Kaufleute?

Dr Franke Ghostwriter
Kaufleute??

Hallo,

tu mich ein bisschen schwer dabei.

Sind zwei Landwirte, die gemeinsam eine Pferdezucht betreiben
Kaufleute??

Will man hier auf §3 hinaus. wegen dem Nebengewerbe??

Für Info danbar.
ela
 
Ja, ich würde behaupten, dass es sich um ein Nebengewerbe nach § 3 III HGB handeln soll. Dann sind § 3 I,II HGB anwendbar, was wiederum bedeutet, dass § 1 HGB nicht anzuwenden ist und es auf eine (freiwillige) Eintragung im Handelsregister nach § 2 HGB ankommt.
Sofern also keine Registereintragung erfolgt ist, sind sie auch keine Kaufleute.
 
also kann man die Kaufmannseigenschaft in diesem Fall nicht einfach bejahen. In anderen Fällen wie Vorstandsmitglied einer AG oder eine Forschungsgesellschaft schon. Denn die sie ja Formkaufleute.

Noch eine Frage.
handelt es sich um einen Kaufmann i.S v. §§ 1 ff HGB.
Ist nicht nur §§ 1 gemeint, sondern auch die foldenden, oder??

Schon mal danke
ela
 
Achtung: Vorstandsmitglied einer AG ist (genauso wie die Aktionäre/der Geschäftsführer/Gesellschafter einer GmbH) KEIN Kaufmann! Formkaufmann ist nur die AG bzw. GmbH. Es handelt sich ja als Kapitalgesellschaften um eigenständige juristische Personen...

Nach § 1 ff HGB ist auf die Betreibereigenschaft abzustellen; zur Frage, wer Betreiber ist, vgl unbedingt Merkbox im Skript 40563 KE 1 S.45 ! Das wird immer wieder abgefragt!

Bei der Frage, ob es sich um einen Kaufmann iSv §§ 1ff HGB handelt, sind auch die folgenden §§ gemeint. Ist nur nach einem Kaufmann iSd § 1 HGB gefragt, dann nicht. Die Fragestellung hat wohl eher was mit der alten Rechtslage zu tun. Mittlerweile ists eigentlich wurscht und es wird generell nach Kaufmann gefragt. Aber bitte immer schön die Aufgabenstellung beachten.
 
hab das mit der Betreibereigenschaft schon mal irgendwo in einer Aufgabe gesehen und auch nix mit anfangen können.

Bei mir im Skript 40563 KE 1 S.45 geht es um Haftung des ERben bei Geschäftsfortführung.

Ist das die richtige Seite?? Wenn ja hab ich dann das richtige Skript??

gruß
ela
 
Richtige Seite, da ist unten eine Box, die bezieht sich aber nicht nur auf den Betreiber in erbrechtlichen Fällen (sollte sich aus dem Zusammenhang ergeben), sondern ist allgemein gültig. Die Box wäre an einer anderen Stelle sicher besser aufgehoben... außerdem ist zu beachten, dass lediglich die hM wiedergegeben ist. Da sich das Skript (zumindest bei diesem Thema) an der hM orientiert und der Inhalt des Skripts klausurrelevant ist, sollte man sich also an die Angaben in der Box halten.


EDIT: hätte mal deinen Post besser lesen sollen: auf S.45 sollte es um die Betreibereigenschaft in erbrechtlichen Fällen gehen (Kapitel 2.7.3). Die Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung steht bei mir auf S.101 (Kapitel 6.2.3.2). Du solltest die Box oder ähnliches finden, wenn du im Inhaltsverzeichnis unter Kaufmannsbegriff etwas zum Betreiber eines Handelsgewerbes suchst.
P.S.: mein Skript stammt aus diesem Semester...
 
hab soeben beim Lehrstuhl angerufen. Dass kann in meinem Skript nicht drinstehen. Hab soeben eine neue Fassung erhalten.
Da geht es ganz klar um die Betreiber.

Danke für die nützliche Info.
Ist zwar ein bisschen spät- denn es sind ja nur noch ein paar Tage bis
zur Klausur.

Danke
ela
 
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