Kapitalrücklagen

Dr Franke Ghostwriter
habe einige Fragen zu Kapitalrücklagen beim Jahresabschluss.

Grundsätzlich: Darf man Kapitalrücklagen generell auflösen und wenn ja, wann ?

Konkret geht es um eine Aufgabe, in der Möglichkeiten zu prüfen sind, wie ein Jahresfehlbetrag aufgelöst werden kann.

Gegeben sind folgende Bilanzwerte:

A. Anlagevermögen:
Sachanlagen 5.500
Finanzanlagen 2.500

B. Umlaufvermögen:
Vorräte 2.000
Forderungen 1.000

C. Eigenkapital:
Gez. Kapital 3.000
Kapitalrücklage 100
Gewinnrücklage 2.500
Jahresfehlbetrag -2.100

D. Verbindlichkeiten 7.500

Die Gewinnrücklage setzt sich wie folgt zusammen:
• Gesetzliche Rücklage 500
• Satzungsmäßige Rücklage
(nicht zweckgebunden) 1.200
• Andere Gewinnrücklagen 800


Zum einen besteht ja die Möglichkeit, die Gewinnrücklagen aufzulösen und zwar in dieser Reihenfolge:


  1. andere Gewinnrücklagen
  2. satz. Rücklagen
  3. Rücklagen für eig. Anteile
  4. gesetzl. Rücklagen

Die Frage ist jetzt, ob man wie gesagt zu allererst immer vorhandene Kapitalrücklagen auflösen muss, bevor man die Gewinnrücklagen auflöst ?
§ 150 Abs. 3 AktG

Ich habe mir in der Vorlesung aufgeschrieben, dass man Kapitalrücklagen nie auflösen darf, auch nicht zum Ausgleich von Jahresfehlbeträgen. Das ist der Punkt der mich an der Stelle verwirrt...

Ich habe es bisher so verstanden, dass man zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zuerst den Gewinnvortrag auflöst und dann alle Gewinnrücklagen in o.g. Reihenfolge. Wenn diese nicht ausreichen, dann erst an die Kapitalrücklagen gehen.

Eventuell kann mir einer kurz das Vorgehen erläutern.

Vielen Dank für jeden Tipp !

Liebe Grüße
 
Kapitalrücklage, die nach § 272 (2) Nr. 4 HGB gebildet wurde kann jederzeit und unbegrenzt aufgelöst werden.

Gesetzliche Rücklage oder Kapitalrücklage nach § 272 (2) Nr. 1 - 3 HGB
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... übersteigen zusammen nicht 10% (oder den satzungsmäßig bestimmten höhren Teil) des Grundkapitals
... übersteigen zusammen 10 % (oder den satzungsmäßig bestimmten höheren Teil) des Grundkapitals
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Auflösung der Rücklage ist nur möglich zur Verwendung für
Auflösung des übersteigenden Betrages der Rücklagen ist nur möglich zur Verwendung für

  • Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit dieser nicht
    • durch einen Gewinnvortrag gedeckt ist oder
    • durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann

  • Ausgleich eines Jahresfehlbetrages,
    • soweit dieser nicht durch einen Gewinnvortrag gedeckt ist und
    • soweit nicht gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Ausschüttung verwendet werden

  • Ausgleich eines Verlustvortrages, soweit dieser nicht
    • durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist oder
    • durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann.

  • Ausgleich eines Verlustvortrages,
    • soweit dieser nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und
    • soweit nicht gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Ausschüttung verwendet werden


  • Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
vgl § 150 (3) AktG​
vgl § 150 (4) AktG​
§ 272 (2) HGB
Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

  1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
  2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
  3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
  4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.


§ 272 (2) HGB
Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

  1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
  2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
  3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
  4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.
 
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