KE2, Kurs 40561

Dr Franke Ghostwriter
Nochmal ich, geh gerade die Scripte nochmal nach Fragen durch, dabei bin ich in KE 2 auf S. 46 hängen geblieben.

Im Bsp zu §309 Nr 8.b) geht es um eine nach 10 Monaten defekte Stereoanlange. Dann darum, dass eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist per AGB auf ein Jahr möglich ist.
Meine Frage ist jetzt zu § 475, "kann durch Rechtsgeschäft nicht erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist von weniger als 2 Jahren führt"?

Ein Jahr ist weniger als zwei Jahre? Wo denk ich falsch?
 
Sebastian,

Im Beispiel zu § 309 Nr. 8 b) ff) auf S. 46 kauft K bei V, der mutmaßlich ein Unternehmer nach § 13 BGB ist, weil er AGB verwendet. Ob K Verbraucher oder auch Unternehmer ist bleibt dahingestellt. Das Beispiel erläutert die Grenzen von § 309 Nr. 8 b) ff) und nur diese.

Wenn K Verbraucher ist, dann handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf und es sind zusätzlich die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf §§ 474 ff. BGB anzuwenden, inbesondere § 475 II BGB. Siehe auch S. 48 unten "4. Verkürzung von Verjährungsfristen". Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist die AGB-Klausel von V also wegen § 475 II BGB unwirksam. § 475 II BGB ist zwingend ("... kann ... nicht ...") und nicht dispositiv / abdingbar, z.B. durch eine AGB-Klausel.

Beim Verbrauchsgüterkauf ergibt sich die Unwirksamkeit der AGB-Klausel also nicht aus dem AGB-Recht §§ 305 ff. BGB sodern aus § 475 II BGB.

Siehe auch in Kurs 40560 in § 13 Verjährung S. 84/85 "IV. Vereinbarungen über die Verlängerung und Verkürzung von Verjährungsfristen".

Liebe Grüße
 
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