KE1, Kurs 40561

Dr Franke Ghostwriter
mir ist gerade eine Frage wieder aufgetaucht zum Recht der Leistungsstörung, KE1 S. 64, Kalendergeschäft. Dort heisst es in Bsp oben
"bei den Klauseln 4 Wochen nach Lieferung oder 30 Tage nach Rechnungsdatum" ist die Leistungszeit nicht allein anhand des Kalenders zu bestimmen"

Selbe Seite 64 unten, Abschnitt c), Bsp:
"[...] innerhalb von 14 Tagen nach der Rechnungserteilung [...] lässt sich eine kalendermäige Berechnung anstellen"

Wo ist der Unterschied? Warum geht das bei der "14 Tage nach Rechnungserteilung" aber nicht bei "30 Tage nach Rechnungsdatum" ?

Schöne Grüße und danke für Hilfe!
 
Sebastian,

die Frage ist, wann liegt ein Ereignis im Sinne von § 286 II Nr. 2 BGB vor und wann nicht.

Der Text "30 Tage nach Rechnungsdatum" auf einer Rechung ist KEIN Ereignis.

Die Rechnungserteilung ist laut Beispiel ein Ereignis oder korrespondiert mit einem Ereignis (möglicherweise Zugang der Rechnung beim Empfänger), ab dem eine kalendermäßige Terminbestimmung durch die Addition Ereignisdatum + 14 Tage möglich ist.

Liebe Grüße
 

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