3 AktG
Ich habe mir in der Vorlesung aufgeschrieben, dass man Kapitalrücklagen nie auflösen darf, auch nicht zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen. Das ist der Punkt der mich an der Stelle verwirrt...
Ich habe es bisher so verstanden, dass man zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zuerst den Gewinnvortrag auflöst und dann alle Gewinnrücklagen in o.g. Reihenfolge. Wenn diese nicht ausreichen, dann erst an die Kapitalrücklagen gehen.
Eventuell kann mir einer kurz das Vorgehen erläutern.
Vielen Dank für jeden Tipp !
Liebe Grüße